(spr. augwil),JeanBaptisteBourguignon d', franz. Geograph, der
Reformator der alten und neuen Kartographie,
geb. zu
Paris,
[* 2] widmete sich mit so großem Erfolg den mathematischen und geographischen
Studien, daß er schon im 22. Jahr
königlicher Geograph wurde, mit welcher
Stelle er später die eines Privatsekretärs des
Herzogs von
Orléans
[* 3] verband. Seit 1775 mit dem
Ehrenposten eines
Adjunkts der königlichen
Akademie der
Wissenschaften zu
Paris bekleidet, starb er
daselbst Von seinen
Karten (er gab deren 211 heraus) verdienen namentlich Erwähnung: der
»Atlas
[* 4] général« (1737-80, 66
Blätter)
und der
»Atlas antiquus major« (12Blätter),
wozu die
»Geographie ancienne abrégée« (1769, 3 Bde.) als
Text gehört. Ein Nachstich der letztgenannten
Karten erschien zu
Nürnberg
[* 5] 1785 (12
Blätter),
mit deutschem
Text von
Hummel,
Stroch,
Heeren u. a., als »Handbuch der alten
Erdbeschreibung zum
Gebrauch der größern d' AnvilleschenLandkarten«
[* 6] (das. 1796-1800).
D'Anvilles
»Traité des mesures itinéraires anciennes et modernes« (1769) ist für das
Studium der alten
Geographie noch immer wichtig. Seine wertvolle Kartensammlung (aus 10,500 Nummern bestehend) wurde für die königliche
Bibliothek angekauft.
s. v. w. Alluvionsrecht (s.
Accession^[= (lat., Anwuchs, Verbindung, Zuwachs), im allgemeinen alles, was zu einem Gegenstand als Erweiterung ...] und
Akkreszenzrecht).
(Prokurator,
Sachwalter, als Beauftragter einer
Person, die selbst fremdes
Interesse vertritt, auch
Aktor und als
Beauftragter einer öffentlich anerkannten
GemeinheitSyndikus genannt), eigentlich der Stellvertreter
eines streitenden Teils bei gerichtlichen
Verhandlungen oder überhaupt vor einer Behörde. Den
Gegensatz dazu bildet eigentlich
der
Advokat, d. h. derjenige, welcher nicht anstatt, sondern neben einer
Partei auftritt. Heutzutage wird jedoch dieser Unterschied
nicht mehr aufrecht erhalten; man gebraucht dieAusdrücke Anwalt und
Advokat als gleichbedeutend und faßt
beide
Funktionen unter der Thätigkeit und der Bezeichnung des
Rechtsanwalts (s. d.) zusammen.
(Advokatenkammer), eine zur Wahrung der
Interessen des Anwaltsstands für einen bestimmten
Bezirk konstituierte
Körperschaft. Nach der deutschen Rechtsanwaltsordnung vom besteht für jeden
Bezirk eines Oberlandesgerichts und
am Sitz des letztern eine Anwaltskammer, welche sich aus den innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks
zugelassenen
Rechtsanwalten zusammensetzt. Die Anwaltskammer bei dem
Reichsgericht besteht aus den bei demselben zugelassenen
Rechtsanwalten.
Der Anwaltskammer liegen die Bewilligung der
Mittel zur Bestreitung des für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten erforderlichen Aufwands
und die Bestimmung des Beitrags der Mitglieder ob, ferner die Feststellung der
Geschäftsordnung für
die
Kammer und den Vorstand sowie die
Prüfung und Abnahme der von dem letztern zu legenden Rechnung. Die
Kammer wählt aus
ihren Mitgliedern den aus 9-15 Mitgliedern bestehenden Vorstand. Diese
Wahl erfolgt auf vier Jahre, jedoch mit der Maßgabe,
daß alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungerader Zahl zum erstenmal die größere Zahl,
ausscheidet, indem die zum erstenmal Ausscheidenden durch das
Los bestimmt werden.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
Schriftführer sowie deren Stellvertreter. Der Vorstand hat
Streitigkeiten unter den Mitgliedern der
Kammer auf
Antrag zu vermitteln, ebenso Streitigkeiten aus dem
Auftragsverhältnis zwischen einem Mitglied der
Kammer und dem Auftraggeber auf
Antrag des
letztern;
der Vorstand hat ferner
Gutachten, welche von der Landesjustizverwaltung, sowie solche, welche in Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der
Kammer und seinem Auftraggeber von den
Gerichten gefordert werden, zu erstatten;
er hat dasVermögen der
Kammer zu verwalten und derselben über die
Verwaltung jährlich Rechnung zu legen;
endlich hat der Vorstand die
Aufsicht über
die Erfüllung der den Mitgliedern der
Kammer obliegenden
Pflichten zu üben und die ehrengerichtliche
Strafgewalt zu handhaben.
In letzterer Beziehung entscheidet nämlich der Vorstand im ehrengerichtlichen
Verfahren als
Ehrengericht in der
Besetzung von fünf Mitgliedern.
Dieses
Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei andern Mitgliedern
des Vorstands und kann auf Warnung,
Verweis,
Geldstrafe bis zu 3000
Mk. und auf
Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft erkennen.
Gegen das
Urteil des Ehrengerichts ist das
Rechtsmittel der
Berufung an den Ehrengerichtshof gegeben, welcher
aus dem
Präsidenten des
Reichsgerichts als Vorsitzendem, drei Mitgliedern des
Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwaltskammer bei
dem
Reichsgericht besteht.
(Exspektanz), die jemand (Anwärter,
Exspektant) erteilte und von diesem angenommene Zusicherung, daß
ein gewissesRecht oder
Gut ihm nach dem
Abgang dessen, dem es gegenwärtig zusteht,
übertragen und zur
Verfügung gestellt werden soll. Der
Begriff hat seinen Ursprung im
Lehnrecht. Es pflegten nämlich Lehnsherren ihren Untergebenen,
die sie irgend einer
Ursache wegen zu belohnen wünschten, wenn sie bei dem Mangel an eröffneten
Lehen dies nicht
sogleich thun konnten, statt dessen die Zusicherung künftiger
Belehnung zu erteilen.
(Assignation,
Assignatio), ein Auftrag, durch welchen jemand (der sogen.
Assignant) einen
andern (nämlich den sogen.
Assignaten) bevollmächtigt, an einen Dritten (d. h. an den Assignatar)
¶
mehr
einen Gegenstand auszuliefern oder eine SummeGeldes auszuzahlen, und zugleich diesen Dritten zur Erhebung ermächtigt. Gibt
der Assignant den Auftrag schriftlich, was das Gewöhnlichste ist, so heißt auch diese Schrift (Zettel) selbst Anweisung Hinsichtlich
der gewöhnlichen Anweisung gelten folgende Grundsätze:
1) Die Anweisung setzt ein Schuldverhältnis zwischen den Interessenten nicht voraus; sie sagt nur, daß der
Assignatar im Namen und für Rechnung des Assignanten das Objekt (die Zahlung etc.) erheben soll, welches letzterer ihm auch leihen,
schenken etc. kann. Geschieht daher die Anweisung, wie allerdings gewöhnlich ist, zur
Tilgung einer Schuld des Assignanten an den Assignatar, so liegt in dem Umstand allein, daß die assignierte
Zahlung nicht erfolgt ist, für den Assignatar noch kein Grund, den Betrag der Anweisung vom Assignanten vergütet zu verlangen, sondern
er muß aus dem Schuldverhältnis selbst klagen.
2) Anweisung ist keine Zahlung, sie soll erst durch Erfüllung des Mandats eine solche werden; auch werden durch
die Begebung der Anweisung für sich allein Forderungsrechte des Assignatars an den Assignaten ebensowenig wie an den Assignanten
begründet.
3) Jeden der beiden Aufträge, welche in der Anweisung liegen (Zahlungsmandat und Inkassomandat), kann der
Assignant durch eine Erklärung an dessen Übernehmer (Kontermandat) nach Belieben widerrufen, solange Assignat noch nicht bezahlt
oder das in der Anweisung ausgedrückte Mandat erfüllt hat; er kann sich aber auf den geschehenen Widerruf des einen Auftrags nicht
gegen den Übernehmer des andern, dem er keine Zurücknahme bekannt gemacht hat, berufen.
4) Der Assignatar ist nicht zur Übernahme des Inkassomandats oder zu einer Erklärung hierüber verpflichtet; hat
er aber das Mandat bindend übernommen, so hat er dem Inhalt derselben nachzukommen, namentlich die angewiesene Erhebung des
Objekts (Zahlung etc.) rechtzeitig zu suchen.
5) Der Assignatar kann die Anweisung und das ihm durch dieselbe überwiesene Recht einem andern (in Form einer Zession) übertragen,
wodurch er zu diesem in das Verhältnis eines Assignanten zum Assignatar tritt. Auch dem Assignaten steht
es, wenn er sich nicht anderweitig, z. B. durch einen Akkreditierungsvertrag, zur Annahme der Anweisung verpflichtet hat, ganz frei,
ob er dem in der Anweisung enthaltenen Zahlungs- oder sonstigen Leistungsauftrag nachkommen wolle oder nicht. Vollzieht er den Leistungsauftrag,
so kann er vom AssignantenErsatz (Deckung, Revalierung, »Wert« oder »Gegenwert«)
für die durch Erfüllung des Auftrags gemachte Aufwendung fordern; an Stelle der Deckung tritt die Liberierung (Befreiung)
von einer entsprechend großen Schuld, wenn der AssignatSchuldner des Assignanten war.
Einige Änderungen erleiden diese Grundsätze bezüglich der kaufmännischen Assignationen. Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch
bestimmt in Art. 301 ff., daß Anweisungen, welche von Kaufleuten über Leistungen von
Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung
von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, durch Indossament (s. d.) übertragen werden können, und daß, wer eine solche
Anweisung acceptiert hat, demjenigen, zu dessen gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossiert ist, zur
Erfüllung verpflichtet ist.
Das erwähnte sächsische Gesetz stellt kaufmännische Anweisungen, d. h. solche Papiere, welche in ihrer Fassung als Anweisung und
sonst in der § 4 der deutschen Wechselordnung, Nr. 2-8 für Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt
sind, wofern sie auf weniger als 50 Thlr. oder auf länger als 3 MonateZiel lauten, den Wechseln völlig gleich; andernfalls
nur mit der Ausnahme, daß sie nicht zum Accept (s. d.) präsentiert werden, und daß, wenn dies geschieht, der Bezogene
sich nicht darauf zu erklären braucht und der Inhaber nicht befugt ist, wegen Verweigerung der Annahme
oder einer Erklärung darüber Protest zu erheben und Regreß zu nehmen. - Eine in neuerer Zeit besonders wichtig gewordene
Gattung der Anweisungen ist der Check (s. d.).