übertragen lassen, so sind hier wiederum der Forschung Schranken gesetzt, welche vorläufig noch nicht überwunden werden
können. Das ideale Ziel des Strebens ist dann das Auffinden wirksamer Mittel, um die Entwickelung der Krankheitserreger zu vernichten,
wie es bei der Wundbehandlung durch Karbol, Salicyl, Sublimat etc. geschieht, und wie es beim Wechselfieber
durch innern Gebrauch von Chinin und beim Gelenkrheumatismus durch innere Gaben von Salicylsäure bereits erreicht ist (s. Impfung).
Die Frage, ob die krankmachenden Pilze ganz besondere und unveränderliche Arten sind, läßt sich bis jetzt nur sehr unvollkommen
beantworten; doch steht fest, daß in gewissem Grad Umwandlungen schädlicher Organismen in unschädliche
künstlich durch Kulturen möglich sind.
Vgl. Griesinger, Infektionskrankheiten (2. Aufl., Erlang. 1864);
Nägeli, Die niedern
Pilze in ihren Beziehungen zu den Infektionskrankheiten (Münch. 1877);
R. Koch, Wundinfektionskrankheiten (Berl. 1879);
»Mitteilungen
aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamt« (das. 1881).
David Thomas, Geolog, geb. 5. Febr. 1814 zu London, studierte in Cambridge, wurde 1840 Professor
der Geologie am King's College zu London, 1845 an der Militärschule in Addiscombe und am College der Civil-Engineers zu Putney (London).
Seit 1848 war er hauptsächlich als konsultierender Bergwerksingenieur thätig und seit 1868 Examinator für physikalische
Geographie im Departement der Kunst und Wissenschaft. Er starb 20. Mai 1880 in London. Außer den »Reports« über
die Weltausstellungen 1851 und 1868 schrieb er: »Geology, introductory, descriptive and practical« (1844, 2 Tle.);
»The ancient
world, or picturesque sketches of creation« (2. Aufl. 1848);
»The goldseeker's manual« (1849);
»Physical geography« (mit
Atlas, 1852);
»Notes on scenery, science and art« (1854);
»Geological gossip, or stray chapters on earth
and ocean« (2. Aufl. 1868);
»The great stone-book of nature« (1863);
»The applications of geology to the arts and manufactures«
(1865);
»Physical geography« (5. Aufl. 1871);
»The world we live in, or first lessons in physical geography« (1868);
»County-geographies: Kent, Surrey, Sussex« (1872);
»Water and water supply in the British Islands« (1878).
Außerdem gab er mehrere interessante Reisewerke und Reisehandbücher heraus.
(Bestallung), die Übertragung eines Dienstes oder eines Amtes. Je nachdem es sich dabei
um einen öffentlichen oder um einen privaten Dienst handelt, wird zwischen Reichs-, Staats-, Kommunal-, Kirchenanstellung etc.
und zwischen Privatanstellung unterschieden; je nachdem die Anstellung auf die Dauer oder nur versuchsweise erfolgt,
unterscheidet man zwischen definitiver und provisorischer Anstellung. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 6) ist die provisorische von Richtern nicht zulässig.
Die Anstellung erfolgt in der Regel durch die Ausfertigung und Behändigung eines Anstellungsdekrets, welches bei höhern Staatsstellen
von dem Monarchen selbst, bei niedern von der dazu berufenen Behörde ausgeht. Kommunalbeamte werden je nach der Verfassung
der betreffenden Gemeinde von der Gesamtheit der stimmberechtigten Bürger oder von der Gemeindevertretung
gewählt und angestellt. Die Wirkungen der öffentlichen Anstellung namentlich was die Ansprüche des Angestellten auf Gehalt und Pension
anbetrifft, richten
sich nach der bestehenden Gesetzgebung, mitunter auch nach vorgängiger vertragsmäßiger Feststellung.
Die Anstellung ist regelmäßig von dem Nachweis der Befähigung, welcher durch die vorgeschriebenen Prüfungen und durch einen gewissen
Vorbereitungsdienst erbracht wird, abhängig. Vollbesitz der bürgerlichen Ehre und Unbescholtenheit sind
regelmäßige Vorbedingungen der Anstellung. Zuweilen und bei gewissen Beamten wird auch die Bestellung einer Amtskaution gefordert.
Die Büreaubeamten der Landtage werden von den letztern ernannt. Die der Beamten des deutschen Reichstags erfolgt durch den
Präsidenten dieser Körperschaft.
Was die Beamten des Deutschen Reichs anbetrifft, so erhalten nach einer kaiserlichen Verordnung vom 23. Nov. 1874 die
Mitglieder der höhern Reichsbehörden sowie diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen
oder gleichstehen, ihre Bestallung vom Kaiser, desgleichen die Reichskonsuln. Die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten
werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Behörden
erteilt.
Bei manchen Reichsbeamten hat der Bundesrat ein Vorschlagsrecht, so bei der der Mitglieder des Reichsgerichts, des Oberreichsanwalts
und der Reichsanwalte, der Mitglieder des Bundesamts für das Heimatswesen, des Präsidenten und der Mitglieder des Reichsbankdirektoriums
und der ständigen Mitglieder des Reichspatentamts. Die Mitglieder des Rechnungshofs, der Disziplinarkammern
und des Disziplinarhofs, der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds und des Reichsbankkuratoriums werden vom Bundesrat ernannt.
Eine Begutachtung des Bundesratsausschusses für das Zoll- und Steuerwesen geht der der kontrollierenden Zoll- und Steuerbeamten
voraus, während bei der der Konsuln eine solche Begutachtung dem Bundesratsausschuß für Handel und Verkehr
zufällt.
Johann Protasius von, russ. Diplomat, geb. 1766 als der Sohn eines Advokaten zu Straßburg, begab sich nach absolvierten
akademischen Studien 1789 nach Rußland, stand zuerst im Militärdienst und erhielt dann eine Anstellung in dem Kollegium der
auswärtigen Angelegenheiten. Nachdem er längere Zeit der Gesandtschaft in Wien angehört hatte, wurde
er 1812 Direktor der diplomatischen Kanzlei bei dem Feldmarschall Fürsten Kutusow, in welcher Stellung er 7. April 1813 mit dem preußischen
Generalleutnant v. Lottum die Konvention von Kalisch abschloß.
Während des Freiheitskriegs befand er sich im Gefolge des Kaisers Alexander, brachte im Verein mit Nesselrode 15. Juni 1813 den
Traktat von Reichenbach zu stande und war dann russischer Bevollmächtigter auf dem Kongreß von Prag. Nachdem er als Wirklicher
Staatsrat den Kaiser nach Paris begleitet hatte, wohnte er auch dem Wiener Kongreß 1814 und 1815 bei. Nach Napoleons Rückkehr
von Elba folgte er der verbündeten Armee nach Paris und befand sich hier bei dem Militärkomitee, das unter
Wellingtons Vorsitz 20. Nov. 1815 die Konvention wegen der Okkupationsarmee in Frankreich zu stande brachte. Später war er russischer
Bevollmächtiger bei der deutschen Bundesversammlung. In dieser Stellung starb er 14. Mai 1835 zu Frankfurt a. M.
im Strafrecht derjenige, welcher einen andern zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich
bestimmt, sei es durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche
Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andre Mittel.
mehr
Anstiftung (Urheberschaft), die Verleitung zu einer strafbaren Handlung; Mitanstiftung (Miturheberschaft, intellektuelle Miturheberschaft),
die gemeinschaftliche Anstiftung durch bewußtes Zusammenwirken mehrerer; mittelbare Anstiftung, die Anstiftung zur Anstiftung.
Der Anstifter (intellektuelle, psychische, moralische Urheber) wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 48) gleich dem Thäter
bestraft. Auch der Versuch der Anstiftung ist (§ 49 a) für strafbar erklärt, wofern es sich um ein
Verbrechen im engern Sinn handelt, zu welchem der Anstifter einen andern aufforderte (Aufforderung zum Verbrechen). Es wird jedoch
das lediglich mündlich ausgedrückte Auffordern nur dann bestraft, wenn die Aufforderung an die Gewährung von Vorteilen
irgend welcher Art geknüpft war.
Auch die Annahme einer solchen Aufforderung ist strafbar. Außerdem wird der Anstifter gleich dem Thäter bestraft,
gleichviel ob es sich um ein Verbrechen, um ein Vergehen oder um eine Übertretung handelte, wozu er den Thäter verleitete.
Bestimmt sich die Strafbarkeit einer Handlung mit nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Thäters, so
kommen diese besondern Umstände (Jugend, Rückfall, Gewohnheit) nur bei demjenigen Teilnehmer in Anrechnung, bei welchem sie
persönlich vorhanden sind (deutsches Strafgesetzbuch, § 50).
Vgl. Schütze, Die notwendige Teilnahme am Verbrechen (Leipz.
1869).