der
»Précis de l'histoire universelle« (1797, 9 Bde.;
1834, 12 Bde.);
die
»Histoire de
France depuis les
Gaules jusqu'à la
fin de la monarchie« (1805, oft aufgelegt; neue Ausg.,
fortges. von
Baude, 1876-79, 11 Bde.);
»Louis XIV, sa cour et le régent« (1789, 2. Aufl. 1819, 2 Bde.)
und das diplomatische Werk »Motifs des guerres et des traités de paix de la
France pendant les règnes de
Louis XIV,
Louis
XV et
Louis XVI« (1797).
Nach der
Einnahme von
Ponditscherri kehrte Anquetil 1761 nach
Europa
[* 5] zurück, verglich in
Oxford
[* 6] seine
Manuskripte mit den dortigen
und kam 1762 mit 180
Manuskripten etc. nach
Paris. Durch
AbbéBarthélemy erhielt er das
Amt eines
Dolmetschen
der orientalischen
Sprachen bei der königlichen
Bibliothek, welcher er einen Teil seiner
Schätze schenkte.
Sein Hauptwerk:
»Zend-Avesta, ouvrage de Zoroastre« (Par. 1771; deutsch von Kleuker,
Riga
[* 7] 1776 bis 1778), machte als die erste Übersetzung
dieses wichtigen Religionsbuches in ganz
Europa großes Aufsehen und ist noch jetzt durch die Beilagen
von Wert.
Dagegen ist die Übersetzung selbst, die Anquetil ohne Kenntnis der Grundsprache nur nach der erwähnten ungenauen
persischen Übersetzung seines indischen
Lehrers anfertigte, durch die neuern Forschungen vollständig antiquiert. Ein großes
Verdienst erwarb sich Anquetil ferner durch seine nach zwei persischen
Manuskripten angefertigte lateinische
Übersetzung (»Oupnek'hat«, Straßb. 1801-1802, 2 Bde.)
einer 1657 verfaßten persischen
Übertragung der wichtigsten indischen
»Upanischads«. Aus dieser Übersetzung Anquetils schöpfte
Schopenhauer seine genaue Kenntnis der indischen
Philosophie, durch welche sein eignes
System bedeutend beeinflußt worden ist.
Während der
Revolution lebte in tiefster Zurückgezogenheit nur seinen
Büchern und
Erinnerungen. Er ward
Mitglied des Nationalinstituts, trat jedoch aus Mißvergnügen über die
LageFrankreichs aus und starb in dürftigen
Umständen.
im allgemeinen s. v. w. übler
Ruf. In der
Rechtswissenschaft bedeutet Anrüchigkeit oder Unehrlichkeit eine Schmälerung
der bürgerlichen
Ehre und demgemäß der Rechtsfähigkeit, welche
die
Folge gewisser
Eigenschaften einer
Person war. Solche
Eigenschaften waren früher die uneheliche
Geburt und dasGewerbe des
Abdeckers
(Kafillers). Im
Mittelalter
erstreckte sich die Anrüchigkeit sogar auf die nützlichsten
Gewerbe, als:
Müller,
Schäfer,
Weber; aber schon die Reichspolizeiverordnung
von 1577 beschränkte dieselbe, und nach einem
Reichsschluß von 1731 blieben nur noch der
Abdecker und seine ihm beim
Geschäft
beistehenden
Kinder sowie die unehelichen
Kinder dem Makel der Anrüchigkeit unterworfen.
Die
Wirkung der Anrüchigkeit bestand in der Unfähigkeit zum
Eintritt in
Zünfte und
Korporationen, zur
Ordination und zum Lehnserwerb.
Nach einem
Reichsschluß von 1772 konnte die Anrüchigkeit durch Ehrhaftmachung von seiten des
Landesherrn aufgehoben werden. Neben dieser
Anrüchigkeit im engern
Sinn, welche ein rein deutschrechtliches
Institut war, nehmen einige Rechtslehrer auch eine
Anrüchigkeit im weitern
Sinn an und begreifen unter dieser auch die Verächtlichkeit (turpitudo), welche lediglich
Folge der
Verurteilung
durch die öffentliche Meinung wegen unsittlicher Lebensführung ist und namentlich
Vagabunden,
Zigeunern, Lustdirnen, Kupplern
und dergleichen
Klassen anhaftet. Als rechtliche
Wirkungen derselben werden bezeichnet: verminderte Glaubwürdigkeiten, Unfähigkeit
zum
Eintritt in ehrenhafte
Genossenschaften, zur Ausübung gewisser Berufsarten, zur Übernahme einer
Vormundschaft u. dgl.
Als ein eigentliches Rechtsinstitut ist jedoch die Verächtlichkeit nicht anzusehen, vielmehr hängen deren
Wirkungen lediglich
vom richterlichen Ermessen in einzelnen
Fällen ab.
im deutschen Zollwesen (Vereinszollgesetz vom das
Verfahren, welches sich
auf die Anmeldung von zoll- oder kontrollpflichtigen
Waren bezieht (s.
Anmeldestellen). Dasselbe tritt sowohl bei
Waren ein,
welche über Ansagestellen oder Ansageposten, d. h. amtliche, zwischen
Zolllinie und
Grenzzollämtern (wo beide zu weit auseinander
liegen) zur
Sicherung der Zollerhebung errichtete
Stellen, eingebracht werden, als auch bei solchen, welche über mitHebe-
und Abfertigungsbefugnissen ausgestattete
Grenzzollämter eingehen, deren
Zollabfertigung aber an ein im Innern des Zollgebiets
liegendes
Zollamt erfolgt, oder deren Wiederausfuhr durch amtliche
Begleitung kontrolliert werden soll.
Die vom Warenführer über seine
Ladung abzugebenden
Papiere werden in dessen Gegenwart eingesiegelt, an das
Zollamt adressiert
und einem Grenzaufseher übergeben, welcher dasFuhrwerk oder Schiffsgefäß bis zum
Zollamt oder bis zum
Wiederaustritt über die
Grenze begleitet. Für einzelne
Strecken, wo das
Bedürfnis des
Verkehrs es erfordert, kann mit
Genehmigung
der Direktivbehörde von dem Ansageposten statt der
Begleitung amtlicher Verschluß angeordnet werden. Bei
Schiffen werden
noch besondere Ansagezettel ausgefertigt.