zu erledigen hat, ob die
Anklage in der
Weise, wie sie gestellt ist, als zulässig erscheine, und ob der Anklägervor der sogen.
Kleinen oder Urteilsjury zu erscheinen habe. Das
Verfahrenvor derAnklagejury ist
geheim; es werden nur der Ankläger und, soweit dies
dienlich erscheint, dessen
Zeugen, nicht auch der, gegen welchen
Anklage zu erheben ist, vorgefordert.
Die
Institution läßt sich schon unter König
Ethelred nachweisen.
diejenige Art des strafrechtlichen
Verfahrens, wobei eine besondere, vom
Gericht getrennte
Person, ein
öffentlicher oder Privatankläger, fortwährend teilnimmt, indem
er denAntrag auf öffentliche Bestrafung des Verbrechers
stellt, die Lieferung der Schuldbeweise gegen denselben übernimmt und die
Verurteilung in die gesetzliche
Strafe zu erwirken sucht. Durch diese
Teilnahme des Anklägers unterscheidet sich der von dem sogen. Untersuchungs- oder Inquisitionsverfahren,
wobei der
Richter bei begangenen
Verbrechen von
Amts wegen einschreitet und die Untersuchung allein durchführt.
Die frühere deutsche Reichsgesetzgebung hatte diese beiden heterogenen
Arten des
Strafverfahrens nebeneinander
bestehen lassen, bis nach 1848 fast in allen deutschen
Ländern ein gewissermaßen gemischtes
System zur Geltung gelangte.
Weiter ist zu unterscheiden zwischen dem Privatanklageprozeß, worin jeder selbständige
Bürger als Ankläger auftreten darf,
und dem eine ständige
Organisation einer Anklagebehörde voraussetzenden Offizialanklageprozeß.
Hier war also gleichfalls nur der Privatanklageprozeß statuiert. Allmählich aber bildete sich, besonders durch den Einfluß
des kanonischen
Rechts, neben dem Anklageverfahren das
Untersuchungsverfahren aus. Es entstand nämlich die Besorgnis, daß
bei dem reinen Anklageprozeß oft in Ermangelung eines Anklägers ein
Verbrechen straflos bleiben möchte, daher das
sogen.
Klagen von
Amts wegen vorerst
nur für größere
Verbrechen, später aber allgemeiner zur
Pflicht gemacht wurde.
Immer mehr aber neigte sich das alte strenge Anklageverfahren zum
Untersuchungsverfahren hin, und allmählich trug im
Einklang
mit der ganzen politischen sowie mit der materiellen Rechtsentwickelung, obgleich das deutsche
gemeine Recht
den Anklageprozeß nie abschaffte, sondern allen
Bürgern das
Recht der Kriminalanklage ließ, dennoch in der
Praxis in ganz
Deutschland
[* 2] das inquisitorische
Verfahren
den
Sieg davon. Seit dem Anfang des 19. Jahrh. hat man die Zweckmäßigkeit dieses
Verfahrens
in
Frage gestellt und nach dem
Muster der englischen und französischen Strafprozeßgesetzgebung einem
Verfahren den Vorzug gegeben, welches gewissermaßen zwischen den beiden ältern Verfahrungsarten in der Mitte steht:
es ist dies das sogen. neuere Offizialanlageverfahren, beruhend auf dem
Institut der Staatsanwaltschaft.
Vorbildlich ward dabei der französische
Strafprozeß in Gemäßheit der von
Napoleon I. 1808 geschaffenen Gestalt. Der
Richter
darf hiernach eine strafrechtliche Untersuchung in der
Regel nicht eher einleiten, als nachdem von dem
Ankläger ein hierauf gerichteter
Antrag eingereicht ist. Ankläger ist in der
Regel der
Staatsanwalt, ein aus der
Reihe der
Justizbeamten eigens hierzu bestellter
Beamter. Dieser ist verpflichtet, bei allen zu seiner Kenntnis kommenden
Verbrechen,
einerlei auf welcheWeise er zu dieser Kenntnis gelangt, amtshalber dafür zu sorgen, daß dieselben untersucht
und bestraft werden, zugleich aber auch zu wachen, daß niemand schuldlos verfolgt werde. Er vertritt den durch das vorgekommene
Verbrechen verletzten
Staat und hat darauf zu sehen, daß die Untersuchung den gesetzlichen
Gang
[* 3] einhalte und alle zweckdienlichen
Mittel benutzt werden.
Eine Ausnahme von dieser allgemeinen
Pflicht zur Verfolgung vorgekommener
Verbrechen bilden gewisse
Vergehen, bei welchen nur
dann eine Untersuchung eingeleitet werden kann, wenn ein von dem Beteiligten hierauf gerichteter
Antrag gestellt worden ist
(sogen. Antragsdelikte).
Diesen in
Deutschland seit 1848 vorherrschend gewordenen
Grundsätzen sind trotz mancher auf den
Juristentagen gegen die Staatsanwaltschaft hervorgetretener Bedenken auch die am in Wirksamkeit getretene deutsche
Gerichtsverfassung und die Reichsstrafprozeßordnung treu geblieben. Im
Vergleich zum französischen
Recht sind die
Machtvollkommenheiten
der Staatsanwaltschaft mannigfach beschränkt worden; doch läßt sich nicht leugnen, daß die österreichische Strafprozeßordnung
von 1873 die
Grundsätze des strengen Anklageprozesses, wonach die Anklagebehörde als Prozeßpartei behandelt
wird, in reinerer Gestalt durchgeführt hat.
Nur ausnahmsweise ist in
Deutschland für geringfügige Straffälle die Privatanklage gestattet worden. Sehr beachtungswürdig
sind die Einrichtungen des englischen und namentlich des schottischen
Strafverfahrens. Während in
England auch nach der neuerdings
erfolgten
Schöpfung einer öffentlichen Anklagebehörde (director of public prosecutions) die Privatanklage
die allgemeine
Regel bleibt, besteht in
Schottland die sogen. subsidiäre Privatanklage.
Danach wird, wenn der öffentliche Ankläger
(Lord Advocate) das Einschreiten wegen eines
Verbrechens verweigert, die Privatanklage
durch andre
Personen zugelassen. In
Deutschland haben namentlich
Mittermaier,
Gneist und v.
Holtzendorff dieser schottischen Anklagegestaltung
dasWort geredet. Dafür spricht namentlich die Rücksicht, daß die administrative Abhängigkeit der
Staatsanwaltschaft von den jeweiligen Justizministerien und der politisch herrschenden
Richtung einer ergänzenden
Korrektur
durch freie staatsbürgerliche Anklagethätigkeit dringend bedürftig erscheint.