(griech.), das Schiffpressen, eine in Kriegszeiten vorkommende
Beschlagnahme von Privatschiffen durch die
Regierung für dringende Staatszwecke, in deren
Folge selbst befrachtete Fahrzeuge wieder auszuladen sind, um zum öffentlichen
Dienst verwendet zu werden.
(Angariae,Parangariae), ursprünglich die Verrichtung und
Rechte eines
Angarus (s. d.), sodann
im röm.
Rechte die
Dienste,
[* 4] welche die Grundbesitzer zur Fortschaffung kaiserlicher
Boten und
Effekten, namentlich auch militärischer
Gegenstände, mit
Wagen, Vieh,
Schiffen etc. leisten mußten.
bei den alten Persern ein reitender Eilbote, dergleichen seit
Dareios durch ganz
Persien
[* 5] stationsweise bereit
gehalten wurden, um die
Korrespondenz zwischen dem König und den
Satrapen zu beschleunigen;
in und mit der
Geburt von der
Natur erteilt, z. B. angeborne Fähigkeiten, Fehler etc.
Gäbe es angeborne
Ideen, so müßten sie allen
Menschen gemein sein, was keineswegs der
Fall ist; selbst die
Idee von Gott, welche
man vorzugsweise für angeboren hielt, wird nicht bei allen
Menschen angetroffen.
Daher ist es richtiger, diese sowohl als alle übrigen
Ideen als ein
Produkt zu betrachten, welches der
Mensch auf
Grund und mit
Hilfe äußerer Anregungen selbst
erzeugt. - AngeborneKrankheiten nennt man diejenigen
Krankheiten, welche das
Kind mit auf die
Welt bringt, die also schon im
Mutterleib fertig ausgebildet vorhanden sind, wie z. B.
Mißbildungen aller Art,
Verrenkungen des Hüftgelenks,
Pocken, gewisse
Herzfehler, dieSyphilis etc. Von den angebornen
Krankheiten unterscheidet
man in der medizinischen
Wissenschaft
noch die erblichen
Krankheiten (der
Laie macht diesen Unterschied in der
Regel nicht), d. h. solche, zu
welchen vom
Vater oder
von der
Mutter nur der
Keimübertragen wurde; s.
Anlage.
und
Nachfrage spielen eine große
Rolle beim Tauschverkehr und bei der Preisbildung (s.
Preis). Mit dem
Wort Angebot (offre) bezeichnet man sowohl die
Summe von
Gütern oder Leistungen, welche zum Verkauf oder zur Vermietung
(Verleihung,
Verpachtung) ausgeboten werden, als auch die
Höhe des
Preises, zu welchem die angebotenen
Güter hergegeben werden
sollen. In der nationalökonomischen
Lehre
[* 8] vomPreis wird unter Angebot nur der erstere
Begriff verstanden. Den
Gegensatz zum Angebot bildet die
Nachfrage
(Begehr), unter welcher man die
Summe der
Güter zu verstehen pflegt, welche zu kaufen gesucht
werden.
abweisen, im frühern Zivilprozeßrecht die Zurückweisung einer
Klage wegen mangelhafter Begründung
derselben, ohne in der
Sache selbst zu befinden (s.
Klage).
Der
Ausdruck wird auch auf andre Verhältnisse
übertragen, wenn es sich um die
Abweisung eines Anspruchs oder eines
Antrags handelt, und zwar ohne definitive
Entscheidung
in der
Sache selbst, lediglich wegen Mangelhaftigkeit der
Darstellung und Begründung.
im
Sinn des deutschen
Strafgesetzbuches (§ 52) sind die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender
Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und
-Kinder, Ehegatten,
Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte.
(Handgeld, Draufgabe,Draufgeld, Haftgeld,
Aufgeld, lat. und ital.
Arrha), die Anzahlung, welche
bei Abschließung eines
Vertrags der eine Kontrahent dem andern als Gewähr für Erfüllung desselben von seiner Seite macht.
Das Angeld kommt besonders bei
Kauf und
Miete, bei letzterer sowohl, wenn es sich um
Sachen, als auch, wenn es sich um persönliche
Dienstleistung handelt, vor. Ist das Angeld vor dem Vertragsschluß gegeben worden, so steht es
beiden Teilen frei, gegen Verlust des Angeldes vom
Vertrag zurückzutreten, so daß in diesem
Fall der Angeldnehmer nicht nur
das empfangene Angeld zurückzuerstatten, sondern den gleichen Betrag dem Angeldgeber als
Entschädigung zu zahlen hat. War das
Angeld dagegen nach dem förmlichen
Abschluß des
Vertrags gegeben und angenommen worden, so kann das Aufgeben
desselben, resp. die Rückgabe des doppelten Betrags nur in dem
Fall von der Erfüllung des
Vertrags befreien, wenn dies ausdrücklich
verabredet und im
Vertrag als
Klausel bemerkt worden war, es sei denn, daß ein besonderes Landesgesetz
auch in diesem
¶
mehr
Fall den Rücktritt gestatte, wie das französische bürgerliche Recht. Wird dem Angeldgeber der Rücktritt vom Vertrag gegen
Verlust des Angeldes gestattet, so heißt letzteres Reugeld (Wandelpön, Reukauf), beim LieferungsgeschäftPrämie, welche hier
nicht nur beim wirklich erfolgenden Rücktritt, sondern schon für das Recht zu demselben gewährt wird. Das Angeld im
gewöhnlichen Sinn wird bei Erfüllung des Vertrags von dem zu zahlenden Kauf- oder Mietgeld in Abrechnung gebracht, so daß es
zugleich als im voraus geleistete Abschlagszahlung zu betrachten ist. Das dem Gesinde beim Dingen eingehändigte Angeld (Leikauf)
wird jedoch demselben in der Regel als Geschenk belassen.