(Picd'A. oder franz.
Pic de
Néthou), der höchste Gipfel der
Pyrenäen, zum Gebirgsstock
der
Maladetta (s. d.) gehörig, 3404 m hoch, bildet eine ovale
Plattform von 23 m
Länge und 8 m
Breite,
[* 4] aus aufgetürmten
Massen
von quarzhaltigem
Porphyr bestehend, und trägt drei kleine
Türme mit einem
Register zur Einschreibung der Besteigungen,
die jetzt in zwei
Tagen ausgeführt werden können und ziemlich häufig sind. Die erste fand 1787 durch den Pyrenäenreisenden
Ramond statt. Am nördlichen Gehänge des Bergstocks liegen mächtige
Gletscher mit einer Totalausdehnung von 9200 m.
L.
(Dill,
Gurkenkraut),
Gattung aus der
Familie der
Umbelliferen,
[* 5] mit nur einer Art,Anethum graveolensL. (gemeiner oder Gartendill,
Kümmerlingskraut), einer einjährigen, 0,6-1,25 m hohen
Pflanze mit, wie die
Blätter, bläulich
bereiftem
Stengel,
[* 6] zwei- bis dreifach fiederteiligen Blättern mit linealisch fadenförmigen Zipfeln, hüllenlosen
Dolden und
Döldchen, gelben
Blüten und ovalen, 4
mm langen
Früchten, findet sich in Südeuropa und
Ostindien,
[* 7] wird bei uns in
Gemüsegärten kultiviert und kommt bisweilen von da aus verwildert vor.
Dill gedeiht in jedem
Boden und jeder
Lage und wird zweckmäßig in die Spargelbeete gesäet. Einmal angesäet, besamt sich
das
Beet durch
Ausfall von selbst. Keimfähigkeit der
Samen
[* 8] zwei Jahre. Man gebraucht die
Blüten oder Samendolden wie auch die
grünen Pflanzenteile beim
Einmachen von
Gurken und
Weißkohl. Die Dillsamen riechen gewürzhaft, stark
erwärmend und geben bei der
Destillation
[* 9] ein blaßgelbes ätherisches
Öl, welches von sehr durchdringendem
Geruch, süßlich-brennendem
Geschmack, 0,881 spez. Gew., in
Wasserschwer, in
Alkohol und
Äther leicht löslich ist und, wie die
Samen, als diuretisches
Mittel
gebraucht wird. Der Sowadill (Anethum sowa), in
Bengalen, dessen
Früchte in
Ostindien als
Arzneimittel und
Gewürz
benutzt werden, ist wohl nur eine
Varietät des vorigen.
1) Die wahren Aneurysmen (Aneurýsma verum); diese sind sackförmige Erweiterungen des Arterienrohrs und lassen
anfangs, wie dieses, drei Wandschichten unterscheiden; später wächst der
Sack weiter, wird mitunter
so groß wie ein Kindskopf (Aortenaneurysma) und besteht dann nur aus einer derben fibrösen
Hülle. Den
Inhalt bilden flüssige
und geronnene Blutmassen.
2) Die falschen Aneurysmen (Aneurýsma spurium) entstehen
durch vollständige oder unvollständige Zerreißung
der Arterienwand, wobei das austretende
Blut sich in der Wand selbst oder in der Umgebung eine
Höhle wühlt,
die nun, prall mit
Blut gefüllt, dem wahren Aneurýsma sehr ähnlich wird. Liegt ein der äußern Untersuchung zugänglich, so stellt
es sich als pulsierende Geschwulst dar, die wegen ihres Zusammenhanges mit einer (größern)
Arterie
[* 10] sehr gefährliche
Blutungen
bedingen kann. Die Behandlung der äußern Aneurysmen hat entweder die Verödung des
Sackes oder die völlige
Entfernung desselben zum
Zweck. Zuerst muß die
Kompression angewendet werden, und wenn diese nicht zum
Ziel führt, unterbindet
man die
Arterie dicht oberhalb des Aneurýsma. Der Aneurysmasack sinkt dann zusammen und verödet durch Gerinnung des in
ihm enthaltenen
Bluts. - Als eigentümliche
Formen des Aneurýsma sind noch folgende aufzuführen: Das Aneurýsma cirsoideum,
ein
Konvolut stark erweiterter und geschlängelter
Arterien, kommt vorzugsweise am Hinterhaupt, in der
Schläfen- und Scheitelgegend
vor und stellt eine flache pulsierende Geschwulst dar, welche sich durch die
Haut
[* 11] so anfühlt, als befänden sich eine
Menge
von Regenwürmern in derselben.
Diese Form des Aneurýsma entsteht manchmal durch
Schlag,
Stoß etc. und entwickelt sich besonders bei jugendlichen Individuen. Das
Aneurýsma varicosum ist ein zwischen einer
Arterie und einer
Vene liegender Aneurysmasack, welcher auch mit der
Vene zusammenhängt,
so daß das
Blut aus der
Arterie durch die Geschwulst in die
Vene überfließt. Der
Varix aneurysmaticus
ist eine Geschwulst, welche durch den Übergang des arteriellen
Bluts in eine
Vene und zwar gewöhnlich durch die Verwundung
mit einem spitzen
Instrument entsteht, welches die
Vene durchbohrt hat und bis in eine nahe dabeiliegende
Arterie vorgedrungen
ist.
im
Zivilrecht oder
Prozeß im weitern
Sinn jeder durch Benutzung eines
Rechtsmittels im weitesten
Sinn erfolgende
Angriff gegen die Gültigkeit eines
Rechts- oder Prozeßaktes; im engern
Sinn scheidet man oft den
Fall aus, wo
eine Rechtshandlung vermöge innern Mangels ungültig, nichtig ist (z. B.
Nichtigkeit eines
Geschäfts wegen Mangels der gesetzlichen
Form), und versteht, im
Gegensatz zur Geltendmachung dieser
Nichtigkeit, unter Anfechtung nur den
Fall, wo aus Umständen, die außerhalb
der Rechtshandlung liegen, die Ungültigkeit der
an sich gültigen Rechtshandlung herbeigeführt wird (z. B. Anfechtung eines
Geschäfts wegen
Betrugs oder
Zwanges).
Die in letzterm
Sinn steht nicht, wie die Geltendmachung der
Nichtigkeit, jedem Beteiligten zu, sondern nur den
Personen, für
welche nach dem
Gesetz der Anfechtungsgrund wirksam ist. von Rechtshandlungen eines
Schuldners wegen Benachteiligung der
Gläubiger
war nach früherm gemeinen
Recht regelmäßig nur wegen bezüglichen Verhaltens des
Schuldners zulässig
(sogen. Paulianische
Klage des römischen
Rechts). Das jetzige
deutsche Recht bestimmt ähnlich wie das neuere englische und
französische, daß Rechtshandlungen zum Nachteil der
Gläubiger, die der
Schuldner nach
Eröffnung des Konkursverfahrens vornimmt,
nichtig sind, im übrigen aber binnen einem Jahr von
Eröffnung des Konkursverfahrens ab folgende Rechtshandlungen
des
Schuldners zum Nachteil der
Gläubiger der Anfechtung
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des Konkursverwalters unterliegen (Konkursordnung, Buch 1, Titel 3, § 22-34): 1) Die nach oder in den letzten zehn Tagenvor der
Zahlungseinstellung (thatsächlichen Insolvenz) oder dem Konkurseröffnungsantrag erfolgte Sicherstellung oder Befriedigung
eines Gläubigers, wenn dieser hierauf nicht, oder nicht in der Art, oder nicht in der Zeit Anspruch hatte und
nicht beweist, daß Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnungsantrag und Begünstigungsabsicht des Schuldners ihm unbekannt
waren; ferner alle sonstigen nach der Zahlungseinstellung oder dem Konkurseröffnungsantrag vorgenommenen Begünstigungen
der Gläubiger und Rechtsgeschäfte, wenn dem andern Teil diese Einstellung oder der Antrag bekannt war. Doch können Rechtshandlungen,
welche früher als sechs Monatevor derEröffnung des Konkurses erfolgt sind, aus dem Grund einer Kenntnis
der Zahlungseinstellung nicht angefochten werden, Wechselzahlungen dann nicht, wenn ohne ihre Annahme der Empfänger den Regreß
gegen andre Verpflichtete verloren hätte.
2) Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen
hat. Daß diese Absicht vorlag, wird ohne weiteres angenommen, wenn in dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung
ein entgeltlicher Vertrag des Schuldners mit seinem Ehegatten vor oder während der Ehe, mit seinen oder dessen Verwandten auf-
und absteigender Linie, mit seinen oder dessen Geschwistern oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen geschlossen wurde.
Desgleichen wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, daß diesen Angehörigen des Schuldners dessen Absicht, die Gläubiger
benachteiligen, bekannt war.
3) Die in dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen mit Ausnahme
üblicher Gelegenheitsgeschenke sowie Rückzahlungen von Einlagen oder Erlasse von Verlusten eines stillen Handelsgesellschafters
(deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 29; Einführungsgesetz zur Konkursordnung, § 3, Abs. 1); ferner jede in den letzten zwei
Jahrenvor der Konkurseröffnung vom Schuldner vorgenommene unentgeltliche Verfügung zu gunsten seines Ehegatten wie auch Sicherstellung
der Rückgewähr des Heiratsguts oder des gesetzlich in seine Verwaltung gekommenen eheweiblichen Vermögens, sofern er hierzu
nicht durch das Gesetz oder einen vor diesem Zeitraum geschlossenen Vertrag verpflichtet war.
Die Anfechtung wird überall dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel
erlangt oder dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erwirkt ist. Die Anfechtung hat zur Folge, daß der betreffende
Erwerb zur Konkursmasse zurückzugewähren ist vom gutgläubigen Empfänger und, insoweit er bereichert
ist. Die Gegenleistung ist aus der Konkursmasse zu erstatten, soweit sie sich in derselben befindet oder die Masse bereichert
ist, im übrigen nur wie eine unbevorzugte Konkursforderung.
Die Klage geht auch gegen Erben und bösgläubige sonstige Rechtsnachfolger. Auch außerhalb des Konkursverfahrens ist nach
dem Reichsgesetz vom die von Rechtshandlungen eines Schuldners zulässig unter den obigen Voraussetzungen
2) und 3) nach denselben Grundsätzen, mit den Abweichungen:
1) daß Kläger der benachteiligte Gläubiger ist, der eine fällige Forderung mit vollstreckbarem Schuldtitel hat und voraussichtliche
oder wirkliche Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nachweist;
2)
daß die Fristen von der Rechtshändigkeit der Anfechtungsklage ab rückwärts berechnet werden;
3) daß der Beklagte Rückgewähr nur so weit, als zur Befriedigung des Gläubigers nötig, zu leisten, 4) wegen der Erstattung
des Gegenwerts sich an den Schuldner zu halten hat, sowie 5) daß das Recht zur in zehn Jahren verjährt.
Vgl. Anfechtungsklage.