giftig und können
Entzündungen im
Magen- und
Darmkanal herbeiführen. Die
Kamtschadalen bereiten aus dem Safte der
Pflanze ein
Pfeilgift. Sie enthält flüchtiges
Anemonin C15H12O6 . Dies bildet farblose, leicht zerreibliche
Prismen, ist geruchlos, fast geschmacklos und löst sich wenig in kaltem
Wasser und
Alkohol; nach dem
Schmelzen schmeckt es
höchst brennend pfefferartig und bewirkt einige
Tage anhaltende
Taubheit der
Zunge. Anemone ranunculoidesL.
(gelbe
Osterblume), mit gelben
Blüten, hat mit der ihr auch sonst ähnlichen vorigen Art gleiche
Eigenschaften.
(Anerkenntnis), die bejahende
Erklärung über die Wirklichkeit,
Wahrheit und
Identität einer
Person oder
Sache oder eines Verhältnisses, vorzüglich insofern die eigne Mitwirkung dabei in
Frage gestellt ist; z. B. Anerkennung eines
Kindes,
einer
Urkunde, Unterschrift etc., besonders auch das Zugeständnis eines fremden
Rechts oder faktischen
Zustandes. Im
Privatrecht versteht man namentlich darunter die Anerkennung eines Anspruchs, also ein Schuldbekenntnis, und man
spricht von einem besondern Anerkennungsvertrag, wenn die Anerkennung dem Gegner gegenüber zu dem
Zweck erfolgt, damit dieser dieselbe
dem Anerkennenden gegenüber geltend machen und gebrauchen könne. So wird z. B.
die
Abrechnung und die der dabei sich herausstellenden
Schuld in der modernen Gerichtspraxis vielfach als ein Verpflichtungs-
und Klagegrund behandelt.
Die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses kann auch zum Gegenstand einer rechtlichen
Klage und eines
Rechtsstreites gemacht werden.
Die deutsche
Zivilprozeßordnung statuiert dies ausdrücklich, indem sie
(§ 231) bestimmt, daß auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer
Urkunde oder auf Feststellung der Unechtheit derselben
Klage erhoben werden kann, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis oder die Echtheit
oder Unechtheit der
Urkunde durch richterliche
Entscheidung alsbald festgestellt werde. (Vgl.
Bähr, Die
Anerkennung als Verpflichtungsgrund, 2. Aufl.,
Götting. 1867.) Im
Völkerrecht ist die Anerkennung namentlich dann von Wichtigkeit, wenn es
sich um ein bestrittenes
Recht einer
Nation, einer Schuldforderung u. dgl. handelt,
weil hier im Streit bei dem Mangel eines entscheidenden richterlichen
Urteils und völliger
Klarheit des bestimmtenRechts
die
Motive der
Ehre und die öffentlichen
Interessen und Rücksichten nie so sehr vor erfolgter Anerkennung für die Erfüllung der Verbindlichkeit
wirken, als nachdem diese ausgesprochen ist.
Von noch höherer Bedeutung aber erscheint die Anerkennung dann, wenn es sich entweder um die völkerrechtliche
Existenz oder Souveränität
des
Staats überhaupt oder um die völkerrechtliche Geltung seiner
Verfassung und
Regierung handelt. Die
Anerkennung ist hier allerdings weder
Grund noch
Bedingung der Souveränität des anerkannten
Staats, denn der
Staat soll bereits als
eine souveräne Persönlichkeit dastehen, bevor er auf Anerkennung Anspruch macht. Der positive
Inhalt der Anerkennung besteht vielmehr darin,
daß man den anzuerkennenden
Staat als eine konstituierte völkerrechtliche Persönlichkeit betrachtet,
und daß man einen völkerrechtlichen
Verkehr mit ihm für möglich hält und anknüpft.
GroßeNationen pflegen, wie wir aus der Geschichte lernen, eine allgemeine Anerkennung für ihre Staatsumwälzungen
viel leichter zu erlangen als kleinere. Sehr schwierig ist dabei die
Frage, wie weit und nach welchen
Prinzipien die Anerkennung eintreten darf, wenn ein Teil eines
Staats sich von demselben losreißt, oder wenn zwei
Parteien in einem
Land um die Herrschaft kämpfen. Als ein zweckmäßiges Auskunftsmittel wird hier die Entsendung von diplomatischen
Agenten
ohne gesandtschaftlichen
Charakter empfohlen, doch ist in diesen
Fällen Vorsicht geboten. S. auch
Allianz.