Handelt es sich jedoch nur um eine
Übertretung, so kann der
Amtsrichter in dem
Fall der Vorführung des Beschuldigten, welcher
die ihm zur
Last gelegte That eingesteht, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von
Schöffen verhandeln und
entscheiden. Es kann auch der
Amtsrichter bei
Übertretungen und bei
Vergehen, welche nur mit Gefängnis
von höchstens drei
Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 600 Mk., allein oder neben
Haft oder in
Verbindung miteinander oder in
Verbindung mit
Einziehung, bedroht sind, ohne Zuziehung der
Schöffen und ohne vorgängige
Verhandlung einen Strafbefehl
(Strafmandat)
erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich darauf anträgt.
Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andre
Strafe als
Geldstrafe von höchstens 150
Mk. oder
Freiheitsstrafe von höchstens
sechs
Wochen sowie eine etwa verwirkte
Einziehung ausgesprochen werden. Ein Strafbefehl, wegen welchen der Beschuldigte nicht
binnen einer
WocheEinspruch erhebt, erlangt die
Wirkung eines rechtskräftigen
Urteils. Es können ferner
Forst- und Feldrügesachen nach Landesgesetz durch die Amtsgerichte ohne Zuziehung von
Schöffen verhandelt und entschieden werden.
3) Außerdem sind die Amtsgerichte regelmäßig mit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit betraut, also insbesondere mit der durch die Landesgesetzgebung
normierten Handhabung des
Hypotheken- und Grundbuchwesens, der Vormundschaftssachen und der gerichtlichen
Mitwirkung bei der
Aufnahme von Rechtsakten, soweit eine solche erforderlich ist. Auch haben die Amtsgerichte vielfach die
Aufsicht über
die Standesbeamten zu führen.
der
Titel, den ein
Beamter vermöge des von ihm bekleideten
Amtes führt. Er soll zur genauen Bezeichnung
der einzelnen Beamtenkategorien und des ihnen angewiesenen Geschäftskreises dienen, während der bloße
Titel, von der
Verwaltung
eines
Amtes unabhängig, nur eine Ehrenbezeichnung ist. Der Amtstitel muß in den meisten monarchischen
Staaten dem
Namen des Beamten in Dienstverhandlungen beigefügt werden; auch steht einem Staatsbeamten nach einem ehrenvollen
Abschied meist das
Recht zu, den Amtstitel fortzuführen. Kassierte oder entsetzte Beamte verlieren den Amtstitel, ebenso
auch diejenigen, welche nach ehrenvoller Verabschiedung sich ein
Vergehen zu schulden kommen lassen, wofür
sie während ihrer
Dienstzeit mit Amtsentsetzung bestraft worden wären.
(Amtsdelikt), im weitern
Sinn jede Pflichtverletzung eines Beamten, im engern
Sinn und in der juristischen
Bedeutung des
Worts die kriminell strafbare
Verletzung der besondern Amtspflicht eines solchen. Abgesehen von den allgemeinen
Verpflichtungen eines jeden
Staatsbürgers, liegen nämlich dem Beamten besondere Verpflichtungen ob, welche durch seine amtliche
Stellung begründet sind. Eine
Verletzung dieser Amtspflichten, wie z. B.
Verletzung des Amtsgeheimnisses,
Insubordination u.
dgl., kann eine Disziplinaruntersuchung und Disziplinar-
oder
Ordnungsstrafen nach sich ziehen, welch letztere in Warnung,
Verweis,
Geld- oder Arreststrafe,
Strafversetzung und
Dienstentlassung
bestehen. Das hierbei zu beobachtende
Verfahren ist regelmäßig durch besondere
Gesetze normiert, welche den Beamtenstand
gegen Willkürlichkeiten schützen und namentlich das
Recht derBeschwerde gegen derartige
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mehr
Disziplinarstraferkenntnisse im geordneten Instanzenzug einräumen. Steigert sich aber die Verletzung der Amtspflicht zu einer
Verletzung der staatlichen Rechtsordnung überhaupt, so reicht eine im Verwaltungsweg zu verhängende Disziplinarstrafe nicht
aus, sondern strafrechtliche Verfolgung und eine durch das Strafgesetz normierte öffentliche Strafe müssen Platz greifen.
Derartige Fälle werden als Amtsverbrechen im eigentlichen Sinn bezeichnet. Dabei ist jedoch zu beachten, daß nicht
jedes Verbrechen, welches ein Beamter begeht, auch ein Amtsverbrechen ist.
Ein solches liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Verbrechen eine Verletzung der besondern Amtspflicht des Beamten involviert.
Nur findet zwischen dem von einem Beamten begangenen gemeinen Verbrechen und seinem Amtsverhältnis insofern
ein Zusammenhang statt, als ein solches Verbrechen regelmäßig die Unfähigkeit zu öffentlichen Ämtern und den Verlust
derselben nach sich zieht. Zuweilen bezeichnet die Strafgesetzgebung auch ein an und für sich gemeines Verbrechen ausdrücklich
als ein Amtsverbrechen, wenn es von einem Beamten begangen wurde, und setzt dafür eine besondere Strafe fest; so
das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 340, 342, 339, 350) in Ansehung der von einem Beamten in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes vorsätzlich begangenen Körperverletzung, eines unter gleichen Verhältnissen begangenen Hausfriedensbruchs,
einer Erpressung oder Nötigung durch Mißbrauch der amtlichen Gewalt oder durch Androhung eines solchen, endlich auch
in Ansehung einer Unterschlagung von Geldern und andern Sachen, welche ein Beamter in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im
Gewahrsam hatte.
Auch die vorsätzliche Pflichtverletzung durch Nichtausübung der Strafgewalt ist mit Strafe bedroht, desgleichen die Befreiung
eines Gefangenen durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Aufsichtsbeamten. Auch die Anwendung
von Zwangsmitteln, um einen Angeschuldigten zu einem Geständnis oder überhaupt bei einer amtlichen Vernehmung jemand zu einer
Aussage zu bestimmen, wird streng geahndet. Zu den Amtsverbrechen gehört ferner der Fall, daß ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger
Rechtsbeistand bei der Erhebung von Gebühren, Vergütungen, Steuern undAbgaben sich zu eignem Vorteil einer
Übervorteilung schuldig macht, oder daß ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andre Abgaben für eine öffentliche Kasse
zu erheben hat, Abgaben,
von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerm Betrag schuldet,
erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt.
Ferner wird ein Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm
nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten abgeschlossen worden, mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft. Zu diesem Amtsverbrechen wurde später infolge des Kulturkampfes auch noch das Vergehen
des Kanzelmißbrauchs (s. d.) hinzugefügt. Endlich ist auch noch des sogen. Arnim-Paragraphen (§ 353a des Strafgesetzbuchs)
zu gedenken, der jener bekannten Affaire des FürstenBismarck mit dem vormaligen Botschafter des DeutschenReichs in Paris,
[* 8] dem
GrafenHarry von Arnim, seine Entstehung verdankt, welch letzterm um deswillen der Prozeß gemacht wurde,
weil er gewisse Aktenstücke aus dem Botschaftsarchiv an sich genommen hatte.
Hiernach soll nämlich ein Beamte im Dienste des auswärtigen Amtes des DeutschenReichs, der die Amtsverschwiegenheit dadurch
verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten
erteilten Anweisung oder deren Inhalt andern widerrechtlich mitteilt, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu 5000 Mk. bestraft werden. GleicheStrafe trifft den mit einer auswärtigen Mission betrauten oder bei einer solchen beschäftigten
Beamten, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich erteilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt
oder in der Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, demselben erdichtete oder entstellte
Thatsachen berichtet.