Gemeinden und Gutsbezirke zu einem Amtsbezirk zu vereinigen, welche eine örtlich verbundene
Lage haben. Namentlich sollen dabei die
innerhalb der
Kreise
[* 2] bestehenden
Verbände
(Kirchspiele, Schulverbände, Wegebaubezirke etc.) nicht zerrissen werden. Es können
aber auch einzelne
Gemeinden, welche eine Amtsverwaltung aus eignen
Kräften herzustellen vermögen, und einzelne Gutsbezirke
von abgesonderterLage, welche ohne wesentliche
Unterbrechung ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von
erheblichem Flächeninhalt umfassen, besondere Amtsbezirke bilden. Die
Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind
der
Amtsausschuß und der
Amtsvorsteher (s. d.).
(Diensteid),
Eid, der von einem Beamten bei Übernahme des ihm übertragenen
Amtes geleistet wird und die gewissenhafte
Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen von seiten des Schwörenden verbürgen soll. Gewöhnlich
werden in die
Formel des Amtseides die wichtigsten Amtspflichten des Schwörenden aufgenommen, und ein
Beamter muß daher beim
Eintritt in ein neues
Amt entweder nochmals schwören, oder doch, wie dies auch häufig geschieht, erklären, daß er sich
bei Übernahme des neuenAmtes durch den zuvor abgeleisteten Amtseid für alle seine neuen Amtsverhältnisse
eidlich verpflichtet erachte. Der Amtseid ist ein auf pflichtmäßiges Verhalten gerichteter promissorischer
Eid; daher wird auch
die von dem Beamten nach geleistetem Amtseid verschuldete Pflichtverletzung nicht als
Meineid oder Eidesbruch, sondern nur hinsichtlich
des dadurch begangenen
Amtsverbrechens bestraft, wobei die Rücksicht auf den geleisteten
Eid straferhöhend
wirkt.
(Crimen ambitus), im römischen
Rechte das
Verbrechen, welches derjenige begeht, der durch rechtswidrige
Einwirkungen auf die zur
Verleihung eines
Amtes befugten
Personen ein solches
Amt zu erlangen sucht. Im weitern
Sinn umfaßt die
Amtserschleichung aber auch das
Verbrechen, welches die zur
Verleihung eines
Amtes befugte
Person dadurch begeht, daß sie
diese Befugnis zu der widerrechtlichen Besetzung jenes
Amtes mißbraucht, also das
Verbrechen der widerrechtlichen Ämterbesetzung.
Das
kanonische Recht untersagte die Amtserschleichung bei geistlichen
Stellen (ambitus ecclesiasticus) bei
Strafe des Verlustes der
Stelle und
der Exkommunikation. Auch die neuern Strafgesetze in den einzelnen deutschen
Staaten handelten regelmäßig
sowohl von der Amtserschleichung im engern
Sinn als von der widerrechtlichen Ämterbesetzung und zwar nicht bloß in Ansehung von
Staats-
und Kommunalämtern, sondern auch mit Rücksicht auf die
Stellung als Volksvertreter, Geschworner etc. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch
aber kennt ein besonderes
Verbrechen der Amtserschleichung nicht mehr. Es kommt also jetzt nur auf die Strafbarkeit der
rechtswidrigen Handlungsweise an und für sich an, welche sich im gegebenen
Fall vielleicht als eine
Bestechung, Bedrohung,
Fälschung oder aber bei der widerrechtlichen Amtsbesetzung als pflichtwidrige
Annahme von
Geschenken von seiten eines Beamten
charakterisieren kann. Eine besondere Bestimmung ist jedoch im § 109 des
Strafgesetzbuchs in Ansehung
des Kaufens und Verkaufens von Wahlstimmen
(Wahlbestechung) gegeben, indem hier bestimmt ist, daß derjenige, welcher in einer
öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft, mit Gefängnis von einem
Monat bis zu zwei
Jahren bestraft
werden soll, wobei auch auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann.
in der
Gerichtsorganisation des
DeutschenReichs die mit
Einzelrichtern
(Amtsrichtern) besetzten Untergerichte.
Sind mehrere
Amtsrichter bei einem Amtsgericht angestellt, so findet eine Geschäftsverteilung, sei es mit Rücksicht auf
die zum Amtsgerichtsbezirk gehörigen
Orte, sei es mit Rücksicht auf die Gegenstände der amtsrichterlichen
Thätigkeit, statt, während einem von diesen
Amtsrichtern die allgemeine Dienstaufsicht von der Landesjustizverwaltung
übertragen
wird. Aber wenn auch mehrere
Amtsrichter bei einem Amtsgericht angestellt sind, so fungiert doch jeder von ihnen als
Einzelrichter.
Nur für diejenigen
Fälle, in welchen die Amtsgerichte als Strafgerichte zu urteilen haben, ist das einzelrichterliche
Prinzip aufgegeben, und die
Schöffengerichte (s. d.), bestehend aus dem
Amtsrichter als Vorsitzendem und zwei aus dem
Volk gewählten
Schöffen, treten in
Funktion. Vor die Amtsgerichte gehören
1) auf dem Gebiet der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten diejenigen minder wichtigen vermögensrechtlichen Ansprüche,
deren Gegenstand an
Geld oder Geldeswert dieSumme von 300 Mk. nicht übersteigt, sowie ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes gewisse andre
Rechtssachen, deren
Wesen ein besonders schleuniges
Verfahren erheischt oder
eine besondere Vertrautheit mit den dabei in
Frage kommenden Lokalverhältnissen voraussetzt, wie Hausmietstreitigkeiten,
Gesindestreitsachen, Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des
Dienst- und Arbeitsverhältnisses,
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten,
Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten
in den Einschiffungshäfen, welche über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer
Habe
und über Verlust und
Beschädigung der letztern, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus
Anlaß
der
Reise entstanden sind; ebenso Ansprüche aus einem außerehelichen
Beischlaf und Streitigkeiten wegen
Viehmängel oder wegen
Wildschadens.
Die Amtsgerichte sind ferner allgemein für das Konkursverfahren und für das Aufgebotsverfahren, d. h.
für die öffentliche gerichtliche
Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder
Rechten, zuständig, welche mit der
Wirkung
ergeht, daß die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil und zwar regelmäßig den Ausschluß des betreffendenRechts
oder Anspruchs zur
Folge hat. Ebenso sind die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Anspruchs für das
Mahnverfahren zuständig,
d. h. für den
Erlaß eines
Zahlungsbefehls an den
Schuldner, wenn es sich um die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder um
die Leistung einer bestimmten
Quantität andrer vertretbarer
Sachen oderWertpapiere handelt, unbeschadet
des Einspruchsrechts des
Schuldners.
Erfolgt ein rechtzeitiger
Widerspruch, so ist die
Sache im geordneten Prozeßverfahren vor dem zuständigen
Gericht zu verhandeln
und zu entscheiden. Der
Amtsrichter kann ferner ohne Rücksicht auf den Wert des Streitobjekts als Vergleichsrichter thätig
sein, wie er denn auch als Vollstreckungsrichter fungiert, insoweit eine richterliche Mitwirkung bei
Zwangsvollstreckungen überhaupt stattfindet. Insbesondere sind die Amtsgerichte für die
Hilfsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen,
in
Forderungen und ähnliche
Vermögensrechte, ebenso für die Erzwingung einer
Handlung oder Unterlassung zuständig, während
die
Mobiliarexekution im wesentlichen
Sache des
Gerichtsvollziehers ist. Auch die
Entmündigung, d. h. die Bevormundung einer
¶
Handelt es sich jedoch nur um eine Übertretung, so kann der Amtsrichter in dem Fall der Vorführung des Beschuldigten, welcher
die ihm zur Last gelegte That eingesteht, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen verhandeln und
entscheiden. Es kann auch der Amtsrichter bei Übertretungen und bei Vergehen, welche nur mit Gefängnis
von höchstens drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk., allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in
Verbindung mit Einziehung, bedroht sind, ohne Zuziehung der Schöffen und ohne vorgängige Verhandlung einen Strafbefehl (Strafmandat)
erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich darauf anträgt.
Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andre Strafe als Geldstrafe von höchstens 150 Mk. oder Freiheitsstrafe von höchstens
sechs Wochen sowie eine etwa verwirkte Einziehung ausgesprochen werden. Ein Strafbefehl, wegen welchen der Beschuldigte nicht
binnen einer WocheEinspruch erhebt, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Es können ferner
Forst- und Feldrügesachen nach Landesgesetz durch die Amtsgerichte ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.
3) Außerdem sind die Amtsgerichte regelmäßig mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut, also insbesondere mit der durch die Landesgesetzgebung
normierten Handhabung des Hypotheken- und Grundbuchwesens, der Vormundschaftssachen und der gerichtlichen
Mitwirkung bei der Aufnahme von Rechtsakten, soweit eine solche erforderlich ist. Auch haben die Amtsgerichte vielfach die Aufsicht über
die Standesbeamten zu führen.