Gehalt oder eine Besoldung verbunden, deren Betrag der amtlichen Stellung, dem Dienstalter und den Leistungen der Beamten entsprechen
soll. Im Gegensatz hierzu pflegt man die unbesoldeten Ämter als sogen. Ehrenämter zu bezeichnen. Der Beamte, welcher ein
öffentliches und namentlich ein Staatsamt bekleidet, erscheint in dieser seiner amtlichen Stellung nicht mehr
als Privatmann, sondern als eine öffentliche Person. Er ist ein Glied des Organismus, dessen Funktionen er in seinem Amtsbereich
ausübt.
Hiernach muß sich auch die Achtung, welche der einzelne Staatsbürger dem Staat als solchem schuldet, auf die Beamten des Staats
mit erstrecken, ebenso wie das Ansehen, welches das Regentenhaus, die Gemeinde, die Kirche als solche genießen,
auch die einzelnen Beamten derselben heben und auszeichnen muß. So kommt es denn, daß mit dem Amt eine gewisse Amtsehre
verbunden ist, welche wie die Autorität, von welcher das Amt selbst ausgeht, respektiert werden muß, und daß Verletzungen
jener amtlichen Ehre strenger bestraft werden als die gewöhnlichen Ehrenkränkungen (vgl. Amtsbeleidigung).
Auch hängt damit die in manchen Staaten bestehende Einrichtung zusammen, wonach mit den höchsten Staatsämtern der persönliche
Adel (Amts- oder Dienstadel) verbunden ist. Ebenso haben verschiedene Staatsverfassungen gewisse hohe Ämter dadurch ausgezeichnet,
daß ihre Inhaber bei Zusammensetzung der Volksvertretung besonders berücksichtigt werden, indem sie Sitz
und Stimme in der Ersten Kammer haben. Auf der andern Seite legt aber das verliehene Amt dem Beamten auch höhere Pflichten auf,
welche über die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zum Gehorsam gegen das Gesetz hinausgehen, und ebendarum erscheint es
auch als gerechtfertigt, wenn Verbrechen und Vergehen, welche der Beamte in seiner amtlichen Stellung begeht,
besonders streng geahndet werden.
Auch kann nur eine unbescholtene Person ein öffentliches Amt bekleiden, und deshalb zieht der im strafrechtlichen Verfahren
ausgesprochene Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie eine erkannte Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter von selbst nach sich; so namentlich nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 31, 34), welches
dabei ausdrücklich erklärt, daß unter öffentlichen Ämtern im Sinn dieses Strafgesetzes die Advokatur, die Anwaltschaft,
das Notariat sowie der Geschwornen- und Schöffendienst mitbegriffen seien.
Vgl. Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten
(Berl. 1874).
Christi, Christi Werk, d. h. die Stiftung des Neuen Bundes, betrachtet unter dem Gesichtspunkt eines
ihm gewordenen Berufs.
Das Amt Christi wird in der protestantischen Dogmatik als ein dreifaches beschrieben, das des Propheten, Hohenpriesters
und Königs, weil auch im Alten Bunde die Organe der göttlichen Offenbarung, die im Messias sich konzentrierten, als Priester,
Prophet und König erscheinen.
im allgemeinen jeder, der ein Amt bekleidet, daher ehemals jeder Staatsdiener; insbesondere hieß so derjenige
Beamte, welcher in einem bestimmten Amtsbezirk die Rechtspflege und die Verwaltung wahrzunehmen hatte. Nach der Trennung der
Justiz von der Verwaltung wurde in manchen Staaten der Titel Amtmann für den Einzelrichter, entsprechend dem jetzigen
Amtsrichter, beibehalten (Justizamtmann). In andern Staaten war und ist es auch noch der Titel
des Verwaltungsbeamten erster
Instanz, z. B. der Bezirksamtmann in Bayern. Auch wird der mit der Erhebung staatlicher Gefälle betraute Beamte so genannt,
z. B. der Rentamtmann in Bayern. Auch ging der Titel eines Amtmanns oder Oberamtmanns in mehreren Ländern,
vorzüglich in Preußen, auf den Ökonomieverwalter oder Pachter eines Kammerguts über und von diesem mißbräuchlich auf jeden
größern Landwirtschaftsvorsteher.
der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Amts- und Schöffengerichten. In dem Verfahren, durch welches
die öffentliche Klage vorbereitet wird, tritt der Amtsanwalt, sofern dies Verfahren vor dem Amtsrichter stattfindet,
nur dann in Thätigkeit, wenn es sich um Strafsachen handelt, welche in die schöffengerichtliche Kompetenz fallen. Der Amtsanwalt braucht
nicht zum Richteramt befähigt zu sein, während in Ansehung der bei dem Reichsgericht, bei den Oberlandesgerichten, Landgerichten
und Schwurgerichten fungierenden Beamten die richterliche Qualifikation erforderlich ist.
(Amtsehrenbeleidigung, Amtsehrenkränkung, Berufsbeleidigung), die Beleidigung, welche einem öffentlichen
Beamtem bei Ausübung seines Amtes oder in Beziehung auf dasselbe zugefügt wird. Da der Beamte in seiner amtlichen Stellung
nicht als Privatperson, sondern als Repräsentant der öffentlichen Autorität erscheint, so gebührt ihm
insoweit eine höhere Achtung, und insofern erscheint der von der Rechtswissenschaft aufgestellte Begriff einer sogen. vorzüglichen
bürgerlichen Ehre im Gegensatz zur bürgerlichen Ehre überhaupt als gerechtfertigt.
Nach dem deutschen Strafgesetzbuch erscheint die Amtsbeleidigung allerdings nur als ein besonders schwerer Fall der Beleidigung; aber sie
ist insofern ausgezeichnet, als im § 196 bestimmt wird, daß, wenn eine Beleidigung gegen eine Behörde,
einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen
sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen wird, sowohl die unmittelbar beleidigte Person als auch deren amtliche Vorgesetzte
das Recht haben, den Strafantrag zu stellen. Auch die Bestimmung des § 197 gehört hierher, wonach es
eines Antrags auf Bestrafung überall nicht bedarf, wenn die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder
eines Bundesstaats oder gegen eine andre politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung
von seiten der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.
im allgemeinen der örtliche Kompetenzkreis einer Behörde; nach der preußischen Kreisordnung für die
Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen eine Unterabteilung des Kreises. Behufs Verwaltung
der Polizei und Wahrnehmung andrer öffentlicher Angelegenheiten ist nämlich jeder Kreis, mit Ausschluß
der Städte, in Amtsbezirke geteilt. Die Größe und Einwohnerzahl der Amtsbezirke, welche thunlichst ein räumlich zusammenhängendes
und abgerundetes Flächengebiet umfassen sollen, ist dergestalt zu bemessen, daß sowohl die Erfüllung der durch das Gesetz
der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, als auch die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen
Verwaltung nicht erschwert wird. Daher sind insbesondere
mehr
Gemeinden und Gutsbezirke zu einem Amtsbezirk zu vereinigen, welche eine örtlich verbundene Lage haben. Namentlich sollen dabei die
innerhalb der Kreise bestehenden Verbände (Kirchspiele, Schulverbände, Wegebaubezirke etc.) nicht zerrissen werden. Es können
aber auch einzelne Gemeinden, welche eine Amtsverwaltung aus eignen Kräften herzustellen vermögen, und einzelne Gutsbezirke
von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unterbrechung ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von
erheblichem Flächeninhalt umfassen, besondere Amtsbezirke bilden. Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind
der Amtsausschuß und der Amtsvorsteher (s. d.).