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läßt und schließlich die kümmerliche Fackel verglimmen macht, ohne daß Krankheit oder äußerer Anstoß gewaltsam das Leben zum Verlöschen bringt.
läßt und schließlich die kümmerliche Fackel verglimmen macht, ohne daß Krankheit oder äußerer Anstoß gewaltsam das Leben zum Verlöschen bringt.
s. v. w. Fernsichtigkeit.
Stil, s. Kalender. Im Wechselverkehr hat derselbe eine Bedeutung, wenn z. B. ein in Rußland oder Griechenland ausgestellter, in Deutschland zahlbarer Datowechsel nicht zugleich die Bemerkung enthält, daß er nach dem neuen Stil datiert sei, oder wenn er nach beiden Stilen datiert ist. In diesem Fall wird (nach § 34 der deutschen Wechselordnung) der Verfalltag von demjenigen Kalendertag neuen Stils ab berechnet, welcher dem nach altem Stil sich ergebenden Tag der Ausstellung entspricht. So ist für einen im gewöhnlichen Jahr am 18. Febr. per »drei Monate dato« ausgestellter Wechsel der Verfalltag nicht so zu berechnen, daß man erst vom 18. Febr. drei Monate weiter bis 18. Mai rechnet und dann durch Zählung der zwölf Differenztage den 30. Mai als Verfalltag erhält, sondern so, daß man zum 18. Febr. zuerst die zwölf Differenztage hinzurechnet und den 2. März neuen Stils als Ausstellungstag erhält, nach welchem dann, drei Monate weiter gerechnet, der 2. Juni als richtiger Verfalltag sich ergibt.
(Altersversorgung), derjenige Zweig der Lebensversicherung (s. d.), bei welchem der Versicherte gegen in seinen jüngern Jahren gezahlte Prämien nach Eintritt in ein bestimmtes Lebensalter ein Kapital oder eine von da ab bis zu seinem Tod laufende Rente (Altersrente) erhält. Der eigentliche Zweck der Altersversicherung, die Versorgung für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der vollständigen Erwerbsunfähigkeit, wird freilich durch die Altersversicherung nicht genügend erreicht, da die Invalidität nicht bei jeder Person im gleichen von vornherein bestimmten Alter eintritt, daher wenigstens bei solchen Personen, die auf Erwerb durch Arbeit angewiesen sind, die Invalidenversicherung (s. d.) ergänzend eintreten muß. Die Altersversicherung kann von Lebensversicherungsgesellschaften oder auch von besondern hierfür (meist für Arbeiter) eingerichteten Anstalten übernommen werden. Frankreich hat Staatsanstalten für Altersversicherung, für welche jedoch ein Beitrittszwang nicht besteht.
Vgl. Kretschmann, Die Altersversorgung der Arbeiter in Deutschland (Leipz. 1882).
im allgemeinen der ungeheure Zeitraum der Geschichte, der, seinem Anfang nach unbestimmbar, mit dem Untergang des weströmischen Reichs und der Entstehung der christlich-germanischen Staaten 476 endet; insbesondere der Zeitraum, welcher die Geschichte der Griechen und Römer umfaßt, das klassische Altertum genannt, in welchem jedoch nicht nur das Kulturleben jener beiden Völker zusammengefaßt wird, sondern das in höherm oder geringerm Maß auch solche Völker mit einbezieht, die, wie die Ägypter, Babylonier, Phöniker, Hebräer etc., nach Errichtung des römischen Weltreichs zu jenen in genauere Beziehungen traten. Im engern Sinn versteht man unter Altertum auch die Urgeschichte jedes einzelnen Volks, die ihren regelrechten Abschluß mit einer Periode findet, in welcher durch große Ereignisse eine völlige Umwandlung des geistigen und sittlichen Lebens des betreffenden Volks sich vollzieht. So schließt das Altertum ab bei Germanen, Kelten u. a. mit der Annahme des Christentums, bei Arabern, Persern, Türken mit der Bekehrung zum Islam, bei Azteken, Inka u. a. mit ihrer Entdeckung und Unterwerfung durch die Europäer und ihrer darauf folgenden Annahme christlicher Religion und Kultur.
Was nun von Denkmälern aus den bezeichneten Perioden auf uns herübergekommen ist, nennen wir Altertümer oder Antiquitäten, und zwar versteht man darunter nicht nur Bau- und Kunstwerke (mit Einschluß von Gefäßen, Waffen, Werkzeugen u. dgl.), sondern auch die Nachrichten von den staatlichen, religiösen und sozialen Einrichtungen, von dem öffentlichen und privaten Leben der betreffenden Völker, wie sie in den uns überlieferten Schriften, Denkmälern u. a. enthalten sind.
Wie von griechischen und römischen Altertümern, so spricht man auch von indischen, persischen, phönikischen, ägyptischen, von deutschen, skandinavischen, slawischen Altertümern. Von diesen Altertümern sind aber in neuerer Zeit die Werke der bildenden Kunst durch eine besondere Wissenschaft, die Archäologie (s. d.), zu einer eignen Provinz abgegrenzt worden, und so versteht man heute unter Altertümern nur noch die Staats-, Religions- und Privataltertümer.
Die Staatsaltertümer umfassen Verfassung, Rechtspflege, Polizei-, Finanz- und Kriegswesen, Kultur und Handel, die Religions- oder Sakralaltertümer den Kultus, die Privataltertümer die physischen und geselligen Verhältnisse, wie Familie, Sklaverei, häusliche Einrichtung, Lebensweise etc. Was wir davon in den speziellen Fällen der einzelnen Völker wissen, sowie was uns an Werken der Kunst erhalten blieb, das ist an den betreffenden Stellen im besondern aufgeführt worden.
Die bekanntesten Handbücher der klassischen Altertumskunde lieferten für die griechischen Altertümer: K. F. Hermann (»Lehrbuch der griechischen Antiquitäten«, neubearbeitet von Blümner u. a., Freiburg 1882 ff., 4 Bde.),
Schömann (»Handbuch der griechischen Altertümer«, 3. Aufl., Berl. 1871-73, 2 Bde.);
für die römischen: Lange (»Handbuch der römischen Altertümer«, 3. Aufl., das. 1876, 3 Bde.),
Marquardt und Mommsen (»Handbuch der römischen Altertümer«, 2. Aufl., Leipz. 1876 ff., 7 Bde.) sowie Guhl und Koner (»Das Leben der Griechen und Römer«, 5. Aufl., Berl. 1882).
Populär gehalten ist Seyfferts »Lexikon der klassischen Altertumskunde« (Leipz. 1883, illustriert). Das oben angegebene zeitliche Maß ist übrigens bei den heutigen schnell vorwärts schreitenden Kulturvölkern keineswegs festgehalten worden, es erscheint näher an die Jetztzeit herangerückt und wird im Lauf der Zeiten noch weiter vorrücken. So betrachtet man namentlich auch die deutschen Altertümer, nämlich das, was man heute als »altdeutsch« bezeichnet, als bis zur Reformation reichend, eine Grenze, die sich auch Jakob Grimm bei der Darstellung der deutschen Rechtsaltertümer gezogen hat. Handbücher der deutschen Altertumskunde gaben Müllenhoff (Berl. 1870, Bd. 1) und Lindenschmit (Braunschw. 1880, Bd. 1), eine populäre Gesamtdarstellung enthält Götzingers »Reallexikon der deutschen Altertümer« (2. Aufl. Leipz. 1884). - Über die biblischen Altertümer vgl. Biblische Archäologie.
Vereine, Vereine, die sich die Erforschung des Altertums eines Landes oder eines Landesteils zur Aufgabe gestellt haben. Ihr gemeinsames Ziel ist ein dreifaches: Förderung allgemeiner und spezieller Geschichtsstudien;
Erhaltung und Sammlung der Denkmäler und Altertümer, in denen sich die Anschauungsweise, die Empfindung und Geschmacksrichtung der frühern Zeiten aussprechen;
endlich Niederlegung des Erforschten in besondern, meist periodisch erscheinenden Schriften.
Die meisten dieser Vereine sind Privatgesellschaften, oft unter Protektion einer fürstlichen Person, zum Teil auch vom Staate durch Geldbeiträge unterstützt; ihre
Mitglieder zerfallen in ordentliche, Ehren- und korrespondierende Mitglieder. Die ältesten altertumsforschenden Vereine finden wir in England und Italien. Die Londoner Society of Antiquaries wurde bereits 1572 von Parker und Cotton gestiftet, aber schon 1604 von Jakob I., welcher der Gesellschaft mißtraute, aufgelöst und erst 1707 von neuem ins Leben gerufen; 1751 wurde sie von Georg II. als öffentliche Gesellschaft anerkannt. Sie hat in einer langen Reihe dicker Quartbände eine Überfülle antiquarischen Reichtums zu Tage gefördert und namentlich über die Periode der Angelsachsen die seltensten und interessantesten Aufschlüsse erteilt; treffliche Kupferstiche bringen das Wichtigste zur unmittelbaren Anschauung. In Schottland wurde 1780 die Scottish Society of Antiquaries und in Irland sechs Jahre später mit gleichen Zielen die Royal Irish Academy gegründet.
Gegenwärtig finden sich dergleichen Vereine in allen größern Städten Englands, ebenso Frankreichs. Bedeutendes leisteten hier besonders die Pariser Société des Antiquaires de France, die sich 1814 aus der 1805 gegründeten Académie celtique bildete, die Société de l'histoire de France und die Commission des monuments historiques. Eine wirksame Förderung erhält die Altertumsforschung in Frankreich durch die Teilnahme der großen wissenschaftlichen Staatsinstitute (namentlich der Pariser Akademie der Wissenschaften, Künste und Inschriften), welche bezügliche Preisaufgaben stellen und die Herausgabe antiquarischer Prachtwerke übernehmen.
Von andern Ländern finden sich Vereine in Lissabon, Madrid, Brüssel, Lüttich, Leiden, Kopenhagen, Stockholm, Upsala, Philadelphia, Worcester (in Massachusetts) etc. In Österreich gibt es zahlreiche vaterländische Vereinsmuseen, namentlich den Altertumsverein in Wien, das Johanneum zu Graz (gestiftet 1810), das Vaterländische Museum zu Prag (1816), das Ferdinandeum zu Innsbruck (1823), das Francisceum zu Brunn; die Schweiz hat solche Vereine in Bern und Zürich. Hervorragende Bedeutung erlangte das Germanische Museum (s. d.) in Nürnberg, das 1853 begründet wurde und einen Mittelpunkt für die gesamte deutsche Altertumsforschung bildet, sowie in Österreich die k. k. Zentralkommission zur Erhaltung und Erforschung der Baudenkmäler in der österreichischen Monarchie zu Wien, deren zahlreiche Publikationen ein unschätzbares Material zu einer Kunstgeschichte Österreichs bilden, und deren Wirkungskreis in neuester Zeit auf die »Kunstdenkmäler« überhaupt ausgedehnt worden ist. In Deutschland verschmolz die Altertumsforschung mit der Geschichtsforschung, und seit Begründung der Gesellschaft für Deutschlands ältere Geschichtskunde durch Stein haben auch die lokalen Vereine neben den Antiquitäten besonders die Geschichte ihres Bereichs zum Gegenstand ihrer Bestrebungen gemacht. Näheres über die Altertums- und geschichtsforschenden Vereine stehe daher unter Historische Vereine.