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diesem Zeitalter zur vollen Entfaltung gekommen. Mit dem 28.-36. Jahr tritt die eigentliche Höhe des Lebens ein und mit ihr das reife Mannesalter. Alle physischen und psychischen Verrichtungen gehen in dieser Periode mit voller Kraft [* 2] vor sich. Im spätern Mannesalter treten dann Zeichen der Abnahme des Körpers ein, das Gedächtnis und das Vermögen der Rezeption werden schwächer, es stellt sich ein gewisses Bedürfnis nach Bequemlichkeit ein, die Bewegungen geschehen nicht mehr mit der Leichtigkeit wie früher, es besteht Neigung zur Fettleibigkeit.
Bei Frauen erlischt in der Mitte der 40er Jahre die Menstruation und damit das Zeugungsvermögen; beim Mann bleibt letzteres bis in die 50er Jahre erhalten. Ungefähr mit dem neunten Lebenscyklus endlich beginnt das Greisenalter, welches man wieder in das beginnende und höhere unterscheidet. Beide sind jedoch nicht durch scharfe Grenzen [* 3] getrennt. In diesem Lebensabschnitt beginnen die Körpergewebe zu schrumpfen. Die Zahnhöhlen werden eingezogen und daher die Zähne [* 4] selbst lockerer; sie nutzen sich ab, fallen aus, wodurch die Höhe des mittlern Teils des Unterkiefers abnimmt und, wenn alle Zähne ausgefallen sind, nur ein knöcherner Bogen [* 5] übrigbleibt.
Die Zeugungsorgane schrumpfen ein;
die Blutbildung ist sparsamer;
die Absonderung der Drüsen geht weniger kräftig vor sich;
die Sinnesorgane verlieren ihre frühere Schärfe;
es schwindet die Kraft der willkürlichen Bewegungen;
der Puls sinkt bis auf 60 Schläge in der Minute;
die Ernährung wird schwächer, auch die innern Sinne werden stumpfer;
das Gedächtnis nimmt immer mehr ab, hält am wenigsten die Ereignisse der Gegenwart und nur noch die aus der Vergangenheit fest;
die geistige Thätigkeit und Geschäftigkeit nehmen ab, Gleichgültigkeit und Affektlosigkeit treten an die Stelle früherer Neigungen und Begierden;
die Neigung zum Schlaf nimmt zu, der Schlaf selbst aber ist weniger ruhig und kürzer.
Nur verhältnismäßig wenige Menschen durchlaufen alle Cyklen von der Kindheit bis ins hohe Alter; die meisten werden früher infolge von Krankheiten eine Beute des Todes. Das menschliche Durchschnittsalter beträgt nur 34 Jahre.
Vor allem sind zur Erreichung eines hohen Alters eine gute, nicht durch angeerbte Fehler und Krankheitskeime getrübte Konstitution und eine der Gesundheit angemessene Lebensweise erforderlich. Aber auch Klima [* 6] und Wohnort sind darauf nicht ohne Einfluß. In Deutschland [* 7] erreichen die Menschen des öftern Wechsels von Wärme [* 8] und Kälte, Trockenheit und Feuchtigkeit wegen nur selten das höchste Ziel des menschlichen Alters, während in hoch liegenden, mäßig kalten und trocknen Gegenden, z. B. in Schottland, Dänemark, [* 9] Schweden, [* 10] Ungarn [* 11] und im südlichen Rußland, verhältnismäßig mehr alte Leute vorkommen.
Die kaukasische Rasse scheint eine größere Lebensdauer zu haben als die mongolische und malaiische. Hinsichtlich der beiden Geschlechter werden in der Mehrzahl die Weiber älter als die Männer. Im allgemeinen kann man annehmen, daß im Durchschnitt 178 Frauen auf 100 Männer über 90 Jahre und 155 Frauen auf 100 Männer über 100 Jahre alt werden. Von sehr hohem Alter bei unverheirateten Menschen ist kein Beispiel vorhanden, und die, welche ein ungewöhnlich hohes Alter erreichten, zeichneten sich meist auch durch eine ungewöhnlich lange Dauer der Zeugungskraft aus. In vielen Familien erbt die Fähigkeit, ein hohes Alter zu erreichen, jahrhundertelang fort.
Das höchste Alter, welches nach unsrer Zeitrechnung (die in der Bibel [* 12] angeführten Beispiele bleiben hier ausgeschlossen) bis jetzt Menschen erreicht haben, beträgt 185 Jahre. Sehr bezeichnend ist, daß die höhern und höchsten Stände fast kein einziges Beispiel eines Alters von 100 Jahren und darüber aufzählen können, obschon die Durchschnittsdauer bei ihnen gerade am größten ist. Fast alle Beispiele von Alter über 110 Jahren gehören niedrigen und dürftigen Lebensverhältnissen an. Unter den gekrönten Häuptern erreichte der einzige Papst Gregor IX. ein von beinahe 100 Jahren; unter den Gelehrten erreichten Fontenelle und Grolman ein gleiches Alter; Hippokrates lebte 104 Jahre, obschon Ärzte in Bezug auf Lebensdauer zu den weniger begünstigten Ständen gehören. Auffallend viele Beispiele eines hohen Alters bietet die Künstlerwelt dar. Michelangelo z. B. wurde 90, Tizian fast 100 Jahre alt. Vgl. Sterblichkeit.
2) Rechtliche Bedeutung des Alters. Der Einfluß des Alters auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Menschen wird auch im Recht und im Rechtsleben anerkannt. Nach dem Vorgang des römischen Rechts werden in Ansehung der Handlungsfähigkeit einer Person in allen Gesetzgebungen zwei Altersstufen unterschieden, indem man der Groß- oder Volljährigkeit (Majorennität, aetas legitima) die Minderjährigkeit oder Minorennität gegenüberstellt. Zur Bezeichnung dieses Unterschieds werden wohl auch die Ausdrücke Mündigkeit und Unmündigkeit gebraucht.
Das römische Recht unterschied aber innerhalb der Minorennität wiederum verschiedene Stadien. Zunächst wird das Kindesalter (infantia) oder das Alter bis zu sieben Jahren als dasjenige Lebensalter aufgefaßt, in welchem der Mensch absolut willens- und handlungsunfähig ist und seine Handlungen jeglicher rechtlichen Bedeutung entbehren. Zwischen dem Kindesalter und der Pubertät (pubertas, Mündigkeit im eigentlichen Sinn) liegt das der Unmündigkeit (impubertas) vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei dem männlichen und bis zu dem vollendeten 12. Lebensjahr bei dem weiblichen Geschlecht.
Der Unmündige kann Rechte erwerben, aber nicht solche aufgeben; er kann sich nur durch seinen Hausvater oder Vormund verpflichten. Das römische Recht unterschied dann ferner das der Minorennität von der Mündigkeit an bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, indem auch die Minderjährigen (minores viginti quinque annis) manchen rechtlichen Beschränkungen unterworfen waren, während sie auf der andern Seite eine beschränkte Handlungsfähigkeit hatten, namentlich als ehemündig galten und Testamente errichten konnten.
Eine ähnliche Unterscheidung findet sich auch im alten sächsischen Recht vor, nach welchem man mit dem vollendeten 12. Lebensjahr mündig ward oder, wie man zu sagen pflegte, »zu seinen Jahren kam«, während mit dem vollendeten 21. Jahr die Großjährigkeit oder das »zu seinen Tagen Kommen« eintrat. Mit dem 16. Jahrh. bildete sich aber, unterstützt durch die Notariatsordnung von 1577, die gemeinschaftliche Praxis dahin aus, daß jener römisch-rechtliche Unterschied zwischen Minderjährigen und Unmündigen beseitigt ward. Für Minderjährige überhaupt, welche nicht unter väterlicher Gewalt stehen, muß unter öffentlicher Autorität ein Altersvormund bestellt werden, welcher für deren körperliche, geistige und sittliche Ausbildung Sorge zu tragen hat, und welchem die Verwaltung des Mündelvermögens unter obervormundschaftlicher Kontrolle obliegt. Partikularrechtlich wurde jedoch der Termin der Großjährigkeit ¶
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vielfach abweichend von dem römischen Recht (25. Lebensjahr) bestimmt, so in Preußen [* 14] auf das 24., später auf das 21., in Bayern, [* 15] Baden, [* 16] Hessen, [* 17] Belgien [* 18] und Frankreich auf das 21., in Hamburg [* 19] für das männliche Geschlecht auf das 22., in Österreich, [* 20] Oldenburg [* 21] und Bern [* 22] auf das 24., in Sachsen [* 23] auf das 21. Lebensjahr. Für das Deutsche Reich [* 24] ist nunmehr durch Reichsgesetz vom der Endtermin der Minderjährigkeit und der Beginn der Großjährigkeit allgemein auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt. Es kann jedoch durch landesherrliches Reskript auch vor erreichtem Volljährigkeitsalter eine Majorennisierung oder Großjährigkeitserklärung (Jahrgebung, venia aetatis) aus besonders triftigen Gründen erfolgen.
Nicht berührt werden durch jene reichsgesetzliche Bestimmung diejenigen hausverfassungsmäßigen und landesgesetzlichen Bestimmungen, welche den Beginn der Großjährigkeit (und damit der Regierungsfähigkeit) der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der fürstlichen Familie Hohenzollern [* 25] bestimmen. Als solche ist z. B. in Bayern, Braunschweig, [* 26] Oldenburg, Preußen, Sachsen und Württemberg das vollendete 18., in Mecklenburg [* 27] das vollendete 19. Lebensjahr bestimmt.
Besondere Vorschriften gelten ferner bezüglich der Ehemündigkeit, welche nach dem deutschen Personenstandsgesetz vom bei dem männlichen Geschlecht mit dem vollendeten 20. und bei dem weiblichen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr eintritt. Dispensationen sind zulässig. Eheliche Kinder bedürfen, solange der Sohn das 25., die Tochter das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des letztern der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch der des Vormunds.
Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormunds. Uneheliche Kinder werden wie vaterlose eheliche behandelt. Aber auch sonst nimmt die Gesetzgebung vielfach auf das Alter Rücksicht, so in Ansehung der Fähigkeit, einen Eid zu leisten (Eidesmündigkeit), welche nach den neuen deutschen Justizgesetzen bei Minderjährigen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr eintritt, ferner bei der Verpflichtung zum Kriegsdienst, welche im Deutschen Reich in der Regel mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahrs beginnt, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, sowie bei der Fähigkeit zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen (30. Lebensjahr), ferner bei der aktiven und passiven Wahlfähigkeit, die z. B. für den deutschen Reichstag mit dem vollendeten 25. Lebensjahr beginnt, bei der Befugnis zur Ablehnung gewisser öffentlicher Ämter und zur Ablehnung von Vormundschaften, welche in der Regel 60jährigen Personen zusteht, etc. Im Gewerbewesen sind für jugendliche Arbeiter besondere Normen gegeben.
Die deutsche Gewerbeordnung faßt unter dieser Bezeichnung Kinder von 12 bis 14 und junge Leute von 14 bis 16 Jahren zusammen. Aber auch für Arbeiter von 16 bis 21 Jahren bestehen besondere Vorschriften, namentlich der Arbeitsbuchzwang (vgl. Gewerbeordnung, § 107 ff., § 135 ff.). Auch im Strafrecht ist das von besonderer Bedeutung. Hier gilt namentlich die Jugend als ein Strafmilderungsgrund, ja es kann sogar gegen Kinder unter 12 Jahren nach den meisten Strafgesetzgebungen ein strafrechtliches Verfahren gar nicht stattfinden.
Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 55) kann jedoch ein noch nicht zwölfjähriger Verbrecher in eine Erziehungs- oder sonstige Besserungsanstalt untergebracht, auch können gegen ihn andre zur Besserung und Beaufsichtigung geeignete Maßregeln ergriffen werden. Verbrecher, welche zwar das 12., nicht aber das 18. Lebensjahr zur Zeit der That vollendet hatten (jugendliche Verbrecher), sind freizusprechen, wenn sie bei Begehung der strafbaren Handlung die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaßen.
Auch soll gegen jugendliche Verbrecher nie auf Todesstrafe oder Zuchthausstrafe und überhaupt stets auf eine geringere Strafart und Strafdauer als Erwachsenen gegenüber erkannt werden. Ebensowenig darf das Erkenntnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Polizeiaufsicht lauten. In besonders leichten Fällen kann bei Vergehen und Übertretungen jugendlicher Personen das Urteil sogar nur auf Verweis lauten (deutsches Strafgesetzbuch, § 56 f.).
Vgl. W. Wackernagel, Die Lebensalter (Bas. 1862).