Lustschloß des
Herzogs von
Sachsen-Meiningen, mit großem
Park, liegt auf dem südwestlichen Abhang des
ThüringerWaldes, in der
Nähe des
BadesLiebenstein, 19 km südöstlich von
Eisenach.
[* 2] Das
Schloß, ein anspruchsloses Gebäude,
auf einem nach zwei Seiten hin fast senkrecht abstürzenden
Felsen stehend, wurde im vorigen
Jahrhundert neu gebaut;
aber die Unterbaue sind uralt, und noch sieht man Überreste des »Markgrafensteins«,
einer Ritterburg, deren Frühgeschichte in das
Dunkel der
Sage sich verliert.
Sie stand bis 1733, wo sie in
Feuer aufging. Die berühmte
Altensteiner oder Glücksbrunner Dolomithöhle (etwa 200 m lang)
wurde 1799 entdeckt. Etwa 3 km von Altenstein ist die
Stelle, wo
Luther, von
Worms
[* 3] zurückkehrend, ergriffen
und auf die
Wartburg gebracht wurde. Hier stand früher eine alte
Buche, unter der
Luther ausgeruht und sich durch einen Trunk
aus der nahen
Quelle
[* 4] (»Lutherbrunnen«) gestärkt haben soll. Diese sogen.
Lutherbuche ward jedoch vom Sturmwind gebrochen, so daß jetzt nur noch ein
Stumpf vorhanden
ist. Im J. 1857 ward der Platz mit einem Denkmal geziert.
Nach der
Katastrophe von 1806 folgte er dem König nach
Königsberg
[* 9] und
Tilsit
[* 10] und trat 1808 nach
SteinsAbdankung als Finanzminister an die
Spitze derVerwaltung. Altenstein war aber nicht im stande, die so kräftig begonnene Reorganisation
des
Staats in demselben
Sinn weiterzuführen; er geriet vielmehr unter den Einfluß der
Partei, welcher die Steinschen
Reformen schon viel zu weit gingen. Die Neuordnung der
Verwaltung, der
Finanzen, selbst des Heerwesens geriet ins
Stocken, und
da Altenstein die von
Frankreich geforderte Kriegskontribution nicht aufbringen konnte, schlug er dem König vor, dem französischen
Kaiser statt derselben die Abtretung
Schlesiens anzubieten.
Diese wichtige
Stellung hat Altenstein 20 Jahre lang innegehabt und sich in derselben unstreitig bedeutende
Verdienste erworben. Zunächst
wurde die
Verwaltung der kirchlichen und der Unterrichtsangelegenheiten bei der damals durchgeführten neuen
Organisation der
gesamten
Staatsverwaltung organisch in dieselbe eingefügt. Wichtiger noch war die dem Unterrichtswesen
selbst gegebene feste
Gliederung und
Ordnung. In erster
Linie ist hier das Unterrichtsgesetz von 1819 zu nennen, die Grundlage
des so vielgerühmten preußischen Unterrichtswesens.
Besondere Sorgfalt verwendete Altenstein auch auf die
Bildung der
Lehrer. Er bemühte sich, tüchtige
Männer für die Lehrstühle der
Universitäten zu gewinnen, wobei er jedoch, entsprechend der damals herrschenden Bevorzugung der Hegelschen
Philosophie, deren
Anhänger mannigfach begünstigte, und suchte die philologischen und pädagogischenSeminare derselben
zu reformieren. Ungeachtet seiner Bemühungen blieben aber die
Universitäten hinter dem Aufschwung der Gymnasien und
Elementarschulen
zurück, da sie unter dem
Druck der Demagogenverfolgungen litten.
Als
Minister der geistlichen Angelegenheiten führte Altenstein auch die obere Leitung der Staatskirchenhoheit über
alle Religionsparteien, unstreitig die schwierigste
Partie seines weit ausgedehnten Wirkungskreises, in
welcher er aber seine bestberechneten Maßregeln noch kurz vor seinem
Tod gänzlich fehlschlagen sah.
Leicht wurden die Unionsstreitigkeiten
beigelegt; heftiger jedoch und für die
Regierung nachteiliger war der
Agendenstreit, in welchem die Sprecher der
Kirche den
Staat geradezu der Ungerechtigkeit und
Gewaltthätigkeit anklagten.
(Alimentationsrecht,Altvaterrecht,Ausgedinge,
Auszug,
Leibgedinge,
Leibrente,
Leibzucht, Verpfründung), eine
lebenslängliche Versorgung, welche von dem Übergeber eines
Guts (Auszügler,
Leibzüchter) für sich
und für seine Ehefrau vorbehalten wird. Das deutschrechtliche
Institut der Gutsabtretung mit Vorbehalt des Altenteils kommt
vorzugsweise bei den Bauerngütern zur Anwendung, indem hier gewöhnlich das
Alter oder die Gebrechlichkeit des bisherigen
Besitzers und das dadurch verursachte
Unvermögen, dasGut fernerhin selbst zu bewirtschaften, die Veranlassung
zum
Abschluß solcher
Verträge geben.
Der Abtretungs- und Alimentationsvertrag muß nach den meisten Landesgesetzen gerichtlich konfirmiert werden; auch ist bei
Bauerngütern, die nicht im vollen
Eigentum des Besitzers stehen, die
Genehmigung der Gutsherrschaft erforderlich. Der Altenteil selbst
besteht regelmäßig in dem
Recht auf lebenslänglichen
Wohnsitz auf dem abgetretenen
Gut und in gewissen
Naturalbezügen, welche in dem Gutsübergabe- und Alimentationsvertrag näher bestimmt werden. Das hierdurch für den
Leibzüchter
begründete
Recht hat in Ansehung des Wohnsitzrechts den
Charakter einer Personalservitut, während die
Naturalisationen unter
den
Begriff der
Reallasten fallen, so daß diese
Berechtigungen also durch einen etwanigen Verkauf des
Guts¶
mehr
von seiten des Anerben nicht alteriert werden; wie das Sprichwort sagt: »Die Alten werden
mit dem Gut verkauft«. Dagegen erlischt der Altenteil mit dem Tode des Leibzüchters. War derselbe beim Abschluß des Vertrags verheiratet,
so behält seine überlebende Ehefrau die vorbehaltene Wohnung ganz, während sie in Ansehung der Naturalleistungen nur
die Hälfte derselben beanspruchen kann.
Vgl. Runde, Von der Leibzucht oder dem Altenteil auf deutschen Bauerngütern (Oldenb.
1805);
Puchta, Über die rechtliche Natur der bäuerlichen Gutsabtretung (Gieß. 1837).