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Pflege des Volksgesanges im deutschen Nordwesten« (Brem. 1878).
Pflege des Volksgesanges im deutschen Nordwesten« (Brem. 1878).
Hafenstadt in Clackmannanshire (Schottland), am Forth, ein sehr gewerbfleißiger Ort von (1881) 10,601 Einw., hat Wollfabriken, Maschinenbau, Schiffswerften, Schnupftabaksmühlen, Glashütten, Brennereien und Brauereien.
Zum Hafen gehören (1883) 20 Seeschiffe;
Einfuhr 195,733, Ausfuhr 46,367 Pfd. Sterl.
(Allobrŏges, die »fremden Boden Bewohnenden«),
kelt. Volk im narbonensischen Gallien, zwischen der Isara (Isère), dem Genfer See und dem Rhodanus (Rhône).
Früher mit den Karthagern verbündet, wurden sie von Quintus Fabius Maximus, der davon den Beinamen Allobrogicus erhielt, 121 v. Chr. der römischen Herrschaft unterworfen und standen fortan unter dem Statthalter des narbonensischen Gallien.
Das vorher kriegerische Volk wurde allmählich zum ackerbauenden.
Ihre Hauptstadt war Vienna (Vienne), ihre Grenzstadt gegen die Helvetier Geneva (Genf). [* 2]
s. Granat. ^[= Mineral aus der Ordnung der Silikate (Granatgruppe), kristallisiert regulär, meist in Rhombendodeka ...] [* 3]
s. Allodium. Allodialität, die Eigenschaft eines Allods;
das Freisein von Lehnspflichten;
Allodiat, Besitzer eines Allods.
derjenige Fall der sogen. Lehnsappropriation (Übergang der Rechte des Lehnsherrn auf den Vasallen), bei welchem der Lehnsherr dem Vasallen das Lehnsgut zum vollen Eigentum überträgt.
Die moderne Gesetzgebung hat die der Lehen auch gegen den Willen des Lehnsherrn fast allenthalben durchgeführt durch Verwandlung des nutzbaren Eigentums des Vasallen in volles Eigentum (s. Lehnswesen).
zum Allod machen.
(Alodium, Allod, mittellat., vom altdeutschen Ot, »Gut«, und All, »alles«),
ursprünglich
ein
Gemein- oder Volksgut, d. h. ein
Gut, welches von der gesamten Volksgemeinschaft dem einzelnen
Bürger übergeben worden
ist. Auf diese
Erklärung führen auch die andern
Ableitungen (von »an« und
»Lot« oder
Los, Anlos etc.) sowie der
Name
Volkslos,
unter welchem das Allodium häufig erwähnt wird. Die germanischen
Völker verteilten oder verlosten
Grund und
Boden der von ihnen eroberten und in
Besitz genommenen
Länder unter ihre freien
Männer. Die Anführer oder
Könige bekamen größere,
die übrigen
Freien kleinere
Anteile, welche ursprünglich gleich groß waren,
Huben, gewöhnlich
Mansus (Mannsgut, Mannslos)
hießen und mit den Besitzungen der
Großen die materielle Grundlage des
Staats und Volksvereins bildeten.
Hieraus ergibt sich von selbst der wesentliche
Charakter des Allodialeigentums. Dasselbe ist ein durch den
Willen des gesamten
Volks oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies
Eigentum, und der
Besitzer als solcher ist unmittelbarer
Staats- und Reichsbürger; er ist
frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte
und hat teil an allen gemeinschaftlichen, öffentlichen
Pflichten und
Rechten. Die
Rechte des Allodialgrundeigentümers bestanden
namentlich in der
Befreiung von allen Privatdiensten,
Lasten und Beschränkungen, wie sie bei Lehnsgütern stattfanden.
Auch hatte er auf seinem Allodium freie
Jagd und
Fischerei.
[* 4] Sehr wichtig war ferner das
Recht, frei über das
Allodium verfügen und dasselbe vererben zu können, allerdings unter gewissen Beschränkungen zu gunsten der Familienerben.
Alles dieses zusammen bildete die Allodialfreiheit. Diese
Freiheit erhielt sich am vollkommensten bei den adligen Allodialgütern.
Nach ihr heißt das Allodium auch
Freigut. Diejenigen,
welche dergleichen noch besaßen, nannten sich später
häufig
Freiherren.
Bei diesen Freigütern ist wieder zu unterscheiden zwischen den Eigengütern oder Errungenschaftsgütern (bona adquisita),
welche ganz selbständig, ohne alle Rücksicht auf Familienverbindung erworben und veräußert werden, und zwischen
Erbgütern,
Stammgütern oder
Familienfideikommissen (bona aviatica), welche zwar nicht im Lehnsverband begriffen sind, doch aber im beschränkten
Eigentum sich befinden, indem sie zu
Erhaltung des
Glanzes und Ansehens der
Familie unveräußerlich sind und in der
Regel nur
im Mannesstamm vererben. Zu bemerken ist aber, daß mit der Ausbreitung des Feudalsystems die meisten Allodialrechte erloschen
und fast nur in Beziehung auf die
Verfügung und
Vererbung der alte Unterschied zwischen Allodium und Lehnsgut
noch beobachtet wurde. In diesem
Sinn bezeichnet
Allod oder »freies
Eigen« jedes dem Lehnsverband oder gutsherrlichen
und ähnlichen
Lasten entzogene
Grundstück.
Während aber der mittelalterliche Lehnsstaat mit dem altdeutschen Allodialsystem einen nahezu radikalen Bruch herbeiführte, ist die moderne Rechtsanschauung dem Lehnswesen vollständig abgewendet, und die Verwandlung des nutzbaren Eigentums in volles Eigentum ist in diesem Jahrhundert im Weg der Ablösung (s. d.) fast allenthalben durchgeführt worden. Die Lehnsgüter sind »allodifiziert« und das nutzbare Eigentum des Lehnsmanns im Weg der Allodifikation zu vollem Eigentum geworden.
Genehmigung eines nachträglich in eine Rechnung eingeschalteten Postens.
im röm. Kurialstil der Vortrag des Papstes im Kardinalkollegium über irgend eine wichtige kirchliche oder politische Angelegenheit.
Eine solche Allokution soll in der Regel ein Prinzip oder ein Recht wahren.
Die Allokutionen werden durch Anschlag an die Pforten der Peterskirche veröffentlicht.
s. Pseudomorphosen. ^[= (Afterkristalle) scheinbare Kristallgestalten, aus kristallinischen Aggregaten oder amorpher ...]
(Alonge, franz., spr. alóngsch), Verlängerungsstück, Anhängsel, Blatt [* 5] Papier, welches einem Wechsel oder einer Anweisung angehängt wird, wenn es für weitere Indossamente (Giros) an Raum fehlt. Ein Wechselindossament muß auf dem Wechsel selbst oder auf einer Vervielfältigung (Duplikat) oder Kopie desselben ausgedrückt werden. Da aber ein Wechsel so oft giriert werden kann, als man will, so ist es gestattet, wenn der dazu bestimmte Raum desselben (die Rückseite) bereits ausgefüllt ist, den Wechsel durch Anklebung eines Papiers, welches ohne sichtbare Verletzung desselben nicht wieder von dem Wechsel getrennt werden kann, zu verlängern und auf diese Verlängerung [* 6] die fernern Indossamente zu schreiben. Nach kaufmännischem Gebrauch beobachtet man dabei die Vorsicht, das Giro so zu schreiben, daß ein Teil desselben noch auf dem Wechsel selbst steht, um die Identität desselben um so leichter konstatieren zu können.
s. Perücke. ^[= (Perrücke, franz. perruque, ital. parrucca, span. peluca, v. lat. pilus, Haar), Kopfbedeckung ...] [* 7]
(franz., spr. -lóng) Laßt uns gehen! Vorwärts! Auf! Wohlan! »Allons! enfants! De la patrie etc.«, Anfang der Marseillaise (s. d.).
(Allöopathie, v. griech. allos, »ander«, und pathein, »leiden«),
die Übertragung einer Krankheit von einem Teil auf einen andern. Gewöhnlich wird aber der Ausdruck Allopathie auf die Wirkung der Heilmittel angewendet; Allopathie bedeutet dann die Heilung durch ein dem Krankheitsprozeß entgegengesetztes ¶
Mittel und ist wohl nur der Homöopathie (s. d.) zuliebe erfunden, welche durch diesen Gegensatz den Schein einer der Gesamtmedizin ebenbürtigen Disziplin gewonnen hat. Für die heutige wissenschaftliche Medizin ist der Begriff Allopathie ganz bedeutungslos. Es gibt nicht mehr Dogmen bei der Krankenbehandlung, wie ehedem, als Hahnemann u. a. das Dogma des »Similia similibus« aufstellten, das noch heute von den Vertretern der Homöopathie geglaubt wird, sondern der wissenschaftlich gebildete Arzt wendet teils auf Grund erprobter Erfahrungen (empirisch), teils auf Grund wissenschaftlich feststehender Thatsachen und von diesen hergeleiteter Analogien (rationell) Mittel an, welche den Krankheitsprozeß auf seinem natürlichen Heilungsweg möglichst fördern.