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Pflege des Volksgesanges im deutschen Nordwesten« (Brem. 1878).
Alloa - Allopathie
Pflege des Volksgesanges im deutschen Nordwesten« (Brem. 1878).
Hafenstadt in Clackmannanshire (Schottland), am Forth, ein sehr gewerbfleißiger Ort von (1881) 10,601 Einw., hat Wollfabriken, Maschinenbau, Schiffswerften, Schnupftabaksmühlen, Glashütten, Brennereien und Brauereien.
Zum Hafen gehören (1883) 20 Seeschiffe;
Einfuhr 195,733, Ausfuhr 46,367 Pfd. Sterl.
(Allobrŏges, die »fremden Boden Bewohnenden«),
kelt. Volk im narbonensischen Gallien, zwischen der Isara (Isère), dem Genfer See und dem Rhodanus (Rhône).
Früher mit den Karthagern verbündet, wurden sie von Quintus Fabius Maximus, der davon den Beinamen Allobrogicus erhielt, 121 v. Chr. der römischen Herrschaft unterworfen und standen fortan unter dem Statthalter des narbonensischen Gallien.
Das vorher kriegerische Volk wurde allmählich zum ackerbauenden.
Ihre Hauptstadt war Vienna (Vienne), ihre Grenzstadt gegen die Helvetier Geneva (Genf). [* 2]
s. Granat. ^[= Mineral aus der Ordnung der Silikate (Granatgruppe), kristallisiert regulär, meist in Rhombendodeka ...] [* 3]
s. Allodium. Allodialität, die Eigenschaft eines Allods;
das Freisein von Lehnspflichten;
Allodiat, Besitzer eines Allods.
derjenige Fall der sogen. Lehnsappropriation (Übergang der Rechte des Lehnsherrn auf den Vasallen), bei welchem der Lehnsherr dem Vasallen das Lehnsgut zum vollen Eigentum überträgt.
Die moderne Gesetzgebung hat die der Lehen auch gegen den Willen des Lehnsherrn fast allenthalben durchgeführt durch Verwandlung des nutzbaren Eigentums des Vasallen in volles Eigentum (s. Lehnswesen).
zum Allod machen.
(Alodium, Allod, mittellat., vom altdeutschen Ot, »Gut«, und All, »alles«),
ursprünglich ein Gemein- oder Volksgut, d. h. ein Gut, welches von der gesamten Volksgemeinschaft dem einzelnen Bürger übergeben worden ist. Auf diese Erklärung führen auch die andern Ableitungen (von »an« und »Lot« oder Los, Anlos etc.) sowie der Name Volkslos, unter welchem das Allodium häufig erwähnt wird. Die germanischen Völker verteilten oder verlosten Grund und Boden der von ihnen eroberten und in Besitz genommenen Länder unter ihre freien Männer. Die Anführer oder Könige bekamen größere, die übrigen Freien kleinere Anteile, welche ursprünglich gleich groß waren, Huben, gewöhnlich Mansus (Mannsgut, Mannslos) hießen und mit den Besitzungen der Großen die materielle Grundlage des Staats und Volksvereins bildeten.
Hieraus ergibt sich von selbst der wesentliche Charakter des Allodialeigentums. Dasselbe ist ein durch den Willen des gesamten Volks oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Eigentum, und der Besitzer als solcher ist unmittelbarer Staats- und Reichsbürger; er ist frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte und hat teil an allen gemeinschaftlichen, öffentlichen Pflichten und Rechten. Die Rechte des Allodialgrundeigentümers bestanden namentlich in der Befreiung von allen Privatdiensten, Lasten und Beschränkungen, wie sie bei Lehnsgütern stattfanden.
Fischerei (künstliche
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Fischerei.Auch hatte er auf seinem Allodium freie Jagd und Fischerei. [* 4] Sehr wichtig war ferner das Recht, frei über das Allodium verfügen und dasselbe vererben zu können, allerdings unter gewissen Beschränkungen zu gunsten der Familienerben. Alles dieses zusammen bildete die Allodialfreiheit. Diese Freiheit erhielt sich am vollkommensten bei den adligen Allodialgütern. Nach ihr heißt das Allodium auch Freigut. Diejenigen, welche dergleichen noch besaßen, nannten sich später häufig Freiherren.
Bei diesen Freigütern ist wieder zu unterscheiden zwischen den Eigengütern oder Errungenschaftsgütern (bona adquisita), welche ganz selbständig, ohne alle Rücksicht auf Familienverbindung erworben und veräußert werden, und zwischen Erbgütern, Stammgütern oder Familienfideikommissen (bona aviatica), welche zwar nicht im Lehnsverband begriffen sind, doch aber im beschränkten Eigentum sich befinden, indem sie zu Erhaltung des Glanzes und Ansehens der Familie unveräußerlich sind und in der Regel nur im Mannesstamm vererben. Zu bemerken ist aber, daß mit der Ausbreitung des Feudalsystems die meisten Allodialrechte erloschen und fast nur in Beziehung auf die Verfügung und Vererbung der alte Unterschied zwischen Allodium und Lehnsgut noch beobachtet wurde. In diesem Sinn bezeichnet Allod oder »freies Eigen« jedes dem Lehnsverband oder gutsherrlichen und ähnlichen Lasten entzogene Grundstück.
Während aber der mittelalterliche Lehnsstaat mit dem altdeutschen Allodialsystem einen nahezu radikalen Bruch herbeiführte, ist die moderne Rechtsanschauung dem Lehnswesen vollständig abgewendet, und die Verwandlung des nutzbaren Eigentums in volles Eigentum ist in diesem Jahrhundert im Weg der Ablösung (s. d.) fast allenthalben durchgeführt worden. Die Lehnsgüter sind »allodifiziert« und das nutzbare Eigentum des Lehnsmanns im Weg der Allodifikation zu vollem Eigentum geworden.
Genehmigung eines nachträglich in eine Rechnung eingeschalteten Postens.
im röm. Kurialstil der Vortrag des Papstes im Kardinalkollegium über irgend eine wichtige kirchliche oder politische Angelegenheit.
Eine solche Allokution soll in der Regel ein Prinzip oder ein Recht wahren.
Die Allokutionen werden durch Anschlag an die Pforten der Peterskirche veröffentlicht.
s. Pseudomorphosen. ^[= (Afterkristalle) scheinbare Kristallgestalten, aus kristallinischen Aggregaten oder amorpher ...]
Blatt (Blattstellung)
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Blatt.(Alonge, franz., spr. alóngsch), Verlängerungsstück, Anhängsel, Blatt [* 5] Papier, welches einem Wechsel oder einer Anweisung angehängt wird, wenn es für weitere Indossamente (Giros) an Raum fehlt. Ein Wechselindossament muß auf dem Wechsel selbst oder auf einer Vervielfältigung (Duplikat) oder Kopie desselben ausgedrückt werden. Da aber ein Wechsel so oft giriert werden kann, als man will, so ist es gestattet, wenn der dazu bestimmte Raum desselben (die Rückseite) bereits ausgefüllt ist, den Wechsel durch Anklebung eines Papiers, welches ohne sichtbare Verletzung desselben nicht wieder von dem Wechsel getrennt werden kann, zu verlängern und auf diese Verlängerung [* 6] die fernern Indossamente zu schreiben. Nach kaufmännischem Gebrauch beobachtet man dabei die Vorsicht, das Giro so zu schreiben, daß ein Teil desselben noch auf dem Wechsel selbst steht, um die Identität desselben um so leichter konstatieren zu können.
s. Perücke. ^[= (Perrücke, franz. perruque, ital. parrucca, span. peluca, v. lat. pilus, Haar), Kopfbedeckung ...] [* 7]
(franz., spr. -lóng) Laßt uns gehen! Vorwärts! Auf! Wohlan! »Allons! enfants! De la patrie etc.«, Anfang der Marseillaise (s. d.).
(Allöopathie, v. griech. allos, »ander«, und pathein, »leiden«),
Allor - Alluvialländer
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Seite 1.384.die Übertragung einer Krankheit von einem Teil auf einen andern. Gewöhnlich wird aber der Ausdruck Allopathie auf die Wirkung der Heilmittel angewendet; Allopathie bedeutet dann die Heilung durch ein dem Krankheitsprozeß entgegengesetztes ¶
Mittel und ist wohl nur der Homöopathie (s. d.) zuliebe erfunden, welche durch diesen Gegensatz den Schein einer der Gesamtmedizin ebenbürtigen Disziplin gewonnen hat. Für die heutige wissenschaftliche Medizin ist der Begriff Allopathie ganz bedeutungslos. Es gibt nicht mehr Dogmen bei der Krankenbehandlung, wie ehedem, als Hahnemann u. a. das Dogma des »Similia similibus« aufstellten, das noch heute von den Vertretern der Homöopathie geglaubt wird, sondern der wissenschaftlich gebildete Arzt wendet teils auf Grund erprobter Erfahrungen (empirisch), teils auf Grund wissenschaftlich feststehender Thatsachen und von diesen hergeleiteter Analogien (rationell) Mittel an, welche den Krankheitsprozeß auf seinem natürlichen Heilungsweg möglichst fördern.