vom
Papst gebilligten deutschen
Bibelübersetzung mit Anmerkungen (Nürnb. 1830-34, 6 Bde.; 5. Aufl.,
Regensb. 1875-76, 3 Bde.). Unter
seinen übrigen
Schriften sind erwähnenswert: »Handbuch der biblischen
Altertumskunde« (Landsh. 1841) und »Die
Bronzethür des
Doms zu
Augsburg«
[* 2] (Augsb. 1853).
(lat.,
Stabreim), die älteste Reimform der german. Volksstämme, beruht auf dem
vokalischen Anlaut oder der Wiederholung gleichklingender
Konsonanten am Anfang der einzelnen
Wörter oder
Silben und stellt
sich in der einfachsten Form in volkstümlichen
Redefiguren dar, wie: Mann und
Maus, Land und Leute,
Haus und
Hof.
[* 3] Künstlerischen
Gebrauch haben von der Allitteration die altdeutsche und die nordische
Dichtkunst gemacht. AlsGesetz für die strengere
Allitteration galt hier, daß jede epische Langzeile, welche aus acht
Hebungen bestand, drei derselben mit gleichen Anfangsbuchstaben
enthielt, von denen zwei in den ersten, die dritte in den zweiten
Abschnitt des
Verses fielen.
Die
Verse werden nicht nach
Silben, sondern nach jenen acht
Hebungen gemessen, unter denen die drei allitterierenden
als ganz besonders bedeutungsvoll hervorragen. Dem Dichter gewährt daher die Allitteration größere
Freiheit als unsre Reimversmaße
und den Vorteil, daß er besondern
Nachdruck auf gewisse
Wörter legen kann, wodurch nicht selten ein überraschender
Effekt
hervorgebracht wird.
Soll der
Stabreim gut sein, so dürfen in den
Versen keine andern allitterierenden
Wörter vorkommen; auch vier Reimbuchstaben in einer und derselben Langzeile gelten nach der alten
Regel für fehlerhaft.
der als begeisterter
Anwalt
des
Stabreims auftritt (vgl. seine
Schrift »Der epische
Vers der
Germanen und sein
Stabreim«, Frankf. 1868).
Letzterer gebraucht
Accentverse mit je vier
Hebungen, die zwischen der zweiten und dritten
Hebung
[* 5] einen
Einschnitt haben, und
in denen in freier Abwechselung allitterieren: entweder bloß eine
Hebung in der ersten und eine
Hebung in der zweiten Vershälfte
(schwache Allitteration):.
"Ich will dir verkünden, was mir bekannt ist etc.";
oder zwei
Hebungen der einen und eine
Hebung der andern Vershälfte (starkeAllitteration):.
(Allmende [nach einigen von
»Alemannen« abzuleiten, nach andern mit »allgemein« zusammenhängend],
Allmendgut, wohl auch Gemeingut,
Gemeinheit genannt), der Teil desGemeindevermögens, der nicht unmittelbar
im
Interesse der ganzen
Gemeinde zur Bestreitung der
Ausgaben derselben verwandt wird, sondern einzelnen Gemeindemitgliedern
zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen ist. Die Allmande besteht meist in unbeweglichem
Gut,
Wald und
Wiese (das
Wort
»Alm« kommt
wohl davon her), und
wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten
(der sogen.
Realgemeinde oder
Nutzungsgemeinde) benutzt. Im erstern
Fall benutzt sie entweder die ganze
Gemeinde ungeteilt, oder
sie wird alljährlich nach
Losen verliehen oder auch alljährlich unter öffentlicher
Autorität verwaltet, und nur der
Ertrag
wird verteilt. Im letztern
Fall bleibt die Allmande zwar
Eigentum der
Korporation, jedoch mit der Besonderheit,
daß ihre Benutzung nicht allen Gemeindegliedern, sondern nur einer bestimmten Anzahl, meist den Besitzern bestimmter
Güter
(Bauernhöfe, Hofgüter, im
Gegensatz zu den bloßen
Katen), zusteht.
Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten,
Waren,
Gewalten) sind in der
Regel als Zubehörungen der betreffenden
Bauerngüter zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmanden hängen mit den Verhältnissen
der alten
Markgenossenschaften zusammen, welche an
Wald und
Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz
bedingtes
Miteigentum zu ideellen Teilen kannten. In neuerer Zeit hat das
Interesse für
Hebung des
Landbaues vielfach eine
Teilung der
Allmanden herbeigeführt, welche juristisch nichts andres ist als völlige
Veräußerung des
Eigentums
der
Korporation an die Gemeindeglieder.
Neuere
Gesetzgebungen enthalten in dieser Beziehung vielfache die
Teilung erleichternde Bestimmungen; auch wurden in verschiedenen
Staaten besondere Gemeinheitsteilungsordnungen erlassen. Das ursprüngliche Rechtsinstitut der Allmande hat sich
daher nur noch sehr vereinzelt erhalten, während in den meisten
Fällen die in das
Eigentum der Einzelberechtigten
oder der politischen
Gemeinde oder in dasjenige einer besondern
Nutzungsgemeinde
(Real-, Nachbar-,
Alt-, Markgemeinde) übergegangen
ist.
Hermann, Dichter und Schriftsteller, geb. zu Rechtenfleth in der
Osterstader
Marsch an der untern
Weser
(ProvinzHannover),
[* 7] wurde als einziges
Kind seiner Eltern zur Übernahme des väterlichen
Hofs, einer uralten Familienbesitzung, bestimmt und erzogen, fühlte sich aber schon frühzeitig von einer entschiedenen
Neigung zur
Kunst und
Poesie hingetrieben, die er in Rücksicht auf seine Eltern nur mit Mühe unterdrückte.
Nach dem
Tode der letztern unternahm er eine größere
Reise durch
Deutschland,
[* 8] die
Schweiz
[* 9] und
Italien
[* 10] und kehrte dann auf seine
Besitzung zurück, die er seitdem fortdauernd bewirtschaftete, und von wo aus er in der
Folge weitere
Reisen unternahm. Als
Schriftsteller machte sich Allmers zuerst durch sein »Marschenbuch«
(Gotha
[* 11] 1858; 2. Aufl.,
Brem. 1875) bekannt, das eine geist- und liebevolle
Charakteristik der
Natur und der Bewohner der
Marschen
an der
Weser und
Elbe enthält. Dann folgten
»Dichtungen«
(Brem. 1860, 2. Aufl. 1878) und das Werkchen
»Römische
[* 12] Schlendertage«
(Oldenb. 1869, 5. Aufl. 1882),
welches die
Resultate seinerBeobachtungen in
Italien mitteilt und zahlreiche
Gedichte enthält, die sich durch echte
Poesie und Gemütstiefe wie durch Formschönheit auszeichnen. Das
Drama
»Elektra« (Oldenb.
1872), worin nach einer
IdeeGoethes die Fortsetzung und der
Abschluß der Iphigeniensage mit
Glück versucht ist, wurde auf
der
Oldenburger Hofbühne (mit einleitender
Musik und Chorkompositionen von Allmers
Dietrich) wiederholt und
unter großem Beifall aufgeführt. Außerdem erschien von Allmers das interessante Schriftchen »Die
¶
mehr
Pflege des Volksgesanges im deutschen Nordwesten« (Brem. 1878).