(spr. -taun),Stadt im nordamerikan.
StaatPennsylvanien, in schöner
Lage am
Lehigh, 70 km nordwestlich von
Philadelphia,
[* 10] einer der Hauptsitze der Eisenindustrie, hat außerdem große
Tabaks- und andre
Fabriken, mehrere
Schulen (darunter
das deutsche Mühlenberg
College) und (1880) 18,063 Einw., darunter viele Deutsche.
[* 11] Allentown wurde 1762 gegründet
und war noch zu Anfang dieses
Jahrhunderts ein unbedeutender
Ort.
Ruine eines 1196 gestifteten, 1802 aufgehobenen und bald darauf durch den
Blitz zerstörten
Prämonstratenserklosters im
Thal
[* 21] des Lierbachs (eines Nebenflüßchens der
Rench), im nördlichen
Schwarzwald in
Baden.
[* 22]
Die
malerischen, in einsamer, düsterer Wildnis gelegenen Trümmer und der in sieben
Fällen abstürzende
Bach ziehen zahlreiche
Touristen herbei.
Vgl.
Fecht, Das
Kloster Allerheiligen
(Karlsr. 1872).
Johann,
Schachspieler, geb. trat 1798 in österreichischen Militärdienst, mußte denselben
aber wegen Kränklichkeit 1816 verlassen und suchte sich nun seinen Lebensunterhalt kümmerlich durch Schachunterricht zu
erwerben.
Eine von ihm besonders gepflegte kühne
Variante des Königsgambits wird danach
Allgaier-Gambit genannt.
Stimmrecht (franz.
Suffrage universel), die Befugnis, zum
Zweck der Mitwirkung bei den wichtigsten Regierungshandlungen
mitstimmen zu dürfen, insofern diese Befugnis jedem Staatsangehörigen, welcher sich im Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte befindet, eingeräumt ist. Eine direkte Mitwirkung der Gesamtheit der
Staatsbürger bei der
Gesetzgebung und eine unmittelbare
Teilnahme derselben an der
Verwaltung des
Staats sind selbstverständlich nur bei einem ganz kleinen Staatskörper, wie z. B.
in einigen
SchweizerKantonen, möglich. In
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mehr
Staatswesen von größerm Umfang, deren republikanische oder konstitutionell-monarchische Verfassung der Gesamtheit des Volks
ein derartiges Mitwirkungsrecht einräumt, kann das Volk jenes Recht nur mittelbar, d. h. durch Abordnung von Vertretern (Volksvertretern),
ausüben. Wird nun das Recht, an den Wahlen dieser Volksvertreter teilzunehmen (aktives Wahlrecht), den Staatsangehörigen unmittelbar
eingeräumt, ohne Rücksicht auf ihre bürgerliche Stellung und ohne Rücksicht auf die Abgaben, welche
sie zur Staatskasse entrichten, so spricht man von einem allgemeinen Stimmrecht oder von einem allgemeinen Wahlrecht oder genauer
von einem allgemeinen gleichen und unmittelbaren Wahlrecht.
Übrigens ist die Frage, ob man das System des allgemeinen Stimmrechts nicht auch auf andre, namentlich
auf kommunale, Wahlenübertragen solle, vielfach gestellt und teilweise auch durch die Gesetzgebung in bejahender Weise beantwortet
worden. Dabei ist namentlich zunächst der Unterschied zwischen direkter (unmittelbarer) und indirekter (mittelbarer) Wahl
hervorzuheben. Nach dem letztern System besteht zwischen den Wählern (Urwählern) und den Gewählten das Zwischenglied der
Wahlmänner, welch letztere von den Urwählern gewählt werden und dann die Abgeordneten selbst zu
wählen haben.
Außerdem haben aber die modernen Verfassungsurkunden, in welchen sich zum Teil auch noch Überreste des frühern ständischen
Wahlrechts finden, vielfach den Grundsatz sanktioniert, daß nur derjenige die politischen Wahlrechte des Staatsbürgers ausüben
könne, welcher auch zu den Lasten des Staats einen verhältnismäßigen Beitrag liefere. Hiernach wird in den meisten Verfassungsurkunden
die Ausübung des aktiven Wahlrechts außer von dem Vollgenuß des Staatsbürgerrechts, wobei männliches Geschlecht der Wähler
vorausgesetzt ist, von der Selbständigkeit der betreffenden Person und besonders davon abhängig gemacht,
daß dieselbe irgend einen, wenn auch den niedrigsten, Steuersatz bezahle; so z. B. in der
preußischen Verfassungsurkunde vom § 70. Selbst die aus der ersten Revolution hervorgegangene französische
Verfassungsurkunde vom hatte die aktive Wahlfähigkeit nur demjenigen zugestanden, welcher
zum mindesten eine dem Werte dreitägiger Arbeit entsprechende direkte Kontribution entrichte. Erst infolge der Revolution von 1848 wurde
das allgemeine Stimmrecht in Frankreich eingeführt. Noch während der Republik aber und zwar gerade deshalb, weil man den Umsturz
derselben durch das allgemeine Stimmrecht befürchtete, wurde es wiederum abgeschafft, bis LudwigNapoleon
dasselbe durch Plebiszit vom wiederherstellen ließ, um dann, gestützt auf das Suffrage universel, die Republik selbst
zu stürzen.
Nach dem Vorgang Frankreichs hatte auch die Frankfurter konstituierende Nationalversammlung durch Gesetz vom das allgemeine Stimmrecht
einzuführen gesucht, indem sie bestimmte, daß an den Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus jeder unbescholtene
Deutsche
nach vollendetem 25. Lebensjahr teilzunehmen befugt sein solle. Freilich war diesem Gesetz die praktische Verwirklichung
nicht beschieden; es blieb jedoch das immer entschiedener auftretende Verlangen nach Einberufung einer deutschen Gesamtvolksvertretung
auf der Basis des allgemeinen und direkten Wahlrechts, und als nach den Erfolgen des Jahrs 1866 der Norddeutsche
Bund errichtet ward, ist dem Liberalismus von seiten der Bundesregierungen die Konzession der Aufnahme des allgemeinen Stimmrechts
in die norddeutsche Bundesverfassung vom gemacht worden.
Auch die deutsche Reichsverfassung vom (Art. 20) erklärt, daß der Reichstag aus allgemeinen
und direkten Wahlen hervorzugehen habe, und das zum Reichsgesetz erhobene norddeutsche Wahlgesetz vom enthält im
§ 1 die dem Frankfurter Wahlgesetz analoge Bestimmung, daß jeder (Nord-) Deutsche nach zurückgelegtem 25. Lebensjahr in
dem Bundesstaat, in welchem er seinen Wohnsitz habe, Wähler für den Reichstag sei. Eine Ausnahme (Wahlgesetz,
§ 3) findet nur statt für diejenigen, über deren VermögenKonkurs- oder Fallitzustand erklärt worden ist, für die unter
Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen, für solche, die eine Armenunterstützung beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahr bezogen haben, und endlich auch für diejenigen, welchen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses
der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist. Es sind dies sämtlich Ausnahmen, welche bereits in dem oben angezogenen
Gesetz der FrankfurterNationalversammlung aufgestellt worden waren.
Dagegen ist eine Abweichung von dem letztern insofern bemerkenswert, als nach dem gegenwärtigen Wahlgesetz (§ 2) für Personen
des Soldatenstandes, des Heers und der Marine die aktive Wahlberechtigung so lange ruht, als dieselben
sich bei den Fahnen befinden, eine Beschränkung, welche das Frankfurter Wahlgesetz nicht enthielt, indem es vielmehr (§ 11)
die Wahl von Soldaten und Militärpersonen ausdrücklich statuierte. Endlich ist auch noch darauf hinzuweisen, daß als Gegengewicht
für das allgemeine Stimmrecht die Diätenlosigkeit der Reichstagsabgeordneten von seiten der Bundesregierungen
festgehalten wird.
Die Erfahrung hat jedoch diese Befürchtungen nicht bestätigt. Es ist Thatsache, daß die Masse sich dem
Einfluß der Intelligenz in der Presse
[* 48] wie in der Wahlversammlung auf die Dauer nicht entzieht, und man wird mit gutem Gewissen
behaupten können, wie es bereits tief in das Rechtsbewußtsein des Volks eingedrungen ist, daß einem
jeden Staatsbürger als solchem das Recht zustehen müsse, zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung und bei der Kontrolle der Verwaltung
des Staats seine Stimme mit abzugeben, und daß nur durch das Medium des allgemeinen Stimmrechts dieses Mitwirkungsrecht zur
vollen Geltung gelangen könne.
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