[* ] Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Königsberg, an der Alle und den Linien Thorn-Insterburg, Güldenboden-Allenstein,
Allenstein-Kobbelbude und Allenstein-Lyck der Preußischen Staatsbahn, hat 1 Schloß, 1 evangelische und 1 große kath. Kirche (1865-71 restauriert), 1 Synagoge, 1 Gymnasium, 1 großes
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern (St. Marienhospital), 1 Provinzialirrenanstalt, Eisengießerei, Zündhölzerfabrikation, 5 Dampfsägemühlen, 1 Holzbereitungsanstalt,
Hopfenschwefeldarre, Ziegelbrennerei, Bierbrauerei, Holz-, Getreide- und Hopfenbau und (1883) 8003 Einw. (darunter 2007 Evangelische
und 351 Juden). Allenstein ist Sitz eines Land- und Schwurgerichts (für die zehn Amtsgerichte zu Allenstein, Gilgenburg, Hohenstein, Neidenburg,
Ortelsburg, Osterode, Passenheim, Soldau, Wartenburg und Willenberg), einer Reichsbanknebenstelle. Es erhielt 1353 kulmische Rechte.
Für einen neuzubildenden Regierungsbezirk der Provinz Ostpreußen ist Allenstein als Hauptstadt in Aussicht genommen.
(spr. -taun), Stadt im nordamerikan. Staat Pennsylvanien, in schöner Lage am Lehigh, 70 km nordwestlich von
Philadelphia, einer der Hauptsitze der Eisenindustrie, hat außerdem große Tabaks- und andre Fabriken, mehrere Schulen (darunter
das deutsche Mühlenberg College) und (1880) 18,063 Einw., darunter viele Deutsche. Allentown wurde 1762 gegründet
und war noch zu Anfang dieses Jahrhunderts ein unbedeutender Ort.
schiffbarer Nebenfluß der Weser, entspringt bei Seehausen im preuß. Regierungsbezirk Magdeburg, 155 m ü. M.,
fließt in fast nördlicher Richtung zwischen niedrigen, oft sumpfigen Ufern, eine kurze Strecke die Grenze
zwischen Braunschweig und Preußen bildend, tritt dann, sich nordwestlich wendend, ins Braunschweigische und von da in die
Provinz Hannover, wird bei Celle schiffbar und mündet unterhalb Verden. Ihre Länge beträgt 162 km. Ihre bedeutendsten Zuflüsse
sind die Örze und Böhme (von der Lüneburger Heide), die Oker mit der Ilse (vom Oberharz), die Leine mit
der Innerste (vom Eichsfeld und dem Oberharz).
Majestät (lat. Rex christianissimus, franz. Sa Majesté très-chrétienne), Titel der Könige von Frankreich,
den Ludwig XI. 1469 vom Papst Paul II. für sich und seine Nachkommen erhielt.
Während der Kaiserzeit kam er außer Gebrauch,
doch nahmen ihn Ludwig XVIII. und Karl X. wieder an.
Der »Bürgerkönig« Ludwig Philipp führte ihn nicht.
SohnderKirche (Allergetreueste Majestät, lat. Rex fidelissimus, franz. Sa Majesté très-fidèle),
Titel der Könige von Portugal, den Johann V. 1748 von Papst Benedikt XIV. erhielt.
Fest der kathol. Kirche, Gedächtnisfest aller Heiligen und Märtyrer, wird in der
griechischen Kirche seit dem 4. Jahrhundert am Sonntag nach Pfingsten gefeiert, ward begründet in Rom, als Bonifacius IV. um 610 das
Panthéon als Panagion allen Märtyrern weihte, und durch Gregor IV. (835) auf den 1. November verlegt.
Ruine eines 1196 gestifteten, 1802 aufgehobenen und bald darauf durch den Blitz zerstörten
Prämonstratenserklosters im Thal des Lierbachs (eines Nebenflüßchens der Rench), im nördlichen Schwarzwald in Baden.
Die
malerischen, in einsamer, düsterer Wildnis gelegenen Trümmer und der in sieben Fällen abstürzende Bach ziehen zahlreiche
Touristen herbei.
Vgl. Fecht, Das Kloster Allerheiligen
(Karlsr. 1872).
(franz. Les Saintes), kleine franz. Inselgruppe in Westindien, südlich von Guadeloupe, von dem sie
eine Dependenz bilden, 14 qkm groß mit 1200 Einw. Sie haben felsigen Boden, produzieren zwar etwas Baumwolle, Kaffee und Nahrungspflanzen,
sind aber besonders wichtig, weil sie einen der sichersten Häfen umschließen, den starke Befestigungen
in ein »Gibraltar der Antillen« verwandelt haben.
Fest der kathol. Kirche zum Gedächtnis der Gestorbenen, für die an diesem Tag ein feierliches
Totenamt gehalten wird, ward zuerst 993 im Kloster Clugny durch Abt Odilo eingeführt, durch Papst Silvester II. 998 allgemein empfohlen.
Es wird gefeiert am Tag nach Allerheiligen (2. Nov.), an vielen Orten durch eine Wallfahrt zum Gottesacker, wo
die mit Blumen und Lampen geschmückten Gräber mit geweihtem Wasser besprengt werden. S. Fegfeuer.
bayr. Dorf, am Ries, zwischen Donauwörth und Öttingen, historisch merkwürdig durch die Schlacht vom zwischen
den Franzosen und Hessen unter Enghien und den Bayern unter Mercy, welcher hier fiel;
hierauf wurden die Bayern
in die Flucht geschlagen.
Doch hatte Enghien den Sieg mit furchtbaren Verlusten erkauft.
(spr. allwahr), Stadt im franz. Departement Isère, Arrondissement Grenoble, im malerischen Thal des Bréda, mit
einer gashaltigen Jod- und Schwefelquelle (16° C.), welche gegen rheumatische Leiden wirksam ist, Bergbau auf Eisen, Mangan, Kupfer,
Blei, einer Eisenhütte und (1876) 2015 Einw.
Johann, Schachspieler, geb. trat 1798 in österreichischen Militärdienst, mußte denselben
aber wegen Kränklichkeit 1816 verlassen und suchte sich nun seinen Lebensunterhalt kümmerlich durch Schachunterricht zu
erwerben.
Eine von ihm besonders gepflegte kühne Variante des Königsgambits wird danach Allgaier-Gambit genannt.
Seine »Anweisung zum Schachspiel« (Wien 1795, 7. Aufl. 1841) war das erste derartige brauchbare Buch in deutscher Sprache.
Stimmrecht (franz. Suffrage universel), die Befugnis, zum Zweck der Mitwirkung bei den wichtigsten Regierungshandlungen
mitstimmen zu dürfen, insofern diese Befugnis jedem Staatsangehörigen, welcher sich im Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte befindet, eingeräumt ist. Eine direkte Mitwirkung der Gesamtheit der Staatsbürger bei der Gesetzgebung und eine unmittelbare
Teilnahme derselben an der Verwaltung des Staats sind selbstverständlich nur bei einem ganz kleinen Staatskörper, wie z. B.
in einigen Schweizer Kantonen, möglich. In
mehr
Staatswesen von größerm Umfang, deren republikanische oder konstitutionell-monarchische Verfassung der Gesamtheit des Volks
ein derartiges Mitwirkungsrecht einräumt, kann das Volk jenes Recht nur mittelbar, d. h. durch Abordnung von Vertretern (Volksvertretern),
ausüben. Wird nun das Recht, an den Wahlen dieser Volksvertreter teilzunehmen (aktives Wahlrecht), den Staatsangehörigen unmittelbar
eingeräumt, ohne Rücksicht auf ihre bürgerliche Stellung und ohne Rücksicht auf die Abgaben, welche
sie zur Staatskasse entrichten, so spricht man von einem allgemeinen Stimmrecht oder von einem allgemeinen Wahlrecht oder genauer
von einem allgemeinen gleichen und unmittelbaren Wahlrecht.
Übrigens ist die Frage, ob man das System des allgemeinen Stimmrechts nicht auch auf andre, namentlich
auf kommunale, Wahlen übertragen solle, vielfach gestellt und teilweise auch durch die Gesetzgebung in bejahender Weise beantwortet
worden. Dabei ist namentlich zunächst der Unterschied zwischen direkter (unmittelbarer) und indirekter (mittelbarer) Wahl
hervorzuheben. Nach dem letztern System besteht zwischen den Wählern (Urwählern) und den Gewählten das Zwischenglied der
Wahlmänner, welch letztere von den Urwählern gewählt werden und dann die Abgeordneten selbst zu
wählen haben.
Das allgemeine Stimmrecht beseitigt dieses Zwischenglied und läßt die Abgeordneten unmittelbar von den Wahlberechtigten
wählen. Dies System ist in England, Nordamerika, Frankreich, Belgien, Italien, in den meisten Schweizer Kantonen, in Sachsen und
Württemberg und auch für die Wahlen zum deutschen Reichstag angenommen, während das System der indirekten
Wahl in Preußen, Bayern, Baden und in verschiedenen deutschen Kleinstaaten zu Recht besteht. Einige Staaten, wie z. B. Österreich,
haben ein gemischtes System.
Außerdem haben aber die modernen Verfassungsurkunden, in welchen sich zum Teil auch noch Überreste des frühern ständischen
Wahlrechts finden, vielfach den Grundsatz sanktioniert, daß nur derjenige die politischen Wahlrechte des Staatsbürgers ausüben
könne, welcher auch zu den Lasten des Staats einen verhältnismäßigen Beitrag liefere. Hiernach wird in den meisten Verfassungsurkunden
die Ausübung des aktiven Wahlrechts außer von dem Vollgenuß des Staatsbürgerrechts, wobei männliches Geschlecht der Wähler
vorausgesetzt ist, von der Selbständigkeit der betreffenden Person und besonders davon abhängig gemacht,
daß dieselbe irgend einen, wenn auch den niedrigsten, Steuersatz bezahle; so z. B. in der
preußischen Verfassungsurkunde vom § 70. Selbst die aus der ersten Revolution hervorgegangene französische
Verfassungsurkunde vom hatte die aktive Wahlfähigkeit nur demjenigen zugestanden, welcher
zum mindesten eine dem Werte dreitägiger Arbeit entsprechende direkte Kontribution entrichte. Erst infolge der Revolution von 1848 wurde
das allgemeine Stimmrecht in Frankreich eingeführt. Noch während der Republik aber und zwar gerade deshalb, weil man den Umsturz
derselben durch das allgemeine Stimmrecht befürchtete, wurde es wiederum abgeschafft, bis Ludwig Napoleon
dasselbe durch Plebiszit vom wiederherstellen ließ, um dann, gestützt auf das Suffrage universel, die Republik selbst
zu stürzen.
Nach dem Vorgang Frankreichs hatte auch die Frankfurter konstituierende Nationalversammlung durch Gesetz vom das allgemeine Stimmrecht
einzuführen gesucht, indem sie bestimmte, daß an den Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus jeder unbescholtene
Deutsche
nach vollendetem 25. Lebensjahr teilzunehmen befugt sein solle. Freilich war diesem Gesetz die praktische Verwirklichung
nicht beschieden; es blieb jedoch das immer entschiedener auftretende Verlangen nach Einberufung einer deutschen Gesamtvolksvertretung
auf der Basis des allgemeinen und direkten Wahlrechts, und als nach den Erfolgen des Jahrs 1866 der Norddeutsche
Bund errichtet ward, ist dem Liberalismus von seiten der Bundesregierungen die Konzession der Aufnahme des allgemeinen Stimmrechts
in die norddeutsche Bundesverfassung vom gemacht worden.
Auch die deutsche Reichsverfassung vom (Art. 20) erklärt, daß der Reichstag aus allgemeinen
und direkten Wahlen hervorzugehen habe, und das zum Reichsgesetz erhobene norddeutsche Wahlgesetz vom enthält im
§ 1 die dem Frankfurter Wahlgesetz analoge Bestimmung, daß jeder (Nord-) Deutsche nach zurückgelegtem 25. Lebensjahr in
dem Bundesstaat, in welchem er seinen Wohnsitz habe, Wähler für den Reichstag sei. Eine Ausnahme (Wahlgesetz,
§ 3) findet nur statt für diejenigen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand erklärt worden ist, für die unter
Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen, für solche, die eine Armenunterstützung beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahr bezogen haben, und endlich auch für diejenigen, welchen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses
der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist. Es sind dies sämtlich Ausnahmen, welche bereits in dem oben angezogenen
Gesetz der Frankfurter Nationalversammlung aufgestellt worden waren.
Dagegen ist eine Abweichung von dem letztern insofern bemerkenswert, als nach dem gegenwärtigen Wahlgesetz (§ 2) für Personen
des Soldatenstandes, des Heers und der Marine die aktive Wahlberechtigung so lange ruht, als dieselben
sich bei den Fahnen befinden, eine Beschränkung, welche das Frankfurter Wahlgesetz nicht enthielt, indem es vielmehr (§ 11)
die Wahl von Soldaten und Militärpersonen ausdrücklich statuierte. Endlich ist auch noch darauf hinzuweisen, daß als Gegengewicht
für das allgemeine Stimmrecht die Diätenlosigkeit der Reichstagsabgeordneten von seiten der Bundesregierungen
festgehalten wird.
Was den innern Wert des Systems des allgemeinen Stimmrechts anlangt, so wird darüber unter den Politikern und Publizisten gestritten.
Während z. B. Lamartine das allgemeine Stimmrecht als einen Adelsbrief bezeichnete, welchen die französische Nation 1848 unter
den Trümmern des Throns gefunden, sprechen sich andre, selbst freisinnige Männer gegen das allgemeine Stimmrecht
aus, weil es der rohen und unerfahrenen, aber zahlreichern Menge die Macht über die höhern Klassen der Gesellschaft verleihe,
die Interessen der Bildung, der Kultur und des Vermögens bedrohe und durch die Quantität der bessern Qualität der Wähler Eintrag
thue.
Die Erfahrung hat jedoch diese Befürchtungen nicht bestätigt. Es ist Thatsache, daß die Masse sich dem
Einfluß der Intelligenz in der Presse wie in der Wahlversammlung auf die Dauer nicht entzieht, und man wird mit gutem Gewissen
behaupten können, wie es bereits tief in das Rechtsbewußtsein des Volks eingedrungen ist, daß einem
jeden Staatsbürger als solchem das Recht zustehen müsse, zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung und bei der Kontrolle der Verwaltung
des Staats seine Stimme mit abzugeben, und daß nur durch das Medium des allgemeinen Stimmrechts dieses Mitwirkungsrecht zur
vollen Geltung gelangen könne.