kräftig, unterdrückte die blutigen Fehden unter den Albanesen und behandelte, selbst religiös freisinnig und tolerant, die
Christen mild. Mit unerhörten Greueln erzwang er 1803 die Unterwerfung der Sulioten und ließ sich von der Pforte zum Oberstatthalter
von Romanien erheben. Er beherrschte Albanien, Epirus, Thessalien und das südliche Makedonien. Seit 1807 war
Ali faktisch unabhängig von der Pforte, obwohl er jährlich einen bestimmten Tribut nach Konstantinopel schickte.
Der Diwan stand in seinem Sold, und in Albanien war die Laune des Tyrannen alleiniges Gesetz. England, Frankreich und Rußland hatten
ihre Generalkonsuln an seinem Hof. Sein Heer schätzte man in der Blüte seiner Macht (1815-20) auf 100,000
Mann, welche in zahlreichen Kastellen verteilt lagen. Seine Residenz war ein befestigter Palast bei Janina, dessen äußere Höfe
immer mit Soldaten angefüllt waren. Die Pforte suchte sich endlich des gefährlichen Emporkömmlings zu entledigen.
Sultan Mahmud ächtete ihn im Juli 1820 als Rebellen und schickte Ismail Pacho Bei mit 5000 Mann auserlesener
türkischer Truppen gegen ihn. Ali wurde, nachdem die albanesischen Führer zum großen Teil von ihm abgefallen waren, in Janina
eingeschlossen, verteidigte sich aber auf der Burg wie ein Löwe. Der Aufstand der Griechen, durch Alis Gold unterstützt, kam
ihm zu gute. Indes Churschid Pascha, Ismails Nachfolger, hielt Janina hartnäckig eingeschlossen, und Mangel
an Lebensmitteln nötigte Ali endlich, zu kapitulieren. Churschid verlockte ihn durch das Versprechen, für ihn
Gnade zu erwirken, sich auf ein Landhaus im See von Janina zu begeben, wo er ihn 5. Febr. ermorden ließ. Ein Tatar brachte seinen
Kopf nach Konstantinopel, wo derselbe lange auf der Zinne des Serails ausgestellt war. Man fand in Alis Palast
etwa 10 Mill. Fl. bar, eine Summe, groß genug, um damit seine Feinde zu erkaufen, hätte das Gold nicht über ihn so große
Herrschaft geübt.
1) Älianus, genannt der Taktiker, griech. Schriftsteller, schrieb in Rom unter Trajan eine
»Taktik der Griechen«, welche in lateinischer Übersetzung von Gaza (Rom 1487), dann griechisch und lateinisch von Robortello
(Vened. 1552) publiziert wurde. Nach Köchly ist jedoch dies Werk nur eine spätere, mit Zusätzen versehene Rezension der
Arbeit des Älianus und die bisher unter dem Namen des Arrian bekannte Schrift das Werk des in reinerer Form.
Beide Arbeiten erschienen mit deutscher Übersetzung im zweiten Bande der »Griechischen Kriegsschriftsteller« von Köchly und
Rüstow (Leipz. 1855).
2) Claudius der Sophist, aus Präneste bei Rom, lebte um 180 nach Chr. als Lehrer der Beredsamkeit zu Rom und
verfaßte in griechischer Sprache zwei auf uns gekommene Schriften: »Vermischte Geschichten« (»Variae historiae«),
in 14 Büchern,
und »Tiergeschichten« (»De natura animalium«),
in 17 Büchern, beide ebenso reichhaltige und durch ihren Inhalt wertvolle wie
planlose Sammlungen von allerlei Merkwürdigkeiten des Menschen- und Tierlebens, welche aus frühern, zum
großen Teil verlornen Schriftstellern zusammengestellt sind. Außerdem tragen seinen Namen, ob mit Recht, ist ungewiß, 20 »Bauernbriefe«,
so genannt nach den fingierten Briefstellern, attischen Bauern. Ausgabe der »Variae historiae« von Korais (Par. 1805),
der »Tiergeschichten«
von Jacobs (Jena 1832),
der gesamten Werke von Hercher (Par. 1858 u. Leipz. 1864-66).
die anderweite Bezeichnung,
welche jemand neben der ihm gebührenden annimmt.
So pflegt die Kriminalpolizei Verbrecher, welche sich verschiedene Namen beilegen, mit ihren Familiennamen und unter Hinzufügung
des Alias mit ihren angenommenen Namen zu bezeichnen, z. B. »Müller alias Brand, alias Neumann«. Die Annahme eines anderweiten
Namens ist an und für sich nicht verboten, wie dies ja auch z. B. von Schauspielern
zuweilen geschieht. Es muß jedoch im amtlichen Verkehr stets der eigentliche Name mit einem entsprechenden Zusatz fortgeführt
werden, z. B. »Müller, genannt Meunier«. Wer unbefugt Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ingleichen, wer sich eines
ihm nicht zukommenden Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch
(§ 360, Nr. 8) mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Bei, Mameluckenfürst und Sultan von Ägypten, geboren um 1728 in Abchasien, wurde als Knabe von Sklavenhändlern
an den ägyptischen Mameluckenhäuptling Ibrahim Kiaya verkauft, schwang sich aber, von diesem 1748 freigelassen,
durch Gewandtheit und Tapferkeit nach und nach zum Mameluckenbei auf und wurde nach Ibrahims Tod (1757) dessen Nachfolger in der
Herrschaft über Ägypten. Verdrängt, errang er 1766 die Herrschaft wieder und zugleich die Unabhängigkeit von der Pforte
als Sultan von Ägypten, dessen altes mächtiges Sultanat er wieder aufzurichten strebte. Er eroberte Mekka
und im Verein mit dem ebenfalls gegen die Pforte rebellierenden Scheich Daher 1771 fast ganz Syrien und knüpfte mit Rußland
Unterhandlungen an, um von dieser Seite her in seinen Plänen gefördert zu werden.
Schon war er Herr von Damaskus, als ihn sein Adoptivsohn und Feldherr Mohammed Bei verriet. Von der Pforte
bestochen, ging dieser mit seinem Heer nach Ägypten zurück und nötigte zur Flucht nach Syrien. Hier von Scheich Daher unterstützt,
nahm Ali Bei seine Eroberungspläne wieder auf, gewann 1772 einen glänzenden Sieg über die Türken, eroberte Tripolis,
Antiochia, Jerusalem und Jaffa und rückte 1773 an der Spitze eines 30,000 Mann starken Heers gegen Ägypten vor. Schon war er
bis in die Gegend von Kairo gekommen, als er in der Schlacht bei Salahie von seinem Schwiegersohn Abu Dahab aufs Haupt geschlagen
und gefangen wurde. Er starb einige Tage darauf an seinen Wunden, und noch an seinem Leichnam wurde die
Hinrichtung vollzogen.
(spr. -bähr), Jean Louis, Baron, Mediziner, geb. zu Villefranche (Aveyron), studierte in Paris, erhielt
einen Lehrstuhl an der Pariser Universität, ward später Oberarzt im Hospital St.-Louis, 1818 Leibarzt Ludwigs XVIII. und starb Er
schrieb: »Sur les fièvres intermittentes pernicieuses« (Par. 1799, 4. Aufl.
1820);
»Description des maladies de la peau« (das.
1806-27; deutsch von Müller, Tübing. 1806);
»Précis théorique et pratique sur les maladies de la peau« (2. Aufl., Par.
1822, 2 Bde.);
»Physiologie des passions« (das. 1825, neue Ausg.
1861, 4 Bde.; deutsch von Scheidler, Weim.
1826).
Wenn bei Kriminaluntersuchungen der Beschuldigte sein Alibi beweisen, d. h. darthun
kann, daß er sich zu der Zeit, als das Verbrechen, dessen er beschuldigt ist, begangen ward, an einem andern Ort befunden
habe als an dem, wo das Verbrechen verübt wurde, so konstatiert er damit die Unmöglichkeit, daß er
die ihm zur Last gelegte Handlung vollführt haben könne, und mithin seine Unschuld.