Ländern, z. B. in
Österreich,
[* 2] sind auch noch vielfach die ungehefteten oder sogen. Zettelakten gebräuchlich,
welche in den
Umschlag oder bei größerm
Umfang in einen
Karton lose eingelegt werden. Das erste Aktenblatt enthält häufig
ein Inhaltsverzeichnis (Aktendesignation), und jeder
Faszikel ist regelmäßig mit einem
Umschlag
(Tektur) versehen, worauf
das
Rubrum, d. h. der
Name des
Gerichts-, resp. des sonstigen Akteninhabers, und die Bezeichnung des Gegenstands
ersichtlich ist.
Händigt eine
Partei ihre Handakten an die Gegenpartei oder, z. B. behufs der Wiederherstellung verlorner
oder beschädigter öffentlicher Akten (Aktenredintegration), an das
Bericht aus, so nennt man dies Aktenedition, und überschickt
ein Untergericht seine Akten an das ihm vorgesetzte
Obergericht, so heißt dies Akteneinsendung, die auf
Veranlassung des letztern geschehen kann (Aktenavokation).
Werden den eine
Sache betreffenden Akten andre mit derselben in
irgend einer
Verbindung stehende Akten, z. B. des bessern Verständnisses halber, beigelegt, so findet
Aktenadjunktion statt.
Aktenmäßig nennt man einen in den Akten beurkundeten Vorgang. Das ältere Prozeßverfahren legte auf
die Akten ganz besondern Wert, indem es den
Richter verpflichtete, nur Aktenmaterial bei seiner
Entscheidung zu berücksichtigen
(»Quod non est in actis, non est in mundo«),
ein
Grundsatz, der jedoch im modernen Gerichtsverfahren, welches durch das
Prinzip
der
Mündlichkeit beherrscht wird, so gut wie aufgegeben ist. Erklärte der
Richter in dem frühern Prozeßverfahren,
daß alles für den betreffenden Prozeßabschnitt Erhebliche zu den Akten gebracht sei, so wurde dies Aktenschluß genannt,
und man pflegt in analoger
Weise auch im gewöhnlichen
Leben nicht selten davon zu sprechen, daß die Akten über einen Gegenstand
geschlossen seien oder nicht, je nachdem derselbe vollständig klargestellt oder je nachdem dies zur
Zeit noch nicht der
Fall ist.
im frühern Prozeßverfahren die Verschickung der in einem
Zivil- oder
Kriminalprozeß geführten
Akten
behufs der Erkenntnisfällung an einen Schöffenstuhl
oder an eine Juristenfakultät. In
Preußen,
[* 3]
Bayern
[* 4] und
Österreich wurde
die Aktenversendung schon gegen das Ende des 18. Jahrh. beseitigt und später
in den meisten deutschen
Staaten teils ganz abgeschafft, teils sehr beschränkt.
Die neuen deutschen
Justizgesetze kennen das
Institut der Aktenversendung nicht mehr.
Vgl.
Bülow, Das Ende des Aktenversendungsrechts(Freiburg
[* 5] 1881).
Das
Grundkapital bleibt in der
Regel bis zur
Auflösung der
Gesellschaft unverändert. Es kann durch Rückforderung
der Einlagen nicht vermindert werden, da den
Aktionär ein
Recht hierauf nicht zusteht, sondern dieselben, solange die
Gesellschaft
existiert, nur einen Anspruch auf den reinen
Gewinn haben, welcher nach Abzug der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der
zumReservefonds zu hinterlegenden, zur etwanigen Verzinsung und Tilgung von
Anleihen zu verwendenden und
als Vergütungen an die Mitglieder von Vorstand und
Aufsichtsrat zu zahlenden
Summen als verteilbar übrigbleibt.
Wird das
Grundkapital durch Verluste vermindert, so muß es aus dem
Gewinn wieder ergänzt werden, und zwar können, bis dies
geschehen,
Dividenden nicht bezogen werden. Aus dem
Grundkapital bildet sich das Gesellschaftsvermögen,
welches aus industriellen
Anlagen,
Grundstücken, ausstehenden
Forderungen,
Wertpapieren, barem
Geld etc. besteht. An dasselbe
können sich die
Gläubiger wegen ihrer Befriedigung halten, während der einzelne
Aktionär mit seinem Privatvermögen für
Gesellschaftsverbindlichkeiten weiter nicht haftet. Jeder
Aktionär hat an diesem
Vermögen verhältnismäßigen
Anteil nach Maßgabe seines Aktienbesitzes und der Gesamtheit der emittierten Aktien. Doch gehen bei einer etwanigen
Liquidation die Ansprüche der
Gläubiger den seinigen vor.
Über die erfolgten Einzahlungen der
Aktionäre werden
Dokumente ausgegeben, welche Aktien (Aktienbrief, Aktienschein, franz.
action, engl. share) heißen, wenn die
Anteile der einzelnen
Gesellschafter voll eingezahlt sind, und
Interimsscheine
(Quittungsbogen, Interimsquittungsbogen, Interimsaktien,
Anteilscheine), wenn nur Ratenzahlungen auf den gezeichneten Aktienbetrag
geleistet sind. Die Aktien können sowohl auf den
Inhaber
(au porteur) als auch auf eine bestimmte
Person (Nominativaktie,
Namenaktie)
ausgestellt werden. In letzterm
Fall werden sie in das Aktienbuch (Aktienliste) eingetragen. Um kleinere
Leute möglichst von der Beteiligung an Aktienunternehmungen fern zu halten, und um zu bewirken, daß der Wohlhabende vor
dem
Erwerb von Aktien das Unternehmen vorsichtig prüfe und sich als
Aktionär an demselben reger beteilige, wurde 1884 bestimmt,
daß die Aktien auf einen Betrag von mindestens 1000 Mk. (früher bei
Namenaktien auf 150, bei Inhaberaktien
auf 300 Mk.) gestellt werden müssen. Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann
im Fall eines besondern örtlichen Bedürfnisses
der
Bundesrat die
Ausgabe von Aktien, welche auf
Namen lauten, zu einem geringern, jedoch mindestens 200 Mk. erreichenden Betrag
zulassen. Die gleiche
Genehmigung kann in dem
Fall erteilt werden, daß für ein Unternehmen das
Reich oder
ein
Bundesstaat oder ein
Provinzial-,
Kreis- oder Amtsverband oder
¶
mehr
eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet
hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Übertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag
von weniger als 1000, jedoch nicht weniger als 200 Mk. gestellt werden. Diese Bestimmungen gelten
auch von Interimsscheinen. Aktien können von dem Inhaber nicht geteilt oder teilweise auf dritte Personenübertragen werden.
Die Inhaberaktien können nach geleisteter Vollzahlung ganz in der Art wie die Inhaberpapiere überhaupt auf andre Personenübertragen werden. Die Übertragung der Namenaktien erfolgt, wie bei Wechseln, durch Indossament und zwar, sofern nichts andres
bestimmt ist, ohne daß eine Einwilligung eingeholt zu werden braucht. Gleichzeitig muß der Übergang
des Eigentums auf eine dritte Person angemeldet und im Aktienbuch bemerkt werden, da im Verhältnis zur Gesellschaft nur diejenigen
als Eigentümer gelten, welche in diesem Buch verzeichnet sind.
Jedoch kann auch bei auf Namen lautenden Aktien, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, die Übertragbarkeit
für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft im Statut ausgeschlossen (z. B. durch Beifügung der Klausel »nicht an Ordre« auf
den Aktienscheinen) oder beschränkt werden (z. B. durch das Erfordernis der Zustimmung der
Gesellschaft). Die Interimsscheine, welche auf den Namen des Aktienzeichners auszustellen und im Aktienbuch
einzutragen sind, werden nach erfolgter Vollzahlung gegen die Aktie selbst (die sogen. Definitivaktie)
umgetauscht.
Für jede Aktie wird entweder über jede einzelne Zahlung je eine Quittung mit fortlaufender Nummer erteilt, oder es wird nur
ein Quittungsbogen ausgefertigt, auf welchem die einzelnen Ratenzahlungen vermerkt werden. Die Interimsscheine, auf welchen
nach geleisteter Vollzahlung die Aushändigung der Aktie ausdrücklich zugesichert wird, nennt man auch Aktienpromessen oder
schlechthin Promessen. Bei Inhaberaktien durften bis 1884 aufgrund statutenmäßiger Bestimmung nach Einzahlung von wenigstens 40 Proz.
auch Interimsscheine oder Promessen auf den Inhaber ausgestellt werden, welche man Aktiencertifikate nannte. Im Gesellschaftsvertrag
war zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die ersten Zeichner nach dieser Einzahlung von der
weitern Haftung entbunden seien. Das Aktiengesetz vom untersagt dagegen jede Entbindung vor Leistung des vollen
Nennwerts sowie die Ausgabe von Aktien vor diesem Zeitpunkt. Säumigkeit in der Einzahlung des eingeforderten Aktienbetrags
zieht die Verpflichtung zu Verzugszinsen nach sich. Auch können Konventionalstrafen festgesetzt und endlich
die in den Händen der säumigen Zahler befindlichen Interimsscheine in Verfall erklärt werden.
Dividende. Reservefonds. Die in der Regel alljährlich zu ermittelnde Quote des Reinertrags, welche an die Aktionäre nach Maßgabe
ihres Aktienbesitzes als (gewöhnlich in Prozenten ausgedrückte) Dividende zur Verteilung gelangt, wird
gegen Einlieferung der den Aktien für eine Reihe von Jahren beigegebenen Dividendenscheine (oft auch Zinskoupons genannt)
ausgezahlt, nach deren Verbrauch gegen Einreichung des Talons ein neuer Kouponbogen verabfolgt wird.
Bei etwanigen Verlusten der Unternehmung dürfen Dividenden so lange nicht zur Verteilung kommen, als der Gesamtbetrag der
Einlagen (Aktienkapital) nicht wieder bis zu seiner vollen Höhe ergänzt ist. Zur
Deckung solcher Verluste
ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist einzustellen:
1) von dem jährlichen Reingewinn mindestens der 20. Teil so lange, als der Reservefonds den 10. oder den im Gesellschaftsvertrag
bestimmten höhern Teil des Gesamtkapitals nicht überschreitet;
2) der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhung des Gesamtkapitals durch Ausgabe
der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag erzielt wird. Zuweilen ist den Aktionären durch Zinsgarantie Dritter ein
fester Zins als Dividende zugesichert. Ist der wirklich erzielte Gewinn größer, so nennt man den Überschuß desselben über
jenen festen Zinssatz Extra- oder Superdividende. Oft wird auch ein Teil des größern Gewinns dazu verwendet, für auf Grund
übernommener Zinsgarantien gewährte Zuschüsse Rückersatz zu leisten. Im übrigen kann eine Minimalverzinsung, da die Höhe
der Dividende vom wirklichen Ergebnis der Unternehmung abhängt, nicht versprochen werden.
Die Zahlung von Abschlagsdividenden, d. h. von vorläufigen, vor Feststellung der Jahresrechnung
erfolgenden Zahlungen auf wahrscheinliche Gewinnanteile, welchen nach der definitiven Jahresbilanz die Restdividende folgt,
ist nicht gestattet, da nur verteilt werden darf, was sich nach der jährlichen Bilanz als verwendbarer reiner Überschuß
ergibt. Jedoch können für den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des
Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, den AktionärenZinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
Erhöhung desGrundkapitals. Prioritäten. Tritt der Fall ein, daß das ursprüngliche Aktienkapital (Grundkapital) zur vollständigen
Ausführung oder zum Betrieb der Aktienunternehmung nicht zureicht, so kann, da die Aktionäre über den Betrag ihrer Aktien
hinaus zu Beiträgen nicht verpflichtet sind, die Beschaffung neuer Kapitalien entweder dadurch erfolgen,
daß das Grundkapital durch Emission neuer Aktien vermehrt wird, oder daß Schuldobligationen auf den Inhaber ausgegeben werden.
Eine Erhöhung desGrundkapitals darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften,
bei welchen die staatliche Beaufsichtigung einem Mißbrauch steuert und das Grundkapital vorwiegend dazu
dient, als Reserve in dem Fall benutzt zu werden, wenn durch die laufenden Prämien die entstandenen Schäden nicht gedeckt werden,
kann der Gesellschaftsvertrag ein andres bestimmen. Für die neuauszugebenden Aktien kann die Leistung eines höhern (nicht
aber auch eines geringern) als des Nominalbetrags festgesetzt werden.
Die Besitzer der neuen Aktien sind ebenso wie die der frühern Mitglieder der Gesellschaft und nehmen am Gewinn und Verlust
nach Verhältnis ihrer Aktien teil. Doch werden bisweilen den spätern Emissionen gewisse Vorrechte vor den zuerst ausgegebenen
Aktien, welche man Stammaktien (actions originairement émises, ordinary shares, original shares) nennt,
eingeräumt. Sie erhalten etwa vor den letztern einen bestimmten Prozentsatz von dem zur Verteilung gelangenden Gewinn, während
die Stammaktien erst an dem verbleibenden Rest einen Anteil erhalten, oder es wird ihnen auch wohl bei der Liquidation ein Vorzug
an dem nach Abzug der Passiva noch übrigen Gesellschaftsvermögen vor den Stammaktien gewährt, während
ihre Inhaber im Konkursfall allerdings ebensowenig zur Masse liquidieren können wie die der Stammaktien. Mitunter wird auch
den
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