zusammendrängen läßt, so zerfällt dieselbe in den größern
Stücken in der
Regel wieder in drei Teile, so daß das Ganze
aus fünf
Akten besteht.
Schon die
Komödien der römischen Dieter
Plautus und Terenz haben alle fünf
Akte. Einfache, wenig verwickelte
Handlungen lassen sich begreiflicherweise auch in einem oder zweiAkten bequem durchführen. Am
Schluß
eines
Aktes tritt ein Stillstand ein,
Zwischenakt genannt, der dem Zuschauer Zeit gönnen soll, des empfangenen
Eindrucks sich
recht bewußt zu werden und sich auf das Folgende in die rechte
Stimmung zu versetzen.
Abgesehen hiervon, machen in größern
Dramen auch äußere Umstände, wie neue Szenierung u. dgl.,
das Eintreten solcher Ruhepunkte nötig. Der ganz unpassende
NameZwischenakt rührt wahrscheinlich davon her, daß früher,
namentlich in den englischen
Volkstheatern, in den
Pausen von andern Schauspielern kleine Zwischenstücke oder
Tänze aufgeführt
wurden, an deren
Stelle später im modernen
Theater
[* 2] musikalische
Produktionen traten. Übrigens ist es eine Hauptforderung der
Dramatik, daß die
Akte nicht nach
Willkür oder lediglich in Berücksichtigung jener Äußerlichkeiten gemacht, sondern durch
innere
Notwendigkeit geboten seien.
Jeder einzelne Akt soll für sich eine Art
Ganzes bilden, zugleich aber auch wieder ein
Glied,
[* 3] das erst in
Verbindung mit andern
Gliedern, d. h. mit den übrigen
Akten, einen lebendigen
Organismus ausmacht. Wiewohl also jeder Akt schon
an und für sich dem Zuschauer eine gewisse Befriedigung gewähren soll, so darf er doch die
Spannung desselben auf die weitere
Entwickelung nicht schwächen, sondern soll sie vielmehr noch steigern.
Mehr als fünf
Akte kommen selten vor und lassen sich,
als mit der dramatischen
Einheit unvereinbar, schwerlich auf
Grund innerer und organischer Verhältnisse
rechtfertigen.
Wenn derStoff von solchem
Umfang ist, daß ihn der Dichter in fünf
Akten nicht unterbringen zu können meint, so hängt er
ein Vor- oder
Nachspiel an. In vier
Akte läßt sich ein dramatischer
Stoff naturgemäß und mit innerer
Notwendigkeit nicht wohl zerlegen, wiewohl es gerade in neuerer Zeit öfters geschieht; dagegen ist das einaktige
Lustspiel
eine
Gattung des
Dramas, welche sich für beschränktere
Stoffe trefflich eignet. In ältern deutschen
Stücken ist der
Ausdruck
Akt wörtlich durch
Handlung wiedergegeben; in andern findet man
Aufzug,
[* 4] vom Aufziehen des Vorhangs beim
Beginn jedes
Aktes hergenommen. - In der bildenden
Kunst versteht man unter Akt sowohl die
Stellung, in welche man ein lebendes
Modell bringt, um
Studien danach zu machen, als auch die nach demselben gefertigte
Zeichnung. Solcher
Studien, die als Vorbereitungen
für größere
Kompositionen angefertigt sind, besitzen
wir noch eine große Anzahl von der
Hand
[* 5] berühmter
Meister
(Dürer,
Raffael,
Michelangelo u. a.).
[* 1] griech.
Heros, Sohn des
Aristäos und der Autonoe, einer Tochter des
Kadmos, Zögling des
KentaurenChiron, der
ihn besonders in der
Kunst zu jagen unterrichtete, welcher Aktäon mit großem
Eifer oblag.
Als er einst beim
Jagen in einemThal
[* 6] bei
Platää die
GöttinArtemis
[* 7] traf, die eben mit ihren
Nymphen im parthenischen
Quell badete, und, von ihrem Anblick gefesselt,
sie belauschte, bespritzte ihn die
Göttin mit dem
Wasser der
Quelle,
[* 8] worauf in einen
Hirsch
[* 9] verwandelt, von seinen eignen
Hunden
gejagt und auf dem
Berg Kithäron zerrissen wurde.
Heulend suchten die
Hunde
[* 10] dann ihren
Herrn im ganzen Land und wurden erst in
ChironsHöhle, wo sie sein
Bild sahen, beschwichtigt. Man verehrte ihn in
Böotien mit heroischen
Opfern und erflehte von ihm
Schutz gegen die verderblichen
Wirkungen der ausdörrenden Sonnenglut. Wahrscheinlich war er selbst die Versinnbildlichung der unter der
drückenden Sonnenhitze hinwelkenden
Natur. Die bildende
Kunst alter und neuer Zeit hat die Geschichte seiner
Verwandlung und
seines
Todes mit einer gewissen Vorliebe behandelt. Eine kleine (1774 gefundene) antike Marmorgruppe enthält das
Britische Museum
zu
London
[* 11] (vgl. Abbildung).
(lat.), eine über einen wichtigen Vorgang aufgenommene
Urkunde, insbesondere Staatsurkunde.
Unter Akten (acta) versteht man die Sammlung der auf eine gewisse Angelegenheit, z. B. eine
Prozeßsache, bezüglichen Schriftstücke. Die einzelnen
Gattungen der Akten werden nach der
Stelle, bei welcher sie ergehen
(z. B. Ratsakten, Gerichtsakten, Landtagsakten), vorzugsweise aber nach ihrem Gegenstand
(z. B. Prozeßakten, Zivilprozeßakten, Akten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, Grundakten, Hypothekenakten,
Nachlaßakten, Personalakten) benannt.
Den von Staatsbehörden angelegten (öffentlichen) Akten setzt man die
Manual-,
Hand- oder
Privatakten der
Parteien und
Sachwalter
entgegen. Der
Anwalt einer
Partei ist berechtigt (deutsche Rechtsanwaltsordnung, § 32), diese Handakten so lange zurückzubehalten,
bis er von derselben wegen seiner
Gebühren und Auslagen befriedigt worden ist (Aktenretention). Je nachdem
der Akteninhalt allgemeine Angelegenheiten oder spezielle
Fälle betrifft, wird zwischen
General- und
Spezialakten unterschieden.
Heutzutage pflegt man die Akten zweckmäßig in der
Weise einzurichten, daß die zu einem Aktenband (Aktenfaszikel) gehörigen
Stücke in chronologischer
Ordnung zusammengeheftet und die
Blätter, seltener die Seiten, mit fortlaufenden
Zahlen versehen
(foliiert, paginiert) werden. In einzelnen
¶
mehr
Ländern, z. B. in Österreich,
[* 13] sind auch noch vielfach die ungehefteten oder sogen. Zettelakten gebräuchlich,
welche in den Umschlag oder bei größerm Umfang in einen Karton lose eingelegt werden. Das erste Aktenblatt enthält häufig
ein Inhaltsverzeichnis (Aktendesignation), und jeder Faszikel ist regelmäßig mit einem Umschlag (Tektur) versehen, worauf
das Rubrum, d. h. der Name des Gerichts-, resp. des sonstigen Akteninhabers, und die Bezeichnung des Gegenstands
ersichtlich ist.
Händigt eine Partei ihre Handakten an die Gegenpartei oder, z. B. behufs der Wiederherstellung verlorner
oder beschädigter öffentlicher Akten (Aktenredintegration), an das Bericht aus, so nennt man dies Aktenedition, und überschickt
ein Untergericht seine Akten an das ihm vorgesetzte Obergericht, so heißt dies Akteneinsendung, die auf
Veranlassung des letztern geschehen kann (Aktenavokation). Werden den eine Sache betreffenden Akten andre mit derselben in
irgend einer Verbindung stehende Akten, z. B. des bessern Verständnisses halber, beigelegt, so findet
Aktenadjunktion statt.
Aktenmäßig nennt man einen in den Akten beurkundeten Vorgang. Das ältere Prozeßverfahren legte auf
die Akten ganz besondern Wert, indem es den Richter verpflichtete, nur Aktenmaterial bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen
(»Quod non est in actis, non est in mundo«),
ein Grundsatz, der jedoch im modernen Gerichtsverfahren, welches durch das Prinzip
der Mündlichkeit beherrscht wird, so gut wie aufgegeben ist. Erklärte der Richter in dem frühern Prozeßverfahren,
daß alles für den betreffenden Prozeßabschnitt Erhebliche zu den Akten gebracht sei, so wurde dies Aktenschluß genannt,
und man pflegt in analoger Weise auch im gewöhnlichen Leben nicht selten davon zu sprechen, daß die Akten über einen Gegenstand
geschlossen seien oder nicht, je nachdem derselbe vollständig klargestellt oder je nachdem dies zur
Zeit noch nicht der Fall ist.