ein Streit, der sich an die Einführung der preußischen Hofagende 1816, resp. 1822 knüpfte.
Es beteiligten sich an demselben nicht bloß die bedeutendsten Theologen, wie von entgegengesetzten Standpunkten aus
Schleiermacher
und
Augusti, sondern auch der König
FriedrichWilhelm III. selbst. Es wurde in demselben von
Schleiermacher
namentlich das episkopale
Recht des
Königs, liturgische
Anordnungen zutreffen, angegriffen.
Der für die Unionskirche 1826 entschiedene
Agendenstreit gab den nächsten
Anlaß zur
Bildung der altlutherischen
Kirche. Vgl.
Union.
Name mehrerer mythischen
Helden der Griechen. Bemerkenswert:
1) Sohn des
Poseidon
[* 6] oder des Belos und der Libya, König von
Phönikien,
Vater des
Kadmos, der
Europa
[* 7] u. a., sandte nach
Entführung
der letztern durch
Zeus
[* 8] seine
Söhne zu deren Aufsuchung aus, von denen aber keiner zurückkehrte, indem sie sich an verschiedenen
Orten niederließen.
2) Sohn des Phegeus,
Königs von Psophis in
Arkadien,
Bruder des Pronoos und der
Arsinoë, welche mit
Alkmäon vermählt war,
aber von diesem verlassen wurde. Als
Alkmäon das berühmte
Halsband der
Harmonia (s. d.) seiner zweiten Gemahlin, Kallirrhoë,
bringen wollte, wurde er auf des Phegeus Anstiften von Agenor und seinem
Bruder, diese selbst aber wieder
von den mit Kallirrhoë erzeugten
Söhnen des
Alkmäon zu
Delphi, wo sie das
Halsband weihen wollten, getötet.
im allgemeinen Bezeichnung für Geschäftsvermittler der verschiedensten
Art; Agentur, Agenturgeschäft, Agentschaft, Agentie, der gesamte Geschäftskomplex eines Agenten. Erstreckt sich die Thätigkeit
einer Agentur über einen größern
Bezirk, so macht sich nicht selten für einzelne
Distrikte und
Orte desselben eine besondere
Vertretung durch Unteragenten (Spezialagenten) nötig, welche dem Hauptagenten oder Generalagenten unterstellt sind, wie
dies namentlich im
Versicherung- und im Bankwesen der
Fall ist.
Jedes Agenturgeschäft beruht in der
Regel auf einem Bevollmächtigungsvertrag; doch
bezeichnet man als Agént vorzugsweise einen
solchen Bevollmächtigen, welcher gewerbsmäßig und in dauernder
Weise für den Auftraggeber thätig ist und der vorzugsweise
außergerichtliche
Geschäfte für denselben zu erledigen hat. So spricht man insbesondere von
Hofagenten,
welche die Privatinteressen eines fürstlichen
Hofs, insbesondere bei Einkäufen von
Waren u. dgl., wahrnehmen, und von diplomatischen
Agenten, die ohne eigentliche amtliche
Stellung im Auftrag eines
Hofs oder einer
Regierung in diskreter
Weise für diese im
Ausland
thätig sind, auch wohl geheime Agenten genannt, weil jene Thätigkeit regelmäßig unter dem
Siegel der
Verschwiegenheit stattfindet.
Privatbevollmächtigte der
Konsuln werden Konsularagenten genannt. Sie können von den
Konsuln des
DeutschenReichs mit
Genehmigung
des
Reichskanzlers in deren
Amtsbezirk aufgestellt werden, doch steht denselben die selbständige Ausübung der den
Konsuln
selbst beigelegten
Rechte nicht zu. Auch ist es ferner dem unter dem
Reichskanzler stehenden Reichsbankdirektorium
nachgelassen, Reichsbankagenturen als Banknebenstellen einzurichten, die von einer Zweigniederlassung der
Reichsbank ressortieren,
und deren Vorsteher Reichsbankagenten genannt werden.
Außer den Agenten der Versicherungsanstalten (Versicherungsagenten) kommen ferner Agenten für den
Kauf und Verkauf von
Häusern
und sonstigen
Grundstücken (Güteragenten) vor, ferner für die
Verpachtung und Vermietung vonGrundeigentum,
für die Beschaffung und Verwertung von
Patenten (Patentanwalte), Agenten für die Vermittelung von
Heiraten, Lotterieagenten
oder
Kollekteure, Agenten, welche
Arbeiter,
Dienstboten und sonstige Bedienstete placieren (Stellenvermittler), und Agenten,
welche
Darlehen u. dgl. vermitteln.
Auch die
Auskunftsbüreaus (s. d.) der Agenten, welche über die Kreditwürdigkeit
von Geschäftsleuten und von
Privaten Auskunft erteilen, gehören hierher, desgleichen die Agenten, welche
sich die regelmäßige Versendung neuer
Muster zum
Geschäft machen. Dazu kommen die Agenturen der
Annoncenbüreaus, die Auswanderungsagenten
und diejenigen, welche gewisse Börsengeschäfte gewerbsmäßig vermitteln (Börsenagenten). Für letztere wird übrigens
auch der
Ausdruck
»Makler« (s. d.) gebraucht, obgleich dieselben eine amtliche
Stellung nicht einnehmen. InÖsterreich
[* 11] werden auch diejenigen Agenten genannt, welche fremde Rechtsangelegenheiten gewerbsmäßig besorgen und sich namentlich mit
der Abfassung schriftlicher
Aufsätze und Eingaben an Behörden befassen, ohne dem
Stande der
Rechtsanwalte oder
Notare anzugehören
(Rechtskonsulenten,
Winkeladvokaten). Auch der Polizeiagenten ist zu gedenken, d. h. gewisser Bediensteten
der
Polizei, namentlich der geheimen
Polizei.
Endlich werden auch die Nebenstellen der
Reichspostämter Postagenturen
genannt, welche von Postagenten versehen werden.
Von besonderer Wichtigkeit im modernen
Verkehrs- und Geschäftsleben sind die
Handelsagenten. Gewöhnlich versteht man unter
dieser Bezeichnung Mittelspersonen, welche
für Rechnung auswärtiger
Firmen den
Abschluß von
Geschäften (in der
Regel gegen
eine nach dem dabei in Betracht kommenden Geldbetrag zu bemessende
Provision) vermitteln. Je nachdem es
sich dabei um den Einkauf oder um den Verkauf von
Waren handelt, pflegt man zwischen Einkaufs- und Verkaufsagenten zu unterscheiden.
Von dem Handlungsbevollmächtigten ist der
Handelsagent insofern verschieden, als er nicht zu dem ständigen
Personal des betreffenden
¶
mehr
Etablissements gehört, sondern vielmehr, nicht ausschließlich im Dienst einer einzelnen Firma stehend, auch von andrer Seite
Aufträge entgegennehmen und auch für eigne Rechnung Geschäfte treiben kann. Von der Thätigkeit der Handelsmakler aber unterscheidet
sich diejenige des Handelsagenten dadurch, daß letzterer nicht, wie der Makler, das Interesse beider Kontrahenten, zwischen
denen er vermittelt, wahrzunehmen hat, sondern ausschließlich im Interesse seines Auftraggebers handelt.
Infolgedessen ist der Agént auch nicht den gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, welche für den Handelsmakler vermöge seiner
öffentlichen Stellung Platz greifen. Auf der andern Seite kann der Agént auch nicht die öffentliche Autorität beanspruchen,
welche der Handelsmakler für sich in Anspruch nehmen kann. Vom Kommissionär unterscheidet sich der Agént dadurch,
daß er nicht nur für Rechnung, sondern auch im Namen seines Auftraggebers handelt, während der Kommissionär dies zwar ebenfalls
für Rechnung des Kommittenten, aber in eignem Namen thut. Da die Thätigkeit der Agenten gewöhnlich nicht auf Einen Ort beschränkt
ist, so pflegen sie durch Geschäftsreisen den Absatz auf größerm Gebiet persönlich zu vermitteln oder,
sofern es sich um Einkaufsagenturen handelt, die Waren aufzukaufen.
Von den eigentlichen Handelsreisenden unterscheiden sie sich hierbei durch ihre selbständigere Stellung sowie namentlich
dadurch, daß sie keinen Gehalt, sondern Provision beziehen, weshalb sie auch wohl Provisionsreisende genannt
werden. An großen Plätzen lassen bedeutendere Geschäftshäuser ihren Absatz am eignen Domizil nicht selten durch einen oder
mehrere Agenten (Platzagenten, Stadtreisende) besorgen, die jedoch gleichzeitig auch auswärtigen Häusern dienen können.
Auch halten solche Agenten vielfach Lager
[* 13] von Artikeln ihres Auftraggebers, um der Nachfrage durch sofortige Lieferung entgegenkommen
zu können. Ein solcher Agént unterhält nicht selten ein großes Kontor mit mehr oder weniger zahlreichem
Hilfspersonal. Dies gilt namentlich von den an größern Fabrik- und Handelsplätzen ansässigen Agenten, welche für überseeische
HäuserKonsignationen entgegennehmen. Überhaupt hat das Institut der Handelsagenten in den letzten Jahrzehnten eine immer größere
Bedeutung erlangt, namentlich als wichtiges Vermittelungsglied zwischen Handel und Industrie, wenn auch
die rechtliche Stellung des Agenten keine scharf umgrenzte ist.
Das deutsche Handelsgesetzbuch enthält keine besondern Bestimmungen über die Handelsagenten, doch war bei der zweiten Lesung
desselben die Kommission darüber einig, »daß selbständige Handelsagenten in den geeigneten Fällen nach Handelsrecht beurteilt
werden sollten«. Ob aber in dem gegebenen Fall ein Agént als selbständiger Kaufmann oder als Handelsbevollmächtigter
oder als einfacher Bevollmächtigter anzusehen ist, hängt von den jeweiligen besondern Umständen ab. Steht der in einem
Dienstverhältnis zu einer bestimmten einzelnen Firma, so wird die Kaufmannseigenschaft desselben in Abrede zu stellen sein,
während sie anzuerkennen ist, wenn er die Geschäfte verschiedener Firmen in eignem Gewerbebetrieb vermittelt,
wie dies z. B. zahlreiche Agenten in der Branche des Kaffee- und des Zigarrenhandels sowie des Handels mit Nähmaschinen
[* 14] thun.
Die Agenten der Lebens-, Feuer- und andrer Versicherungsgesellschaften sind nach einer Entscheidung des
Reichsoberhandelsgerichts an und für sich nur Bevollmächtigte und als solche nicht Kaufleute. Der Spezialagent kann bei der
Aufnahme von Versicherungsanträgen zugleich als Beauftragter des Versicherungsnehmers fungieren. Überläßt der letztere
dem Agenten die Beantwortung der in der Deklaration gestellten Fragen, so thut er dies auf seine Gefahr,
und er muß sich nach einer Entscheidung des vormaligen Reichsoberhandelsgerichts so behandeln lassen, als ob die von dem Agenten
herrührende Erklärung in Wirklichkeit von ihm selbst ausgegangen wäre.
Ohne besondere Vollmacht sind auch Generalagenten und Versicherungsinspektoren zum Abschluß von Vergleichen nicht befugt.
WerVersicherungen für eine Mobiliar- oder Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt als Agént oder Unteragent vermitteln will, hat
bei Übernahme der Agentur, und derjenige, welcher das Geschäft wieder aufgibt, oder welchem die Anstalt den Auftrag wiederum
entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnorts nach ausdrücklicher Vorschrift der
deutschen GewerbeordnungAnzeige hiervon zu machen.
Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heiraten kann nach der deutschen Gewerbenovelle vom dieser
Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf
diesen Gewerbebetrieb darthun. Dasselbe gilt von dem Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter u.
Stellenvermittler der Auktionatoren und Rechtskonsulenten.
In Frankreich versteht man unter Agént nicht nur den für einen bestimmten FallBevollmächtigten (mandataire),
sondern auch den in dauernder Weise im Dienst einer privaten oder öffentlichen Verwaltung Angestellten (fonctionnaire). So
spricht man von Agents de la force publique (Agenten der öffentlichen Gewalt), den öffentlichen Vollzugsbeamten;
Agents de
police, den polizeilichen Subalternbeamten;
Agents comptables, kautionspflichtigen
Rechnungs- und Kassebeamten, etc. Der voyer ist ein mit der Kontrolle des Vizinalstraßenbaus vom Präfekten betrauter Beamter,
Agént judiciaire du trésor der Regierungsfiskal, d. h. der Vertreter des Fiskus (Staatsärars) vor Gericht.