jenem über.
Da er aber bald inne wurde, wie wenig das
Judentum seiner Zeit mit seinen vom
Mosaismus gewonnenen
Anschauungen
übereinstimmte, suchte er auf eine
Reform desselben hinzuwirken, ward indes von der
Synagoge mit dem
Bann belegt. Er veröffentlichte
hierauf zur
Verteidigung seiner Lehrmeinung ein
»Examentraditionum pharisaicarum collatarumcum lege scriptacontra animae immortalitatem« (Amsterd. 1623), ward aber auf die
Klage der jüdischen
Ältesten bei dem
Rate der Stadt zu einer
Geldstrafe verurteilt.
Nach 15
Jahren bequemte er sich zum
Widerruf und ward wieder in die
Gemeinde aufgenommen. Auf
Grund neuer Beschuldigungen legte
ihm der
GroßeRat eine schimpfliche
Buße auf; als er sich weigerte, sich derselben zu unterwerfen, ward
er mit dem Bannfluch belegt. Nach siebenjähriger Verfolgung unterwarf er sich endlich der
Buße, machte aber, im Innern zerrüttet,
im April 1647 seinem
Leben durch einen Pistolenschuß ein Ende. Seine Selbstbiographie
(»Exemplarhumanae vitae«) gab
Ph. Limborch
nach einem in Acostas
Haus 40 Jahre nach seinem
Tod entdeckten
Autograph heraus; auch lateinisch und deutsch
(Leipz. 1847).
2) Joséd', span.
Jesuit und Geschichtschreiber, geboren um 1540 zu
Medina del Campo, ging 1571 nach
Amerika,
[* 4] wo er
Provinzial seines
Ordens von
Peru
[* 5] wurde, und erhielt nach seiner Rückkehr nach
Europa
[* 6] (1588) das Rektorat der
Universität
zu
Salamanca. Er starb 1599. Seine Hauptwerke sind die hochgeschätzte
»Historiamoral y natural delasIndias«
(Sevilla
[* 7] 1591) und
»Depromulgatione Evangelii apud barbaros« (Salam, 1588).
(AcquavivadelleFonti), Stadt in der ital.
ProvinzBari, an der
Eisenbahn von
Bari nach
Taranto,
hat eine ehemalige Kathedralkirche, eine Gymnasial- und technische
Schule, ergiebigen
Wein- und Obstbau, Ölbereitung und (1881) 7986 Einw.
àcaution (franz., spr. ăki-t-ă kohssióng),
in
Frankreich ein gegen Sicherstellung der zu zahlenden
Abgabe für zoll- und steuerpflichtige
Waren ausgestellter
Begleitschein,
welcher im Transitverkehr, namentlich im
Veredelungsverkehr, große Bedeutung erlangt hat. Seit 1836 wurde die zeitweise zollfreie
Einfuhr von Gegenständen zugelassen, welche in veredelter Form wieder ausgeführt werden sollten. Dabei wurde am
Grundsatz der
Identität festgehalten.
Die
Durchführung dieses
Grundsatzes erforderte bei vielen
Waren eine lästige
Kontrolle, und so hatte man dann in der
Praxis
bei einigen wichtigen
Artikeln, insbesondere bei
Mehl
[* 14] und
Eisen,
[* 15] von derselbenAbstand genommen und die Zulassung
gewährt, wenn nur überhaupt die entsprechende
Menge an fertigen
Produkten innerhalb bestimmter
Frist ausgeführt wurde. Infolgedessen
entstand eine Art
Ausfuhrprämie für heimische Erzeugnisse.
Getreide
[* 16] wurde im
Süden des
Landes eingeführt, um dort dem einheimischen
Verbrauch zu dienen, während dafür
Mehl aus dem
Norden
[* 17] ausgeführt wurde.
Auf
Grund von
Reklamationen der
Interessenten wurde 1873 bestimmt, daß die Mehlausfuhr nur über diejenigen
Zollbüreaus stattfinden dürfe, über welche der
Weizen eingegangen sei. Dadurch hat der Acquit à caution bei dem
Weizen seine Bedeutung
verloren. Dagegen hat er dieselbe noch bei wichtigen Eisensorten behauptet. Im J. 1857 wurde das
Recht,
Eisen zeitweise
zollfrei einzuführen, auf Hüttenbesitzer und Konstrukteure beschränkt, welche
Bestellungen aus dem
Ausland nachweisen, wobei
die
Kompensation durch Ausfuhr von aus inländischem
Rohstoff gefertigten Eisenwaren geduldet wird.
Dadurch ist die
Übertragung von
in blanco ausgestellten Einfuhrvollmachten an Dritte ermöglicht, wogegen rechtzeitig eine
entsprechende
Menge jener
Waren zur Ausfuhr gelangt. Seit 1870 müssen
Stabeisen und weiter verarbeitetes
Eisen bei temporärer Zulassung unter zollamtlicher
Kontrolle wirklich in die einfuhrberechtigte
Fabrik transportiert werden,
und so beschränkt sich denn der Acquithandel heute im wesentlichen noch auf Gießereieisen.
Stadt in der ital.
ProvinzCosenza, auf einer Anhöhe über dem Mucone gelegen, hat
Wein- u. Ölbau, auch Baumwollkultur,
Bereitung von eingesalzenem
Fleisch und
Schinken und (1881) 3944 Einw.