Störung und durch Leistung der nötigen Entschädigung oder Buße sich mit dem Ankläger und dem verletzten Verein wieder auszusöhnen.
Das Recht zu solcher feierlicher Aufforderung wie die Ausübung oder jenes Auffordern und Vorladen selbst hieß Bann im weitesten
Sinn und stand seit Ausbildung der königlichen Macht den Königen und den von diesen damit bevollmächtigten
Gerichten zu. Wenn auf dreimalige, je eine sächsische Frist (6 Wochen und 3 Tage) haltende Vorladung der Angeklagte sich nicht
stellte oder die aufgegebene Buße nicht leistete, so traf ihn die Unteracht, d. h. sein Vermögen wurde mit Beschlag belegt,
und bei Strafe durfte ihn niemand im Bannbezirk aufnehmen und unterstützen, der Ankläger aber durfte
ihn ergreifen und vor Gericht stellen.
Wenn er nun Jahr und Tag (1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage) in diesem Bann blieb, ohne die nötige Buße zu leisten, so wurde vom König
die Oberacht (Aberacht), der Königsbann, d. h. die völlige Fried- und Rechtlos- oder Vogelfreierklärung,
gegen ihn ausgesprochen und dies durch den Achtbrief bekannt gemacht. Erschien der Geächtete oder Verfestete später, wozu
er sicheres Geleit auswirken mußte, und bewies er seine Unschuld, so wurde er zwar freigesprochen, mußte aber dem Gericht
eine bestimmte Summe (Achtschätzung) zahlen. Reichsacht wurde die Acht genannt, welche sich über das ganze
Reich, Landacht die, welche sich nur über den Bezirk eines gewissen kaiserlichen oder reichsständischen Landgerichts erstreckte.
Das rechtliche Verfahren, welches den Ausspruch von Bann und Acht bedingte, hieß der Achtsprozeß, zu dessen eigentümlichen
Formen es gehörte, daß die Acht nur unter freiem Himmel ausgesprochen wurde. Viele hierauf bezügliche
Bestimmungen erlitten im Lauf der Zeiten bedeutende Abänderungen. Wenn z. B. die Oberacht ursprünglich nur vom König oder
vom Kaiser an der Spitze des Reichstags oder des Gerichts der fürstlichen und gräflichen Standesgenossen (der Reichsfürsten
und Reichsgrafen) ausgesprochen werden sollte, so verletzten doch einzelne, wie Karl V. bei der Ächtung
des Landgrafen Philipp von Hessen und des Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen, Ferdinand II. dem Kurfürsten Friedrich V. von der
Pfalz gegenüber, die gesetzliche Form und umgingen Reichstag und Fürstengericht.
Nach der Einrichtung des Reichskammergerichts sprach dieses oftmals die Acht aus, seit dem Westfälischen Frieden der Kaiser mit
Zuziehung des an die Stelle des Fürstengerichts getretenen Reichshofrats, und endlich bestimmte die ständige Wahlkapitulation
von 1711 (Art. 20), daß eine Ächtung gegen Reichsstände von einem der höchsten Reichsgerichte instruiert, sodann von einer
besondern Reichsdeputation begutachtet und durch den Reichstag genehmigt werden müsse.
Die letzten Achtserklärungen waren 1706 die gegen den Kurfürsten Maximilian II. Emanuel und dessen Bruder,
den Kurfürsten von Köln, welche auch nach dem 1702 an Frankreich erklärten Reichskrieg Bundesgenossen dieser Macht blieben.
Gegen den freien, nicht reichsunmittelbaren Bürger aber war das Achtverfahren außer Anwendung gekommen, seitdem die Idee
des freien Friedensvereins deutscher Männer dem Begriff der Unterthanschaft unter der regierenden Herrschaft
Platz gemacht hatte.
Johann Heinrich, kath. Theolog, geb. zu
Wesel, ward 1818 Professor in Braunsberg, 1826 in Bonn, 1844 als Anhänger der vom römischen Stuhl als Irrlehre verworfenen Lehre
des Hermes (s. d.), dessen »Christkatholische
Dogmatik« er herausgab, vom Erzbischof von Köln suspendiert.
Mit seinem Gesinnungsgenossen Braun gab er 1843-48 die »Zeitschrift
für Philosophie u. katholische Theologie« heraus. Er starb in Bonn.
Wilhelm, deutscher Bildhauer, geb. in einem Dorf bei Münster, erlernte das Schreinerhandwerk
und lieferte Schnitzereien, die wegen ihrer Feinheit und Zierlichkeit bewundert wurden. Schon 32 Jahre alt und ohne alle Vorbildung
widmete er sich der Kunst. In Berlin, wohin er sich zu seiner Ausbildung begab, arbeitete er in den Ateliers
von Rauch und Tieck. Durch Verkauf kleiner Arbeiten verschaffte er sich endlich die Mittel zu einer Reise nach Italien. In Rom verfertigte
er eine Pietà, die sich jetzt im Dom von Münster befindet und in kleinern Nachbildungen verbreitet ist.
Sein umfangreichstes Werk ist eine aus fünf überlebensgroßen Figuren bestehende Kreuzabnahme von karrarischem Marmor, die 1858 im
Dom zu Münster aufgestellt wurde. Seine letzte größere Arbeit war ein gotischer Altar mit drei Reliefs aus dem Leben Christi
für den Dom zu Prag (1873 aufgestellt). Obwohl Achtermann einen großen Reichtum der Empfindung besaß, gelang es
ihm bei seiner mangelhaften Formenkenntnis nicht, in das Wesen der plastischen Kunst einzudringen. Er starb in Rom,
wo er seit 1839 fast ununterbrochen seinen Wohnsitz hatte.
ein achtspitziger, aus zwei sich durchkreuzenden Quadraten gebildeter Stern (s. die punktierten Quadrate der
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Figur), war in der gotischen Architektur des Mittelalters eine zum Entwurf der Grundrisse für Türme, Pfeiler, Fialen u. dgl. wichtige
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Figur.
Mündungsarm der Wolga, der sich oberhalb Zarizyn links abzweigt und sich unweit des Meers
mit dem Bereket vereinigt, dessen Namen er dann annimmt (s. Wolga).
das Gefühl, welches aus der Voraussetzung des persönlichen Werts, sei es bei sich (Selbstachtung), sei es
bei andern (Achtung andrer), entspringt. Gegenteil derselben ist die Verachtung, das Gefühl, welches der Voraussetzung
persönlichen Unwerts bei sich selbst (Selbstverachtung) oder bei andern (Verachtung andrer) entstammt. Verbindet sich die
Selbstachtung mit der Verachtung andrer, so entsteht, wenn beide berechtigt sind, berechtigtes, sind sie dagegen unberechtigt,
unberechtigtes Selbstgefühl (Selbstüberhebung).
Verbindet sich die Selbstverachtung mit der Achtung andrer, so entsteht, wenn beide berechtigt sind,
berechtigte, sind sie dagegen unberechtigt, unberechtigte Scheu (Selbsterniedrigung). Verbindet sich mit der Voraussetzung
des persönlichen Werts andrer die Vorstellung von dessen unendlicher Überlegenheit, so geht die in Ehrfurcht (s. d.), verknüpft
sich die letztere mit der Voraussetzung persönlichen Unwerts, so geht die Verachtung in Grauen (s. d.) über.
Gouvernement Charkow, an zwei Flüssen, Achtyrka und Gussinza
(zur
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Worskla), und zwei Seen gelegen, an der Sumskaer Bahn, mit (1881) 22,030 Einw., welche Fabrikation von Talg, Lichten, Leder und
Töpferwaren betreiben. Im Mai findet hier eine bedeutende Messe statt.