(lat.,
Anwuchs,
Verbindung,
Zuwachs), im allgemeinen alles, was zu einem Gegenstand als
Erweiterung hinzukommt, sodann, da der
Zuwachs einer
Sache gewöhnlich in untergeordnetem
Verhältnis zu der
Sache steht, zu
welcher er hinzukommt, die
Nebensache. In dieser Bedeutung wird der
Ausdruck nicht bloß von körperlichen
Sachen, die einen
Nebenteil einer andern körperlichen
Sache bilden, sondern auch von
Forderungen, Rechtsverhältnissen, die sich nur
in nebensächlicher Beziehung zu einer andern, der Hauptforderung, denken lassen (als
Zinsen,
Bürgschaft,
Pfandrecht), gebraucht.
Accession bedeutet aber auch das Hinzukommen,
Zuwachsen und ist in dieser Hinsicht juristischer
Kunstausdruck für eine besondere
Art des Eigentumserwerbs, welche darin besteht, daß jemand durch das Hinzukommen einer andern
Sache als
Nebensache
(Accessorium,
res accessoria) zu seiner Hauptsache (res principalis) das
Eigentum der erstern erlangt.
Dies beruht auf dem Rechtssatz, daß die
Nebensache in der
Regel das rechtliche
Schicksal der Hauptsache teile (accessio ceditprincipali), tritt aber nicht bei allen
Nebensachen ein, sondern, abgesehen von dem
Erwerb, einer Flußinsel und eines Flußbetts,
nur, wenn die
Nebensache in physische
Verbindung mit der Hauptsache gebracht und dadurch ein unselbständiger
Teil derselben wird. Es gehört dahin zunächst die Erzeugung aus einer
Sache, der Fruchterwerb. Das
Eigentum der Erzeugnisse
oder
Früchte einer
Sache fällt der
Regel nach von selbst dem
Eigentümer der fruchttragenden
Sache zu. Dies kann allerdings
durch ein besonderes
Recht eines andern auf den Fruchtgenuß ausgeschlossen werden; dann bedarf es aber noch einer besondern
Thatsache, durch welche jener das
Eigentum der
Früchte erwirbt, in der
Regel der Fruchterhebung.
Sodann gehört hierher der von außen kommende
Zuwachs, zunächst bei
Grundstücken durch ÄnderungdesFlußbetts. Das
Eigentum der durch einen öffentlichen, nicht im Privateigentum befindlichen
Fluß begrenzten
Grundstücke kann
eine Erweiterung erhalten dadurch, daß der
Fluß sein
Bett,
[* 2] welches als natürliche Fortsetzung jener
Grundstücke betrachtet
wird, die ihnen nur zur Zeit durch den
Fluß entzogen ist, entweder ganz verläßt (verlassenes Flußbett, alveus derelictus),
oder daß sich dasBett teilweise über die Wasserfläche erhebt und eine nicht bloß schwimmende
Insel
bildet.
Hier wächst das
Eigentum an dem frei gewordenen Flußbett, bez. an der
Insel nach gemeinem deutschen
Recht und nach den meisten
neuern bürgerlichen Gesetzbüchern den Eigentümern der anliegenden Ufergrundstücke nach der
Länge der letztern dergestalt
zu, daß die von den beiderseitigen
Ufern aus zu bemessende Mittellinie die
Grenze bildet, bis zu welcher
das
Bett oder die
Insel den Eigentümern des einen und des andern
Ufers zufällt.
Ferner kommt als Accession die
Alluvion in Betracht,
d. h. das allmähliche natürliche Anschwemmen von neuem Land an ein
Grundstück, wobei das angeschwemmte
Land dem
Eigentümer dieses
Grundstücks zufällt, sowie die
Avulsion, d. h. das gewaltsame Losreißen ganzer
StückeLandes durch
ein Naturereignis, namentlich durch die
Gewalt des
Wassers, und ihr Anlegen an fremdes Land, wobei aber das so angeschwemmte
Land dem
Eigentümer des erstern
nur dann zugesprochen wird, wenn es mit demUfer verwachsen ist.
Eine weitere Art des Eigentumserwerbs durch Accession ist die
Adjunktion, d. h. die künstliche
Verbindung einer
Sache mit einer andere
dergestalt, daß eine Trennung entweder gar nicht oder doch nicht ohne
Schaden der einen oder andern möglich ist, wie z. B.
das Einweben, Anschweißen, Anlöten, Einfassen, das Schreiben,
Drucken, Malen, Photographieren aus fremdem
Material, das Einpflanzen, Einsäen,
Aufbauen in oder auf fremdem
Boden. Als Hauptsache, deren
Eigentümer die fremde
Nebensache
erwirbt, ist bei dem Schreiben,
Drucke,
Malen etc. die
Schrift oder das
Bild zu betrachten, außer wenn diese zu dem
Material
in untergeordnetem
Verhältnis stehen. In allen diesen
Fällen hat übrigens der frühere
Eigentümer der
Nebensache in der
Regel einen Anspruch auf
Entschädigung, wenigstens gegen den unberechtigten
Urheber der Accession, oder den durch
dieselbe bereicherten
Inhaber der Hauptsache.
Den
Ausdruck Accession gebraucht endlich das gemeine
deutsche Recht noch in der
Lehre
[* 3] vom
Besitz für den
Fall, wenn derjenige, welcher
eine
Sache durch
Verjährung
(Ersitzung) erwerben will, die Besitzzeit seinem Vorgängers im
Besitz der
Sache
zu der seinigen hinzurechnen kann (accessio possessionis).
völkerrechtlich ein
Vertrag, durch welchen eine Macht dem zwischen andern Mächten abgeschlossenen
Vertrag beitritt; dann die Vereinbarung, durch welche die
Regierung oder ein wesentlicher Teil der Regierungsrechte an
einen andere
Staatübertragen wird, ohne daß ein völliges Aufgehen oder eine eigentliche Einverleibung stattfände. Eine
solche Vereinbarung ist der zwischen
Preußen
[* 4] und dem
FürstentumWaldeck
[* 5] abgeschlossene, in
Kraft
[* 6] getretene
und auf zehn Jahre erneuerte
Vertrag, betreffend die
Übertragung derVerwaltung des
FürstentumsWaldeck an
Preußen.
(lat.), eine zufällige, nicht wesentliche
Eigenschaft eines
Dinges. Das
Wort wird in philosophischer Beziehung
in doppelter Bedeutung gebraucht. Einmal ist es dem Essentiellen oder Wesentlichen entgegengesetzt und
bezeichnet alle
Eigenschaften, die einem
Ding nicht wesentlich zukommen, d. h. ohne welche das
Ding nicht aufhört zu sein,
was es ist. So ist beim
Körper die
Farbe ein Accidens. Dann wird es der
Substanz selbst entgegengesetzt als das, was nicht sie selbst,
sondern nur die Art und
Weise ihresSeins, also die
Quantität,
Qualität, Zeit,
Lage,
¶
mehr
Relation, Aktivität, Passivität und andre äußere Verhältnisse, bestimmt.