Besitzzeit des Ersitzenden nötig ist als gegenüber demjenigen, welcher in derselben
Provinz seinen
Wohnsitz hat (inter praesentes).
Um Verlusten infolge der Abwesenheit vorzubeugen, ist ferner das
Institut einer besondern
Vormundschaft für Abwesenheit, das der Abwesenheitsvormundschaft(cura absentis), angeordnet. Der
Staat läßt dem Abwesenden vormundschaftlichen
Schutz angedeihen; er bestellt für die
Güter des Abwesenden, der nicht selbst eine hinlängliche
Verwaltung derselben angeordnet hat, einen
Kurator, welcher für
die Bewachung und
Erhaltung des
Vermögens Sorge zu tragen und dabei für jeden verschuldeten
Schaden einzustehen hat.
Diese
Vormundschaft endigt, wenn der Abwesende zurückkehrt oder zur
Verwaltung seines
Vermögens Auftrag gibt, wenn seinTod
bewiesen oder er für tot erklärt wird (s.
Verschollenheit). In staatsrechtlicher Beziehung ist zu bemerken, daß nach den
Gesetzen verschiedener
Länder durch die bloße während einer bestimmten Zeit fortgesetzte von dem Heimatstaat das Unterthanenrecht
in diesem verlorengeht. In
Deutschland
[* 2] galt dies früher nur in einzelnen
Staaten, wie inPreußen,
[* 3]
Sachsen,
[* 4] Mecklenburg,
[* 5]
Oldenburg,
[* 6] während in andern noch die förmliche Entlassung aus dem Unterthanenverband, wie in
Schleswig-Holstein,
[* 7] Kurhessen,
Braunschweig,
[* 8] oder doch die dauernde Niederlassung außerhalb des Staatsgebiets, so daß daraus auf den
Willen, nicht
zurückzukehren (animus non revertendi), geschlossen werden konnte, hinzukommen mußte, wie in
Hannover,
[* 9]
Sachsen,
Koburg-Gotha,
Hessen-Homburg.
Durch das nunmehrige deutsche
Reichsgesetz, betreffend die Erwerbung und den Verlust der
Bundes- und
Staatsangehörigkeit,
vom ist bestimmt, daß die
Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat und damit die Bundesangehörigkeit einfach durch
zehnjährige Abwesenheit vom Heimatstaat und Aufenthalt im
Ausland, d. h. außerhalb des Bundesgebiets, verloren geht, was jedoch dadurch
zu vermeiden ist, daß man sich in die
Matrikel eines Bundeskonsulats eintragen läßt. Über die
Folgen
der Abwesenheit auf ergangene richterliche
Ladung im bürgerlichen und
Strafprozeß s.
Ungehorsam.
(Windprotest) wird bei dem
Wechselprotest dann erhoben, wenn der Protestat nicht in seinem Geschäftslokal,
bez. nicht in seiner
Wohnung und auch kein Stellvertreter für ihn daselbst angetroffen wurde.
2) (ägypt. Abti) Stadt in Oberägypten. Hier war das Memnonium
(Palast) Setis I., in welchem die berühmte Königstafel,
die
Namen von 76 ägyptischen
Könige von
Mena bis SetiI.
(ca. 4400-1366) enthaltend entdeckt wurde, und
ein prächtiger
Tempel
[* 16] mit dem berühmtesten aller Osirisgräber, weshalb sich vornehme Ägypter mit Vorliebe hier begraben
ließen.
2) Rangabzeichen in der Marine. Die Abzeichen, werden von Unteroffizieren (Maaten) auf dem linken Jackenärmel, von Deckoffizieren in
den vordern Kragenecken getragen und zwar: Obermatrose ein Chevron von gelber Borte, Geschützführer eine
rote Granate mit drei Flammen, der Exerziermeister ein rotes Chevron darunter, Feuerwerksmaat einen klaren Anker
[* 18] (ohne Tau) und
zwei Kanonenrohre über Kreuz
[* 19] darüber, Bootsmannsmaat einen unklaren Anker, Torpedermaat einen klaren Anker und Stoßminengefäß
sich kreuzend, die Obermaate eine Kaiserkrone über diesen Abzeichen,. Dieselben Abzeichen, haben die entsprechenden Deckoffiziere, die
Maschinistenmaate einen klaren Anker mit Zahnrad darauf etc. Die der Matrosendivision sind gelb, die der Werftdivision weiß.