liegt); ferner sei
OA der zur
Weltachse OP rechtwinkelige
Halbmesser des
Äquators, AWU♈ ein Äquatorbogen, ♈ der
Frühlingspunkt,
W der mit T zugleich untergehende
Punkt, PTU der Deklinationskreis des
Sterns T, von dessen
Parallelkreis die westliche Hälfte
BTB¹ angegeben ist. Damit ist ♈U die gerade und ♈W die schiefe der Unterschied beider ist der
Bogen
[* 2] UW = x, dessen
Größe aus der
Polhöhe φ und der
Deklination δ des
Sterns T durch die
Gleichung sin x = tan φ . tan δ berechnet
wird.
einzelnerGlieder,
[* 3] eine eigentümliche
Erscheinung, wobei die äußersten Körperteile,
namentlich
Finger und
Zehen, leichenhaft blaß, kalt und empfindungslos werden.
Dieser Zustand verliert sich nach einiger Zeit
entweder von selbst oder durch Reiben des abgestorbenen
Gliedes. Er beruht auf einem hohen
Grad von örtlicher
Blutleere und
hat seinen nächsten
Grund in einer krampfhaften
Verengerung der
Arterien, gewöhnlich durch den Einfluß
der
Kälte verursacht.
die förmliche und ausdrückliche Willenserklärung der Mitglieder einer Versammlung oder eines
Kollegiums
über eine bestimmte
Frage. Zu einem gültigen Beschluß ist
Beschlußfähigkeit, d. h. die Anwesenheit der vorschriftsmäßigen
Anzahl von Mitgliedern, und je nach dem einzelnen
Fall und nach den bestehenden Vorschriften Stimmeneinhelligkeit
oder Stimmenmehrheit erforderlich. In letzterer Beziehung wird entweder eine bestimmte Mehrheit, z. B.
zwei Drittel der Mitglieder, oder absoluteMajorität (eine
Stimme über die Hälfte sämtlicher
Stimmen), oder nur relativeMajorität erfordert.
Letztere liegt dann vor, wenn sich für eine Meinung nur mehr
Stimmen erklären als für jede einzelne
Sonstige Meinung. Die Abstimmung erfolgt entweder öffentlich durch Handaufheben, Aufstehen von den Sitzen, Auseinandertreten,
Zuruf
(Akklamation), oder geheim durch Stimmzettel, Stimmtäfelchen oder schwarze und weiße
Kugeln
(Ballotage). Eine weitere
Art der öffentlichen Abstimmung ist die durch Namensaufruf, bei welchem mit »Ja«
oder »Nein« geantwortet wird.
Letztere Art und
Weise rechtfertigt sich aber für größere Versammlungen
nur durch die besondere Bedeutung des
Falles; sie kann leicht zur Verschleppung von Gegenständen und zur Parteiintrige gemißbraucht
werden.
Nach der
Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags sind die
Fragen, die zur Abstimmung kommen, so zu stellen, daß sie einfach durch
»Ja« oder »Nein« beantwortet
werden können.
Unmittelbarvor der Abstimmung ist die
Frage zu verlesen. Ist vor einer Abstimmung infolge einer darüber gemachten Bemerkung
der
Präsident oder einer der fungierenden
Schriftführer zweifelhaft,
ob eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern anwesend
sei, so erfolgt der Namensaufruf. Erklärt dagegen auf die erhobene Bemerkung oder einen diesbezüglichenAntrag
auf Auszählung des
Hauses der
Präsident, daß kein Mitglied des
Büreaus über die Anwesenheit beschlußfähigen Anzahl von
Mitgliedern (199) zweifelhaft sei, so sind damit Bemerkung und
Antrag erledigt.
Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Ist das Ergebnis nach der
Ansicht des
Präsidenten
oder
eines der fungierenden
Schriftführer zweifelhaft, so wird die
Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese
noch kein sicheres Ergebnis, so erfolgt die ZählungdesHauses und zwar, nach englischem
Muster, in folgender
Weise (sogen.
Hammelsprung): Der
Präsident fordert die Mitglieder auf, den
Saal zu verlassen. Sobald dies geschehen, sind die
Thüren zu schließen,
mit Ausnahme einer
Thür an der
Ost- und einer an der Westseite. An jeder dieser beiden
Thüren stellen
sich je zwei
Schriftführer auf.
Auf ein vom
Präsidenten mit der
Glocke gegebenes Zeichen treten nun diejenigen Mitglieder, welche mit »Ja«
stimmen wollen, durch die
Thür auf der Ostseite, rechts vom
Büreau, diejenigen aber, welche mit »Nein«
stimmen wollen, durch die
Thür an der Westseite, links vom
Büreau, in den
Saal wieder ein. Die an jeder der beiden
Thüren
stehenden
Schriftführer zählen laut die eintretenden Mitglieder. Demnächst gibt der
Präsident ein Zeichen mit der
Glocke,
schließt die Abstimmung und läßt die
Thüren desSaals öffnen.
Jede nachträgliche Abstimmung ist ausgeschlossen, nur der
Präsident und die dienstthuenden
Schriftführer geben ihre
Stimmen nachträglich
ab, worauf der
Präsident das
Resultat der Zählung des
Hauses verkündet. Auf namentliche Abstimmung kann beim
Schluß der Beratung
vor derAufforderung zur Abstimmung angetragen werden; ein solcher
Antrag muß aber wenigstens von 50 Mitgliedern
unterstützt werden. Der
Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, nachdem der namentliche Aufruf sämtlicher Mitglieder
des
Reichstags erfolgt und nach Beendigung desselben durch Wiederholung des
Alphabets Gelegenheit zur etwanigen nachträglichen
Abstimmung gegeben worden ist. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen hat jedes Mitglied des
Reichstags dasRecht,
seine von dem Beschluß der Mehrheit abweichende Abstimmung, kurz motiviert, schriftlich dem
Büreau zu übergeben u. deren
Aufnahme
im stenographischen
Berichte, ohne vorgängige Verlesung im
Reichstag, zu verlangen.
Für die in den Richterkollegien hat das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 194 ff.)
besondere Vorschriften gegeben. Hiernach soll die
Entscheidung derRegel nach auf
Grund absoluter
Majorität
der
Stimmen erfolgen.
Bilden sich in Beziehung auf
Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine
die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte
Summe abgegebenen
Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen
so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
Bilden sich in einer
Strafsache, von der
Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich
hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten
Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis
sich eine Mehrheit ergibt. Zur Bejahung der
Schuldfrage wird nach der deutschen Strafprozeßordnung (§
262) die Mehrheit von zwei Dritteilen der
Stimmen erfordert. Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem
Dienstalter,
bei den
Schöffengerichten und in den
Kammern fürHandelssachen nach dem
Lebensalter: der jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende
zuletzt. Wenn ein
Berichterstatter ernannt ist, so gibt dieser seineStimme zuerst ab. Bei der
¶
mehr
der Geschwornen richtet sich die Abstimmung nach der Reihenfolge der Auslosung. Der Obmann stimmt zuletzt. Nicht selten wird übrigens
auch der Ausdruck Abstimmung gleichbedeutend mit »Wahl« (s. d.) gebraucht.