Die
oben erwähnte Natriumflamme sendet einfaches gelbes
Licht aus, welches durch das
Prisma
[* 8] nicht zerlegt, sondern nur abgelenkt
wird und eine helle gelbe
Linie an der
Stelle erzeugt, wo im Sonnenspektrum die dunkle
Linie D auftreten
würde. Sendet man nun durch diese gelbe
Flamme
[* 9] das
Licht eines weißglühenden
Körpers (z. B.
Drummondsches Licht) und breitet
das durchgegangene
Licht zu einem
Spektrum aus, so erscheint an der
Stelle der gelben
Linie eine dunkle
Linie auf dem hellen
Grunde
des sonst ununterbrochenen
Spektrums; der in der gelben
Flamme enthaltene Natriumdampf hat also sämtliche
von dem glühenden
Körper ausgestrahlte Lichtgattungen ohne
Anstand durch sich hindurchgelassen, mit Ausnahme derjenigen gelben
Strahlenart, welche er selbst auszusenden vermag; diese wird von ihm absorbiert, für sie allein
ist erundurchsichtig. Das
Gesetz, welches sich in dieser
Thatsache offenbart, gilt ganz allgemein: Ein
Körper absorbiert gerade diejenigen
Strahlengattungen, welche er selbst auszusenden im stande ist, oder das Absorptionsvermögen eines
Körpers für eine bestimmte
Strahlenart steht mit seinem Ausstrahlungsvermögen für dieselbe im
Verhältnis
(KirchhoffsGesetz). Über die
Erklärung der
Absorption s.
Ausstrahlung von WärmeundLicht. - Über die von
Salzen durch die
Ackererde s.
Boden. Über
Absorption im physiologischen
Sinn s.
Resorption. Über die
Apparate etc., welche in der
Technik zur der
Gase benutzt werden, s.
Gase.
die Verhinderung des freien
Verkehrs zwischen einem
an sich zugänglichen
Ort und den übrigen Ortschaften
des betreffenden
Staats oder
Distrikts. Am häufigsten tritt sie ein bei ansteckenden
Krankheiten sowohl
der
Menschen als der
Tiere. Sie erstreckt sich alsdann entweder auf ganze
Länder, Gegenden, Ortschaften oder nur auf einzelne
Häuser und
Familien, je nach der Verschiedenheit der
Krankheit und der
Intensität ihres Ansteckungsvermögens. So z. B. kann
eine unbedingte und vollkommene Absperrung bei der
Rinderpest notwendig werden.
Bei jeder Absperrung muß
eine doppelte Rücksicht genommen werden; auf der einen Seite darf sich die Verhinderung des
Verkehrs nicht unnötig ausdehnen,
auf der andern muß Sorge getragen werden, daß die einmal für nötig befundenem auch wirklich vollständig durchgeführt
werde.Kein Gegenstand ist zu unbedeutend zur Beachtung, keinen
Augenblick darf die
Aufsicht nachlassen.
Die
Provence ist 1721 durch ein einziges
Stück Seidenband,
Serbien
[* 11] 1795 durch einen Weiberrock der
Pest überliefert worden.
Es ist also die Veranstaltung zu treffen, daß teils nie und nirgends eine unbemerkte
Verbindung stattfinden kann, teils der
Versuch einer gewaltsamen
Verletzung der Sperre an den überlegenen
Mitteln der Bewachung scheitern muß.
In
Deutschland
[* 12] hat die in neuerer Zeit wiederholt aufgetretene
Rinderpest die Absperrung gewisser Gegenden veranlaßt, und ein infolge
davon ergangenes norddeutsches Bundesgesetz, jetzt
Reichsgesetz, vom Maßregeln gegen die
Rinderpest betreffend,
nebst
Instruktion vom hat namentlich über die dabei vorzunehmende Absperrung ausführliche
Vorschriften gegeben.
Dazu kommt das
Reichsgesetz vom betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen, welches genau vorschreibt,
wann und bei welchen
Viehseuchen die Absperrung des
Stalles oder sonstigen Standorts seuchenkranker oder verdächtiger
Tiere, des
Gehöfts,
desOrts, der
Weide
[* 13] oder der
Feldmark gegen den
Verkehr mit
Tieren und mit solchen Gegenständen, welche
Träger
[* 14] des Ansteckungsstoffs sein können, Platz greifen soll. Auch können Schlachtviehhöfe oder öffentliche
Schlachthäuser für
die Dauer der Seuchengefahr gegen den
Abtrieb der für die
Seuche empfänglichen
Tiere abgesperrt werden.
Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch (§§ 327
f.) aber bedroht die wissentliche
Verletzung der von der zuständigen
Behörde getroffenen Absperrungsmaßregeln zum
Zweck der Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden
Krankheit
oder einer
Viehseuche mit
Gefängnisstrafen. Völkerrechtlich gestattet zwar jeder
Staat unverdächtigen
Fremden den
Eintritt
in seine
Grenzen
[* 15] und den Aufenthalt innerhalb derselben, ebenso ist, allerdings unter
Beobachtung der
Zoll-
und Handelsgesetze,
Verkehr mit
Gütern aus fremden
Ländern und in dieselben gestattet; allein anderseits ist nicht nur die
Zulassung
Fremder und ihrer
WarenSache des freien
Willens eines jeden
Staats, sondern in einzelnen
Fällen wird auch die Absperrung vom
Völkerrecht gebilligt. Im
Krieg namentlich wird jederVerkehr zwischen feindlichen Völkern aufgehoben,
teils damit dem Feind nicht so leicht Nachrichten zukommen können, teils um demselben nicht unmittelbaren Vorschub durch
Fortsetzung des
Handels zu leisten. Den ausgedehntesten
Gebrauch von dem
Rechte der Absperrung hat in alten
ZeitenÄgypten,
[* 16] dann
China,
[* 17] Japan und in neuerer Zeit
Paraguay
[* 18] unter
Francia gemacht. Über die aus Rücksicht auf den eignen
Handel
und die eigne
Industrie angeordnete Absperrung vgl.
Prohibitivsystem.
und Absprünge, verholzte, meist einjährige und schwächliche Seitensprosse, welche sich mit ihrer Belaubung
zu einer dem Wachstum noch günstigen Zeit durch einen organischen
Prozeß von
Eichen,
Pappeln,
Weiden,
Taxodium und andern Holzarten
abgliedern.