Bei Feststellung der Abfindungssumme variiert die
Gesetzgebung zwischen dem 10-25fachen Betrag des jährlichen
Reinertrags.
Zur Erleichterung der Ablösung sind vielfach
Rentenbanken errichtet worden, welche in
Preußen
[* 4] den Berechtigten durch 4proz. staatlich
garantierte Rentenbriefe in der
Höhe des 20fachen Betrags abfinden, während der Verpflichtete bis zur gänzlichen
Tilgung der
Schuld 56 1/12 oder 41½ Jahre hindurch die nötige
Zins und
Tilgungsrente an die
Bank zu entrichten hat.
(lat.), veraltete Bezeichnung für abspülen. Vgl.
Kaltwasserkuren. ^[= die methodische Anwendung des kalten Wassers zu Heilzwecken. Der Gebrauch des kalten Wassers ...]
im Seeversicherungswesen die genaue Bestimmung des Verlustes, welchen der Versicherte
erlitten hat. Ist das versicherte
Gut gänzlich verloren gegangen (bei Totalverlusten), und ist in der
Police (dem Versicherungsschein)
der Wert unausgefüllt geblieben, so ist der Versicherer verbunden, das Verlorne nach dem Einkaufs-,
Anschaffungs- oder Fakturwert
zu bezahlen nebst den darauf haftendenAbgaben,
Zöllen und Unkosten an
Bord sowie auch die
Versicherungsprämie
selbst.
Enthält dagegen der Versicherungsschein auch die Angabe des Güterwerts, so ist dieser letztere zu erstatten, wofern der
Versicherer nicht nachweisen kann, daß der Wert des versicherten
Guts aus irgend einem
Grund übermäßig hoch angegeben worden
sei.
Werden versicherte
Sachen so vermißt oder so beschädigt daß die
Hoffnung auf
Wiedererlangung oder
Wiederherstellung aufgegeben werden muß, so erlauben die meisten
Gesetzgebungen dem Versicherten, diese
Sachen zu abandonnieren,
d. h. seine
Rechte auf dieselben dem Versicherer zu überweisen und die Versicherungssumme dafür in Anspruch zu nehmen (s.
Abandon). - Bei von
Havarie, Casco (das
Schiff)
[* 13] betreffend, wird der Wert, den das Fahrzeug zu der Zeit hatte,
wo es die
Reise antrat, mit Inbegriff der Reparaturkosten, seiner Vorräte, des der
Mannschaft vorgeschossenen
Geldes, kurz
der gesamten Ausrüstungskosten, zu
Grunde gelegt, und die
Differenz zwischen diesem und dem Wert oder Erlös des beschädigten
Schiffs bildet den vom Versicherer zu bezahlenden
Ersatz.
Die Abmagerung ist demnach unter Umständen, sofern
sie fettleibige
Personen betrifft, deren Fettpolster dick, deren
Leber angeschwollen und deren
Herzthätigkeit durch Fettablagerung
beengt ist, ein günstiger Vorgang, der sogar
Zweck eines Heilverfahrens
(Bantingkur,
Brunnenkur in
Marienbad)
sein kann.
Anderweitig ist die Abmagerung als krankhafter Vorgang, als
Ausdruck einer Ernährungsstörung anzusehen;
Das spätere
Recht hat dagegen folgende
Grundsätze aufgestellt: Die Abmeierung darf nie ohne vorliegende Rechtsgründe
stattfinden. Solche
Fälle sind der
Konkurs des
Kolonen, schlechte Bewirtschaftung des
Guts,
Versäumnis der Kontraktserneuerung
(Bemeierung), Rückstand in
Zahlung von
Zinsen,
Veräußerung des
Guts ohne Zustimmung des Gutsherrn und bei nichterblichen
Gütern
bisweilen auch das eigne
Bedürfnis des letztern. Über die Zulässigkeit der Abmeierung und ihrer
Bedingungen
findet stets ein förmliches rechtliches
Verfahren, die Aufholung, der Aufholungs- oder Expulsionsprozeß, statt. Zur
Sicherung des
Nationalwohlstands gegen die Verarmung und Vernichtung der kleinern
Besitzer haben neuere Landesgesetzgebungen neben andern
feudalen gutsherrlichen
Rechten auch die Abmeierung (oder
Kaduzität) und zwar meist ohne
Entschädigung aufgehoben, so die bayrischen
Edikte vom und vom und die preußische
Verordnung vom
Ging dies verloren, dann ist dasjenige
Seemannsamt zuständig, welches zuerst angegangen werden
kann.
Die Abmusterung wird sowohl in das Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns als auch in die
Musterrolle des
Schiffs eingetragen,
zu dessen
Besatzung er gehörte.
Auch befreite er die nördlichen Stämme von den Philistern und war in seinem
Kriegsunternehmen gegen David glücklich, ging aber, von Isboseth mit Undank belohnt, 1025 zu David über und ward darauf von
Joab ermordet.