(spr. -lih),Flecken im franz.
DepartementSeine-et-Oise, bekannt durch die Überrumpelung der 4.
Schwadron des 16. preußischen
Husarenregiments und einer bayrischen Infanteriekompanie durch Einwohner und Franctireurs
infolgedessen der
Ort niedergebrannt wurde.
die Beseitigung einer rechtlichen Verpflichtung auf
Grund gesetzlicher Bestimmung; insbesondere die Aufhebung
der auf dem
Grund und
Boden ruhenden privatrechtlichen
Lasten und Verpflichtungen dinglicher Art. Es hängt in
Deutschland
[* 2] mit
dem
Lehnswesen des
Mittelalters, welches lange Zeit das öffentliche wie das private Rechtsleben beherrschte,
zusammen, daß der ländliche Grundbesitz zum überwiegenden Teil nicht im vollen
Eigentum der
Besitzer und Bebauer desselben
stand und zudem mit einer kaum erschwinglichen
Last zu gunsten der Gutsherrschaft, der
Kirche, milder
Stiftungen und sonstiger
Korporationen und
Privatpersonen beschwert war.
Wie die volle persönliche
Freiheit erst in neuerer Zeit unsrer Landbevölkerung zu teil ward, so ist
auch die
Befreiung des
Grundeigentums erst im
Lauf dieses
Jahrhunderts zur That geworden und in manchen Gegenden noch jetzt über
das Vorbereitungsstadium nicht hinausgekommen. Die moderne Ablösungsgesetzgebung verfolgt das doppelte
Ziel: Umwandlung des
nutzbarenEigentums unsrer Landbevölkerung in volles
Eigentum und
Befreiung dieses vollen
Grundeigentums
von den Feudallasten.
Die
französische Revolution gab auch in dieser Hinsicht zu einer freiheitlichen
Entwickelung der
Dinge den Anstoß, wenn auch
schon zuvor ein
Joseph II. die
Befreiung des deutschen Bauernstands von den drückendsten
Lasten versucht hatte. Die französische
Nationalversammlung ging in der denkwürdigen
Nacht vom mit einem großen
Beispiel voran, indem
sie alle
Fronen,
Zehnten und sonstigen Feudalrechte, insoweit dieselben keine andre rechtliche Grundlage als gewaltsame Einführung
hatten oder sonst mit dem Gemeinwohl unverträglich waren, ohne
Entschädigung aufhob, für die im
Privatrecht wurzelnden
Gerechtsame
aber die Ablösung dekretierte.
Für
Deutschland beginnt mit der
Stein-HardenbergischenGesetzgebung in
Preußen
[* 3] das große Befreiungswerk und die planmäßige
Durchführung der Ablösung, welche in der zweiten Hälfte des
Jahrhunderts in allen deutschen
Staaten in
Angriff genommen und in konsequenter
Weise durchgeführt ward. Am wenigsten vorgeschritten ist die Ablösung bis jetzt inMecklenburg.
[* 4] Für die preußische
Monarchie sind insbesondere von Wichtigkeit die
Edikte vom und vom das Ablösungsgesetz und das Rentenbankgesetz
vom und das
Gesetz vom betreffend die der Reallastberechtigungen, welche den geistlichen und Schulinstituten
sowie den frommen und milden
Stiftungen
zustanden.
Dazu kamen dann verschiedene Ablösungsgesetze für die neuen
Provinzen. Außerdem heben wir aus der großen
Menge von Ablösungsgesetzen
die österreichischen
Patente vom und vom die bayrischen
Gesetze vom und vom das
königlich sächsische
Gesetz vom und die württembergischen
Gesetze vom und her
vor. Die preußische
Gesetzgebung insbesondere, an welche sich vielfach andre Ablösungsgesetzgebungen anlehnen, hat das Obereigentumsrecht
des
Lehns-,
Grund- und Erbzinsherrn sowie das Eigentumsrecht des Erbverpachters und das grund- oder gutsherrliche
Heimfallsrecht
mit Ausnahme der diesen Verhältnissen entspringenden
Abgaben und Leistungen ohne
Entschädigung aufgehoben.
Die preußischen Ablösungsgesetze beziehen sich auch nur auf diese Art der Ablösung, während
die der
Grunddienstbarkeiten in den sogen. Gemeinheitsteilungsgesetzen behandelt wird. Ablösbar
sind hiernach alle beständigen
Abgaben und Leistungen mit Ausnahme der öffentlichen
Lasten, welche auf
Grund und
Boden gelegt
sind. Dazu kommt nach der deutschen
Gewerbeordnung (§ 8) auch die Ablösung derjenigen
Zwangs und
Bannrechte,
welche durch das
Gesetz nicht aufgehoben sind, und bei denen die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer
Korporation als solche betrifft oder den Bewohnern eines
Orts oder
Distrikts vermöge ihres
Wohnsitzes obliegt.
Diese Ablösung ist in den einzelnen deutschen
Staaten zumeistHand in
Hand mit der Aufhebung der Gewerbeprivilegien
geregelt worden. Was die Behörden anbetrifft, welche die Ablösungssachen zu bearbeiten haben, so sind in manchen
Staaten
die ordentlichen Verwaltungsbehörden, in andern die ordentlichen
Gerichte damit beauftragt, während in manchen
Staaten, wie
in
Österreich,
[* 8]
Preußen,
Sachsen,
[* 9]
Oldenburg,
[* 10]
Braunschweig
[* 11] und in verschiedenen
StaatenThüringens, besondere
Behörden (Auseinandersetzungsbehörden,Ablösungskommissionen) damit betraut sind. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 14) hat diese besondern
Gerichte, denn es handelt sich dabei auch um richterliche
Entscheidungen, ausdrücklich beibehalten.
In
Preußen bestehen zur Bearbeitung von Ablösungen und andern Auseinandersetzungen die kollegialischen
Generalkommissionen,
als deren
Organe an
Ort und
StelleSpezialkommissarien (Ökonomiekommissarien
¶
Bei Feststellung der Abfindungssumme variiert die Gesetzgebung zwischen dem 10-25fachen Betrag des jährlichen Reinertrags.
Zur Erleichterung der Ablösung sind vielfach Rentenbanken errichtet worden, welche in Preußen den Berechtigten durch 4proz. staatlich
garantierte Rentenbriefe in der Höhe des 20fachen Betrags abfinden, während der Verpflichtete bis zur gänzlichen
Tilgung der Schuld 56 1/12 oder 41½ Jahre hindurch die nötige Zins und Tilgungsrente an die Bank zu entrichten hat.