Überweisung
an die Landespolizeibehörde,
Nebenstrafe, auf welche nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 361, Nr. 3-8,
S. 362) gegen Landstreicher, Bettler u. gegen Frauenspersonen, welche gewerbsmäßig Unzucht
treiben, neben der verwirkten Haftstrafe erkannt werden kann. Diese Überweisung
kann auch gegen denjenigen ausgesprochen
werden, der sich dem
Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem
Unterhalt oder zum Unterhalt derjenigen, zu deren
Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde
Hilfe
in Anspruch genommen werden muß.
Auch wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten, und wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweites Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches, der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet, nicht vermocht habe, kann durch Richterspruch der Landespolizeibehörde überwiesen werden. Letztere erhält dadurch die Befugnis, die verurteilte Person entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen, oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden.