Überliegezeit
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im See- und Binnenschiffahrtsfrachtverkehr diejenige bei einem Chartervertrage häufig vereinbarte Zeit, welche noch über die Ladezeit (s. Frachtvertrag) hinaus der Verfrachter auf die Lieferung der Ladung warten soll. Dem Verfrachter ist für die eine Vergütung zu zahlen, das Überliegegeld oder Liegegeld. wird auch diejenige Zeit genannt, welche behufs Löschung der Ladung der Verfrachter auf Grund besonderer Vereinbarung über die Löschzeit (s. Frachtvertrag) hinaus warten muß. Die beträgt im Seefrachtverkehr im Zweifel 14, bei Binnenschiffahrt im Zweifel 8 Tage. Altes und neues Handelsgesetzbuch Art. 568 fg., 595 fg.; Reichsgesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom §§. 31 fg. und 50 fg.