Übergründet
nennt man eine Aktiengesellschaft, wenn die Gründer die Vermögensstärke der Gesellschaft zu hoch in Ansatz bringen.
Gegen solche Übergründungen sind die Vorschriften im deutschen Aktiengesetz vom Art. 209b ff. gerichtet.
Übergründet
34 Wörter, 255 Zeichen
Übergründet
nennt man eine Aktiengesellschaft, wenn die Gründer die Vermögensstärke der Gesellschaft zu hoch in Ansatz bringen.
Gegen solche Übergründungen sind die Vorschriften im deutschen Aktiengesetz vom Art. 209b ff. gerichtet.