Überfahrtsvertrag
(Passagevertrag), der von dem Verfrachter mit einem Reisenden zum Zweck der Personenbeförderung zur See abgeschlossene Vertrag (s. Fracht, S. 477). Wird das Schiff als Ganzem oder zu einem Teil oder dergestalt verfrachtet (gechartert), daß eine bestimmte Zahl von Reisenden, z. B. von einer Auswanderungsagentur, befördert werden soll, so kommen die Grundsätze des deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 557 ff.) über den Frachtvertrag bei Beförderung von Gütern zur See insoweit zur Anwendung, als die Natur der Sache dieselbe nicht ausschließt (s. Fracht).
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 665 ff.