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Marktverkehrs, der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Ausübung der
Schiffahrt und Flößerei. Die frühern Zollausschlüsse
(Istrien
[* 3] und die Quarnerischen
Inseln, die Freihäfen
Buccari,
Zengg, Portoré und
Carlopago, die galizische Stadt
Brody) und das
besondere Zollgebiet
Dalmatien sind Ende 1879 dem allgemeinen österreich
isch-ungarischen
Zollgebiet einverleibt worden, von
welchem nur noch die bis auf weiteres in ihrer Sonderstellung belassenen Freihäfen
Triest
[* 4] und
Fiume
[* 5] ausgenommen
sind. Außerdem gehören dem Zollgebiet das
Fürstentum
Liechtenstein
[* 6]
(Vertrag vom und die okkupierten
Provinzen
Bosnien
[* 7] und die
Herzegowina (seit an. Das Zollsystem in demselben beruht gegenwärtig auf dem
Tarif vom Jahr 1887. Der äußere
Handel des allgemeinen österreich
isch-ungarischen
Zollgebiets ergab 1886
in der Einfuhr | 539223418 | Guld. |
in der Ausfuhr | 698632273 | " |
Mehrwert der Ausfuhr: | 159408855 | Guld. |
Ein Vergleich mit den Vorjahren ergibt folgende Übersicht in Millionen Silbergulden (ohne edle Metalle):
Sowohl in der Einfuhr als in der Ausfuhr (und zwar bei letzterer noch in höherm Grad) ist im abgelaufenen Jahrzehnt eine erhebliche Vermehrung zu konstatieren. Wenn dieselbe nicht auch in den letzten vier Jahren anhielt, so liegt der Grund hauptsächlich in den gesunkenen Preisen vieler wichtiger Handelsgüter, wodurch die Gesamtsumme ungünstig beeinflußt worden ist. Die wichtigsten Artikel in der Einfuhr und Ausfuhr werteten in Millionen Gulden:
Einfuhr | Ausfuhr | ||
---|---|---|---|
Baumwolle | 45.8 | Getreide | 63.1 |
Schafwolle | 31.5 | Holz | 50.2 |
Kaffee | 31.2 | Zucker | 48.3 |
Felle und Häute | 22.9 | Kurzwaren und Uhren | 44.9 |
Seide u. Seidenabfälle | 19.6 | Schlachtvieh | 38.8 |
Tabaksfabrikate | 16.7 | Schafwollwaren | 27.4 |
Tabaksblätter | 16.1 | Mahlprodukte | 24.6 |
Leder | 14.5 | Schafwolle | 24.5 |
Getreide | 14.4 | Lederwaren | 21.3 |
Baumwollgarne | 14.4 | Glas und Glaswaren | 19.4 |
Mineralkohlen | 13.7 | Wein | 17.7 |
Schafwollgarne | 13.6 | Mineralkohlen | 17.4 |
Schafwollwaren | 13.3 | Holzwaren | 17.1 |
Schlachtvieh | 13.3 | Papier u. Papierwaren | 12.8 |
Flachs | 13.0 | Eisen und Eisenwaren | 11.9 |
Seidenwaren | 11.9 | Geflügeleier | 11.3 |
Farb- u. Gerbstoffe | 11.7 | Leinengarne | 11.3 |
Kurzwaren und Uhren | 9.9 | Mineralien, diverse | 10.5 |
Maschinen | 9.7 | Federn | 10.2 |
Eisen und Eisenwaren | 8.9 | Felle und Häute | 10.0 |
Summe: | 346.1 | Summe: | 492.7 |
Andre Waren | 193.1 | Andre Waren | 205.9 |
Im ganzen: | 539.2 | Im ganzen: | 698.6 |
Der Gesamtverkehr verteilt sich nach den einzelnen Ein- und Austrittsgrenzen folgendermaßen:
Verkehr mit und über: | Einfuhr | Ausfuhr | Verkehr mit und über: | Einfuhr | Ausfuhr |
---|---|---|---|---|---|
Prozente | Prozente | ||||
Deutschland | 61.84 | 56.87 | |||
Rußland | 4.35 | 2.94 | Türkei und Montenegro | 0.21 | 0.11 |
Rumänien | 1.87 | 4.92 | Schweiz | 1.77 | 5.64 |
Serbien | 2.91 | 2.63 | Triest | 17.50 | 14.28 |
Italien | 3.35 | 6.07 | Sonstige Häfen | 6.20 | 6.54 |
Der Landverkehr steht hiernach dem Seeverkehr in der Einfuhr mit 76,30 gegen 23,70 Proz., in der Ausfuhr mit 79,18 gegen 20,82 Proz. gegenüber. In den obigen Ziffern über den eigentlichen Warenverkehr sind die ein- und ausgeführten Mengen an Edelmetallen und Münzen [* 8] nicht inbegriffen. Der auswärtige Verkehr hierin war folgender:
Jahr | Einfuhr | Ausfuhr | Mehreinfuhr (+) oder |
---|---|---|---|
Mill. Gulden | Mindereinfuhr (-) | ||
1881 | 36.5 | 5.9 | +30.6 |
1882 | 22.5 | 48.9 | -26.4 |
1883 | 21.7 | 4.2 | +17.5 |
1884 | 12.7 | 9.9 | +2.8 |
1885 | 12.3 | 8.7 | +3.6 |
1886 | 10.6 | 1.8 | +8.8 |
Der
Durchfuhrhandel ist namentlich für die vom
Westen nach dem
Osten des
Kontinents zu transportierenden
Fabrikate wie für die
vom
Osten nach dem
Westen
Europas zu befördernden
Rohstoffe von Wichtigkeit; doch macht sich in letzterer
Verkehrsrichtung noch immer der Mangel türkischer Anschlußbahnen fühlbar. Gegen frühere Jahre hat der
Durchfuhrhandel
infolge der steten Erweiterung des österreich
isch-ungarischen
und überhaupt des kontinentalen
Eisenbahnnetzes eine große
Entwickelung aufzuweisen; 1885 belief er sich auf 4,5 Mill. metr.
Ztr. im Wert von 316,7 Mill.
Gulden.
Eine besondere Kategorie des Handelsverkehr bildet die Einfuhr, resp. Ausfuhr zum Zweck der Umgestaltung (sogen. Appreturverfahren), die auf Grund der Handelsverträge unter Kontrolle der Finanzorgane gegen zollfreie Rücksendung erfolgt. 1885 wurden 355,395 metr. Ztr. Getreide [* 9] zum Vermahlen, ferner 5177 metr. Ztr. Metalle, Maschinen und Maschinenteile zur Herstellung von zum Export bestimmten Waren und 5046 metr. Ztr. Gewebe [* 10] zur Kleider- und Schuhwarenfabrikation eingeführt.
Staatsverfassung und Verwaltung.
Die Staatsverfassung Österreich-Ungarns hat unter dem Einfluß der Ereignisse seit 1848 mehrfache Wandlungen erlitten (s. unten, Geschichte). Die für Österreich [* 11] und Ungarn [* 12] übereinstimmend geltenden Grundgesetze sind:
1) die
Pragmatische Sanktion
Kaiser
Karls VI. vom (nach
Annahme durch die
Stände der österreich
ischen
Provinzen zusammengefaßt als »Hauptinstrument« im Reskript vom
in
Ungarn anerkannt durch die Gesetzartikel I, II und III vom Jahr 1723), betreffend die Thronfolgeordnung, die Unteilbarkeit
und Untrennbarkeit der
Bestandteile der
Monarchie;
2) das
Gesetz vom (ungarische
Gesetzartikel XII vom Jahr 1867), betreffend die allen
Ländern
der
Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten;
3) das
Zoll- und Handelsbündnis der im
Reichsrat vertretenen
Königreiche und
Länder mit den
Ländern der ungarischen
Krone
(Gesetz
vom ungarische
Gesetzartikel XX vom Jahr 1878, s.
oben). Durch das Pragmatikalpatent vom wurde
die
Annahme der Kaiserwürde von
Österreich und durch das Handschreiben vom der
Titel »Österreich
isch-Ungarische Monarchie«
oder
»Österreichisch-Ungarisches
Reich« bekannt gemacht. Staatsoberhaupt der gesamten
Monarchie ist der
Kaiser von
Österreich
und König von
Ungarn (gegenwärtig
Franz
Joseph I., geb. regiert seit
dessen Prädikat »Kaiserliche und Königliche [* 13] Apostolische Majestät« ist. Er ist unverletzlich und unverantwortlich, Oberbefehlshaber des ¶
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Heers und der Flotte und entscheidet über Krieg und Frieden. In seinem Namen werden die Gesetze erlassen, die für beide Reichshälften
durch die Mitwirkung der bezüglichen Vertretungskörper zu stande gekommen sind. In seinem Namen wird im ganzen Reich Recht
gesprochen, wie ihm allein auch das Recht der Begnadigung, Strafmilderung und Amnestierung zusteht. Er
leistet beim Antritt der Regierung ein eidliches Gelöbnis auf die Verfassung, was in Österreich in Gegenwart beider Häuser
des Reichsrats, in Ungarn bei der Krönung geschieht. Er besteigt den Thron
[* 15] kraft des Geburtsrechts, und zwar ist der Thron der
Pragmatische Sanktion und den österreich
ischen Hausgesetzen gemäß nach dem Rechte der Erstgeburt und der
gemischten Linealerbfolge in dem Haus Habsburg-Lothringen erblich. Die männliche Linie geht der weiblichen vor, und letztere
folgt erst nach dem völligen Aussterben ersterer. Die Religion des Kaisers und der kaiserlichen Familie ist die römisch-katholische.
Den Grundgesetzen gemäß sind die Königreiche und Länder, welche die Monarchie ausmachen, in zwei Staaten oder Reichshälften vereinigt, welche staatsrechtlich, abgesehen von der gemeinschaftlichen Dynastie, durch gewisse als gemeinsam erklärte Angelegenheiten zusammenhängen, sonst aber ihre besondere Verfassung, welche die eingeschränkt- (repräsentativ-) monarchische ist, besitzen (Verhältnis der Realunion). Beiden Reichshälften gemeinsame Angelegenheiten sind: die auswärtigen Angelegenheiten, das Kriegswesen (mit Ausschluß der Rekrutenbewilligung und der Gesetzgebung über die Wehrpflicht), das Finanzwesen rücksichtlich der gemeinschaftlich zu bestreitenden Ausgaben.
Hierzu ist noch die durch den Berliner [* 16] Vertrag vom Jahr 1878 an Österreich-Ungarn [* 17] übertragene Verwaltung Bosniens und der Herzegowina getreten. Außerdem werden folgende Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, aber nach gleichartigen Grundsätzen behandelt: die kommerziellen Angelegenheiten, speziell die Zollgesetzgebung;
die Gesetzgebung über die mit der industriellen Produktion in Verbindung stehenden indirekten Abgaben;
die Feststellung des Münzwesens und des Geldfußes;
Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren;
die Feststellung des Wehrsystems.
Das Gesetzgebungsrecht hinsichtlich der beiden Staatsgebieten gemeinsamen Angelegenheiten wird von beiden Reichsvertretungen mittels zu entsendender Delegationen ausgeübt. Jede der beiden Delegationen besteht aus 60 Mitgliedern, von welchen ⅓ vom Herrenhaus, bez. der Magnatentafel, ⅔ vom Abgeordnetenhaus, bez. der Repräsentantentafel, auf ein Jahr gewählt werden. Sie werden alljährlich vom Monarchen abwechselnd nach Wien [* 18] oder Budapest [* 19] einberufen, verhandeln abgeändert und teilen sich ihre Beschlüsse gegenseitig schriftlich (durch »Nunzien«) mit; wenn ein dreimaliger Schriftenwechsel nicht zur Einigung führt, so erfolgt die Entscheidung durch Abstimmung in gemeinschaftlicher Plenarsitzung. Für die Verwaltung der beiden Reichshälften gemeinsamen Angelegenheiten bestehen drei gemeinsame Ministerien mit dem Sitz in Wien und zwar: das Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Äußern, das Reichskriegsministerium und das Reichsfinanzministerium. Die Rechnungskontrolle über das Kassenwesen der gemeinsamen Ministerien ist dem gemeinsamen obersten Rechnungshof in Wien zugewiesen.
In Bezug auf das Staatsfinanzwesen ist zwischen dem gemeinsamen Staatshaushalt und jenem der beiden Reichshälften zu unterscheiden.
Die gemeinsamen Ausgaben werden nach Abzug der
eignen Einnahmen und des Ertrags des Zollgefälles sowie
einer Quote von 2 Proz., welche zu Lasten des ungarischen
Staats (wegen der demselben einverleibten Militärgrenze) in Rechnung
genommen wird, durch einen Beitrag von 70 Proz. seitens der im Reichsrat vertretenen Länder und durch einen solchen von 30 Proz.
seitens der ungarischen
Länder gedeckt. Nach dem gemeinsamen Staatsbudget für 1887 betragen:
Die gemeinsamen Ausgaben | 123855414 | Guld. |
- darunter: Heer | 105935378 | " |
- Kriegsmarine | 11316039 | " |
Als Bedeckung dienen: | ||
Eigne Einnahmen u. Überschuß des Zollgefälles | 21799975 | Guld. |
Beitrag der im Reichsrat vertretenen Länder | 70010032 | " |
Beitrag der ungarischen Länder | 32045407 | " |
Heerwesen und Flotte.
Das Heerwesen gliedert sich in das stehende Heer, die Ersatzreserve und die Kriegsmarine unter dem Reichskriegsministerium,
die österreich
ische Landwehr und den Landsturm, dann die ungarische Landwehr (Hónved) und den Landsturm, unter je einem Minister
für Landesverteidigung in den beiden Reichshälften. Die Wehrpflicht ist allgemein und dauert im stehenden Heer 10 Jahre und
zwar 3 Jahre in der Linie und 7 Jahre in der Reserve;
in der Kriegsmarine 9 Jahre und zwar 4 Jahre in der Linie und 5 Jahre in der Reserve;
sie beginnt mit dem 20. Lebensjahr;
freiwilliger Eintritt ist vom 17. Jahr an gestattet.
Von den nicht Ausgehobenen dient ein Teil (jährlich 10 Proz. der Ausgehobenen) 10 Jahre in der Ersatzreserve (mit ähnlicher Bestimmung wie in Deutschland); [* 20] der Rest wird sofort in die Landwehr und zwar für eine 12jährige Dienstzeit eingereiht, in welche außerdem die ausgedienten Reservemänner und Ersatzreservisten für 2 Jahre versetzt werden. Der Landsturm umfaßt alle dem Heer nicht angehörenden wehrfähigen Staatsbürger vom 19. bis zum 42. Lebensjahr.
Das stehende Heer umfaßt folgende Truppenformationen: a) Infanterie: 102 Infanterieregimenter, 1 Tiroler Jägerregiment und 32 Feldjägerbataillone. Das Infanterieregiment besteht aus 4 Feldbataillonen und 1 Ersatzbataillon, das Bataillon zählt 4 Kompanien. Das Tiroler Jägerregiment ist in 10 Feldbataillone (zu je 4 Kompanien) und 2 Ersatzbataillone (mit 5 Kompanien) gegliedert; jedes der 32 selbständigen Feldjägerbataillone zählt 4 Kompanien und 1 Ersatzkompanie.
Durch die Ersatzbataillone der Infanterie und der Tiroler Jäger werden bei der Mobilisierung Stabszüge aufgestellt. b) Kavallerie: 41 Regimenter (14 Dragoner-, 16 Husaren-, 11 Ulanenregimenter) zu je 6 Eskadrons (2 Divisionen), einem Pionierzug und einem Ergänzungskadre, an dessen Stelle im Krieg je 1 Reserve- und Ersatzeskadron und 2 Züge Stabskavallerie hinzutreten. c) Artillerie: 14 Artilleriebrigaden mit 14 Korpsartillerieregimentern (jedes mit einer schweren und einer leichten Batteriedivision), 17 den letztern zugeteilten Batteriedivisionen (9 schwere und 8 reitende) und 28 selbständigen schweren Batteriedivisionen, ferner 12 Festungsartilleriebataillone. Die Feldartillerie umfaßt im ganzen 197 Batterien, 12, eventuell 24 Gebirgsbatterien, 79 Munitionskolonnen und 42 Ersatzdepots; die schwere Batteriedivision ist zu 3, die leichte und reitende Batteriedivision zu 2 Batterien formiert; jede Batterie zählt im Frieden in der Regel 4, im Krieg 8 (die Gebirgsbatterie 4) ¶
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Geschütze, [* 22] nur jede der 16 reitenden Batterien begreift im Frieden wie im Krieg 6 Kanonen. Das Festungsartilleriebataillon besteht aus 6 Kompanien, beim 9. Bataillon befinden sich außerdem 3 Gebirgsbatterien, deren Zahl im Krieg verdoppelt wird. d) Genie- und Pioniertruppen: 2 Genieregimenter und 1 Pionierregiment. Jedes der beiden Genieregimenter gliedert sich in 5 Feldbataillone (zu 4 Kompanien), 2 Reservekompanien und 1 Ersatzbataillon zu 5 Kompanien. Das Pionierregiment ist in 5 Feldbataillone formiert, jedes zu 4 Feldkompanien, 1 Reserve- und 1 Ersatzkompanie und 1 Zeugsreserve. e) 1 Eisenbahn- und Telegraphenregiment mit 8 Kompanien in 2 Bataillonen und 1 im Frieden als Kadre bestehenden Ersatzbataillon. f) Traintruppe: 3 Trainregimenter mit 15 Traindivisionen, 77 Eskadrons und 20 Gebirgseskadrons. g) Sanitätstruppe mit 26 Abteilungen.
Die Landwehr besteht in Österreich (ohne Tirol [* 23] und Vorarlberg) aus 82 Landwehrbataillonen und zwar 59 in 17 Regimenter zusammengezogenen Infanteriebataillonen, 19 in 5 Regimenter vereinigten Schützenbataillonen und 4 selbständigen dalmatischen Schützenbataillonen; ferner aus 3 Dragoner- und 3 Ulanenregimentern (zu 4 Feldeskadrons und 1 Ersatzeskadron) und 1 berittenen Schützenabteilung in Oberdalmatien. Bei einer Mobilisierung hat jedes Landwehrbataillon 1 Feldbataillon (mit 4 Kompanien), dann 1 Ersatz- und 1 Reservekompanie aufzustellen. In Tirol und Vorarlberg bestehen 10 Landesschützenbataillone zu 4 Kompanien, aus welchen im Krieg 10 Feld- und 10 Reservebataillone sowie 10 Ersatzkompanien formiert werden; ferner 2 Landesschützeneskadrons.
Die Landwehr der ungarischen Länder umfaßt an Infanterie. 94 Bataillone erster Linie, 30 Bataillone zweiter Linie, 94 Ersatzkompanien und die erforderlichen Stabstruppen; an Kavallerie 10 Husarenregimenter und 8 Züge Stabstruppen. Das Infanteriebataillon begreift 4 Kompanien, das Kavallerieregiment 2 Divisionen mit vier Eskadrons, 1 Pionierzug und 1 Ersatzeskadron. Der Landsturm umfaßt in Österreich je 80 Auszugs- und Territorialbataillone, außerdem in Tirol 30 Bataillone, dann in Ungarn je 92 Infanteriebataillone ersten und zweiten Aufgebots und 40 Husareneskadrons nebst 20 Ersatzhalbeskadrons.
Die Stärke [* 24] des Landheers beläuft sich im Friedensstand auf 267,179 Mann stehenden Heers, 14,870 Mann Landwehr und 20,455 Mann besonderer Formationen (Garden, Gendarmerie, Gestütsbranche), zusammen auf 302,504 Mann und 816 Geschütze. Jährlich werden 94,543 Rekruten eingestellt, wovon 54,991 auf Österreich, 39,552 auf Ungarn entfallen. Der Kriegsstand beträgt im stehenden Heer 807,072 Mann, wovon 6154 auf Behörden, höhere Kommanden und Stäbe, 781,600 Mann auf die Truppen (552,945 Infanterie und Jäger, 64,055 Kavallerie, 84,022 Artillerie, 26,179 technische Truppen, 38,917 Traintruppen, 15,482 Sanitätstruppen) und 19,318 Mann auf die Heeresanstalten kommen;
in der Landwehr 324,000 Mann (in Österreich 153,000, in Ungarn 171,000);
in den besondern Formationen 20,455 Mann;
endlich im Landsturm auf ca. 440,000 Mann (in Österreich 228,000, in Ungarn 212,000).
Der gesamte Kriegsstand beläuft sich sonach auf ca. 1,591,500 Mann mit 1748 Geschützen. Für den militärischen und administrativen Dienst des Heers ist die Monarchie in 15 Militärterritorialbezirke eingeteilt; die leitenden Behörden sind die dem Reichskriegsministerium unterstehenden 14 Korpskommanden (1. Krakau, [* 25] 2. Wien, 3. Graz, [* 26] 4. Budapest, 5. Preßburg, [* 27] 6. Kaschau, 7. Temesvár, 8. Prag, [* 28] 9. Josephstadt, 10. Brünn, [* 29] 11. Lemberg, [* 30] 12. Hermannstadt, [* 31] 13. Agram, [* 32] 14. Innsbruck) [* 33] und das Militärkommando in Zara. [* 34]
Für die Kriegsmarine ist im Reichskriegsministerium eine besondere Sektion errichtet, deren Chef als Befehlshaber der Flotte fungiert. Als Hilfsorgane sind dem Reichskriegsministerium zugeteilt: der Chef des Generalstabs, die Generalinspektoren für Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Genie, Train und der Sanitätstruppenkommandant. Ein Generalinspektor des Heers überwacht die Ausbildung und Manövrierfähigkeit der Truppen. Im Krieg wird die zur Aktion bestimmte Heeresmacht in 3 Armeen, 15 Armeekorps, 42 Infanterie- und 8 selbständige Kavallerie-Truppendivisionen formiert. Im Frieden ist das stehende Heer gegenwärtig in 15 Armeekorps; 33 Truppendivisionen (darunter. 2 selbständige Kavalleriedivisionen), 63 Infanterie-, 6 Gebirgs-, 20 Kavallerie- und 14 Artilleriebrigaden aufgestellt.
Unter den zahlreichen Festungen und Sperrforts an den Gebirgsgrenzen sind als große Waffenplätze [* 35] besonders zu nennen: Olmütz, [* 36] Krakau, Przemysl, Komorn, Peterwardein und der Kriegshafen Pola. [* 37] Die Kriegsmarine zählte Ende 1887 an Panzerschiffen: 2 Turmschiffe, 8 Kasemattschiffe und 1 Fregatte mit zusammen 60,000 Ton. Tragfähigkeit und 165 Kanonen nebst 85 Schnellfeuergeschützen; ferner 2 Fregatten, 3 gedeckte Korvetten, 5 Glattdeckkorvetten, 8 Torpedofahrzeuge, 6 Kanonenboote, 5 Raddampfer und Jachten, 40 Torpedoboote, 6 Transportschiffe, endlich 2 Donaumonitoren. Zu diesen 88 Kriegsschiffen (97,097 T. Tragfähigkeit, 350 Kanonen und 155 Schnellfeuergeschütze) kommen noch 16 Schulschiffe und Hulks und 10 Tender. Das Marinepersonal hat einen Friedensstand von 8560 und einen Kriegsstand von 12,976 Mann. Der letztere gliedert sich in 757 aktive Seeoffiziere und Seekadetten, 11,532 Mann des Matrosenkorps (in 2 Depots zu 6 Kompanien) und 687 Auditoren, Ärzte, Geistliche, Beamte u. dgl. Über die militärischen Lehranstalten s. die Art. Österreich und Ungarn.
Ritterorden (s. Tafel »Orden«) [* 38] bestehen in Österreich acht: der Orden des Goldenen Vlieses (Toisonorden), aus einer Klasse bestehend, vom Herzog Philipp von Burgund gestiftet, der höchste Orden Österreich-Ungarns, bloß für Souveräne und die höchsten Würdenträger katholischer Religion bestimmt;
der Sternkreuzorden, gestiftet ebenfalls aus einer Klasse bestehend, von der Kaiserin an Damen des hohen Adels verliehen;
der militärische Maria Theresia-Orden, gestiftet mit drei Klassen (Großkreuzen, Kommandeuren und Rittern), zur Belohnung tapferer Thaten für in- und ausländische Offiziere bestimmt;
der königlich ungarische St. Stephansorden, gestiftet für Adlige, die sich im Zivildienst verdient gemacht, auch für Militärpersonen, mit drei Klassen (Großkreuzen, Kommandeuren und Kleinkreuzen);
der Leopoldsorden, gestiftet zur Auszeichnung für gemeinnützige Verdienste, Gelehrsamkeit etc., mit drei Klassen (Großkreuzen, Kommandeuren und Kleinkreuzen);
der Orden der Eisernen Krone, gestiftet 1805 von Napoleon I., von Kaiser Franz I. erneuert, für ähnliche Verdienste bestimmt wie der vorige und ebenfalls mit drei Klassen (Rittern erster: zweiter und dritter Klasse);
der Franz Joseph-Orden, gestiftet erweitert für ehrenvolle Verdienste ohne Rücksicht auf Stand, Geburt und Religion bestimmt, auch mit drei Klassen. ¶