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Wenn ein Gesellschaftsgläubiger die O. H. wegen seiner Forderung verklagt, thut er immer gut, wenn er zugleich in demselben Prozesse die Personen der Gesellschafter verklagt. Thut er das nicht, so kann er aus der rechtskräftigen Verurteilung der O. H. nicht Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter vollziehen lassen, wenn schon durch die Rechtskraft des Urteils gegen die Gesellschaft die Forderung auch gegen die Personen der nicht mitverklagten Gesellschafter so weit festgestellt wird, als diesen nicht persönliche Einreden gegen den Gläubiger zustehen.
Der Gläubiger wird also gegen diese in einem neuen Prozesse unter Zugrunde- legung der rechtskräftigen Verurteilung der O. H. klagen müssen. Die O. H. wird aufgelöst durch Konkurs über die Gesellschaft oder auch über das Vermögen eines der Gesellschafter und durch die eingetretene recht- liche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zu selb- ständiger Vermögensverwaltung; durch den Tod eines Gesellschafters, wenn nicht der Gesellschafts- vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll.
Ist eine solche Bestimmung getroffen, so treten die Erben des Ver- storbenen ohne weiteres in die O. Z. und jeder Ein- zelne von ihnen haftet den Gesellschastsgläubigern persönlich und solidarisch für die Gesellschaftsschulden, auch wenn sie die Erbschaft mit dem Inventarrecht (s. d.) antraten. Die berufenen Erben können sich da- gegen nur durch Ausschlagen der Erbschaft schützen. Deshalb ist es einem Kaufmann anzuraten, wenn er im Gesellschaftsvertrage solche Bestimmung ein- geht, sich zugleich in diesem Vertrage, nicht erst in einer letztwilligen Verfügung, vorzubehalten, welcher feiner Erben die O. H. im Fall seines Todes mit den übrigen Gesellschaftern fortsetzen soll. Nach dem neuen Entwurf lß.
126) soll jeder Erbe sein Ver- bleiben davon abhängig machen dürfen, daß ihm die Stellung eines Kommanditisten nach bisheriger Quote eingeräumt wird. Die O. ß. wird ferner aufgelöst durch Übereinkunft; durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer sie eingegangen ist, wenn sie nicht stillschweigend, dann auf unbestimmte Dauer, fort- gefetzt wird; durch Kündigung eines Gesellschafters, wenn die O. H. auf unbestimmte Zeit geschlossen war. Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als Gesellschaft von unbestimmter Dauer zu be- trachten.
Ein Gesellschafter kann vor Ablauf der Zeit, bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne Kündigung deren Auflöfung aus wichtigen, dem Ermessen des Richters unterstellten Gründen verlangen. Wenn die Gesellschafter vor Auflöfung der O. H. übereingekommen sind, daß dieselbe unge- achtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesell- schafter unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die O. H. nur in Bezug auf den Ausscheiden- den ; im übrigen besteht sie fort.
Wenn die Auflösung aus Gründen gefordert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen, so kann auf Antrag aller übrigen Gesellschafter auf Ausschlie- ßung jenes Gesellschafters erkannt werden. Über die Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden oder ausgeschlossenen Gesellschafter vgl. Art. 130,131. über Liquidation s. d. Der O. H. des Deutschen Han- delsgesetzbuches entspricht die Kollektivgesellschast (s. d.) des Schweizer Obligationenrechts. Offener Arrest, in der Deutschen Konkurs- ordnung (§. 108) die Verfügung des Konkurs- ^nichts, durch welche allen denjenigen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zu dieser Masse etwas schuldig sind, aufgegeben wird, nichts an den Gemeinschuld- uer zu verabfolgen oder zu leisten, ferner dieselben verpflichtet werden, von dem Besitze der Sache und von einem etwaigen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung dem Konkursverwalter Anzeige zu machen. Dieser O. A. ist gleichzeitig mit der Kon- kurseröffnung (s. d.) zu verfügen und vom Gerichts- schreiber bekannt zu machen. Offener Brief, ein Brief, der, wie z. B. der Kreditbrief, offen übergeben wird. - Über den O. V. in der Geschichte Dänemarks s. d. Offene Rechnung, soviel wie Kontokorrent.
Offener Kredit, soviel wie Blankokredit (s. d.). Offene Zeit, die Zeit, während welcher das Weiderecht auf Wiesen und Ackern ausgeübt werden darf; sie beginnt, sobald Heu und Grummet abge- fahren sind, die Acker in Stoppeln oder Brache lie- gen ; der Gegensatz ist die geschlossene oder Schonzeit. Offenkundigkeit, s. Notorietät. Offensiv (lat.), angreifend, verletzend. Offensivallianz, s. Allianz. Offensive, s. Angriffsverfahren. Offensives Pulver, ein schnell verbrennliches Pulver, welches die Waffe mehr anstrengt als lang- sam verbrennendes. Es findet Verwendung bei Ge- wehren und Kanonen mit kleiner Ladung.
Offenstehende Rechnung, eine Rechnung, die noch nicht beglichen ist. öffentliche Arbeiten, alle Bauten und son- stigen Arbeiten, die der Staat, die Provinzen und Kreise (Departements), die Gemeinden, öffentliche Korporationen oder ermächtigte Syndikatsgenossen- schaften im öffentlichen Interesse ausführen lassen. Die Ausführung geschieht entweder im Selbstbetrieb zessionäre (z. B. die Eisenbahnen). Inwieweit zu Gunsten des Unternehmers Expropriation (s. Ent- eignung) stattfindet, bestimmt sich nach den Enteig- nungsgesetzen.
Öffentlich e Gesundheitspflege, öffentliche Sanitätspflege, s. Hygieine. ^öffentliches Gut, s. Staatsvermögen. Öffentliches Recht (lat. ^u8 Mlicum), das Nechtder öffentlichen Gewalten; es bestimmt, was die gewissen Zwecken dienenden Gesamtheiten (das Reich, der Staat, die Gemeinde, die Kirche) gegeneinander und ihren Gliedern (den innerhalb derselben bestehen- den engern Gemeinschaften) gegenüber thun und nicht thun dürfen. Es begreift in sich das Staats- recht als den Inbegriff der für den Staat (und das Reich: Reichsstaatsrecht) aufzustellenden, seine Verfa^ung (Verfassungsrecht) und Negierung (Verwaltungsrecht) betreffenden Normen; das Völ- kerrecht, welches die Grundsätze über die Rechts- pflichten in den Beziehungen unabhängiger Staaten zueinander enthält.
Das Kirchen recht befaßt sich mit den Rechtsverhältnissen, welche zwischen dem Staate und der christl. Kirche, zwischen den verschie- denen Kirchen untereinander, innerhalb der Kirche im Verhältnis zu ihren Gliedern über die Mittel bestehen, welche der Kirche zur Lösung ihrer Auf- gabe gegeben sind, und mit den Verhältnissen des Kirchenvermögens. Das Strafrecht stellt die Be- dingungen und das Maß für die Ausübung der Strafgewalt des Staates wegen Verbrechen, Ver- gehen und Übertretungen fest; das Strafprozeß- recht stellt die Normen über das gerichtliche