Öffentliches
Recht (Jus publicum), der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche sich auf die Stellung des Einzelnen zur Gesamtheit beziehen, im Gegensatz zum Privatrecht, welches diejenigen Lebensverhältnisse regelt, in denen der Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht. Je nach den Gegenständen, mit welchen es sich beschäftigt, wird das öffentliche Recht in Staatsrecht (öffentliches Recht im engern Sinn), Strafrecht, Straf- und Zivilprozeßrecht und Kirchenrecht eingeteilt. Im subjektiven Sinn versteht man unter öffentlichem Rechte die durch eine öffentlich-rechtliche Norm begründete Befugnis, daher unter öffentlichen oder politischen Rechten die staatsbürgerlichen Befugnisse des Einzelnen.