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| Ahnen | (althochd. ano, mittelhochd. an), im engsten Sinn s. v. w. Großeltern, dann überhaupt Vorfahren. / 615 |
Ahnen
(althochd. ano, mittelhochd. an), im
engsten
Sinn s. v. w. Großeltern, dann überhaupt Vorfahren. Der
Beweis der Ahnen
(Ahnen
probe) war eine wichtige
Institution des
auf die Geburtsstände begründeten germanischen
Rechts. Die aus nicht ebenbürtiger
Ehe hervorgegangenen
Kinder waren in verschiedenen
Beziehungen ungünstig gestellt, namentlich succedierten sie nicht in die
Lehen.
Nur der Sohn war ebenbürtig,
dessen
Vater und
Mutter aus ebenbürtiger
Ehe hervorgegangen waren.
Der
Sachsenspiegel schreibt daher durchweg den
Beweis von vier Ahnen
, also der beiden Großelternpaare, vor. Auch für das
Kampfgericht
war die Ahnen
probe erforderlich, weil jeder nur seinen Genossen kämpflich ansprechen konnte. Unter der
Herrschaft des
Sachsenspiegels waren diese Verhältnisse so streng geordnet, daß die mit einem Dienstweib erzeugten
Kinder
eines freien
Herrn den
Adel, die mit einer Bauerntochter erzeugten
Kinder eines
Ritterbürtigen den
Heerschild (s. d.) verloren.
* 2 Orden.
Etwa von 1400 an wurde dies
Recht laxer gehandhabt.
Schon König
Ruprecht erteilte
Befreiungen vom
Zwang der
Ebenbürtigkeit. Durch die Begründung des nicht feudalen Briefadels verlor die Ahnen
probe viel von ihrer frühern Bedeutung,
anderseits aber wurde von dem Lehnsadel, um die »neugebackenen« Edelleute
von den
Orden,
[* 2] Domstiftern, Ritterspielen etc. auszuschließen, eine immer strengere Ahnen
probe
(zu 8, 16 und 32 ebenbürtigen Ahnen
) eingeführt. In
Schlesien
[* 3] und in der
Lausitz galt bis in die neueste
Zeit nur der »vierschildige«, d. h. der von
vier ebenbürtigen Geschlechtern abstammende,
Edelmann als vollberechtigt.
Wer an den vier Ahnen
Mangel litt, konnte keinen rechten
Edelmann an
Ehren verletzen, nicht gegen denselben
Zeugnis ablegen; er
war in keinem Ehrenhandel zu brauchen, kurz er war der adligen Privilegien nicht teilhaftig. Jedes
Fürstentum
der genannten
Provinzen hatte eine
Ritterbank, die von dem
Fürsten, resp. dem
Landvogt mit einem
Marschall und zwölf
Beisitzern
besetzt wurde; außerdem fungierte bei dem Ritterrecht ein
Herold.
Vor diesem
Gerichtshof wurden die Ahnen
erprobt und Ehrenhändel
im
Zweikampf ausgefochten.
* 4 Deutschland.
Die Probenden führten die gemalten Schilde ihrer vier Ahnen vor, welche von Angehörigen der betreffenden vier Geschlechter beschworen werden mußten. Die schlesische Ahnenprobe war also eine rein heraldische. Im übrigen Deutschland [* 4] bediente man sich bei den Ahnenproben der Ahnentafel (s. unten), in welcher sämtliche zu beweisende Ahnen mit Vor- und Zunamen sowie dem richtigen Wappen [* 5] aufgeführt und die Filiation urkundlich nachgewiesen sein mußte. Unter der Filiationsprobe versteht man nämlich den Nachweis, daß alle in der Ahnentafel als Ehegatten aufgeführten Personen in rechtsgültiger Ehe gelebt haben, und daß die in der Ahnentafel aufgeführten Kinder ehelich erzeugt sind.
* 6 Olmütz.
Hierzu mußte dann noch der Beweis der Ritterbürtigkeit kommen. Als Beweismittel wurden neben den Kirchenbüchern auch Grabsteine, Leichenpredigten und das eidliche Zeugnis zweier Edelleute angenommen. Da diese Ahnenproben den Weg in die reichen Pfründen der Domkapitel und der adligen Stifter bahnten, hielten vorsichtige Väter oder Freier noch im vorigen Jahrhundert sehr darauf, sich nach den Ahnen des andern Teils zu erkundigen, ehe sie sich in ein Eheverlöbnis einließen. Mit der Säkularisierung der Kirchengüter im Anfang des 19. Jahrh. verloren die Ahnenproben den letzten Rest ihrer rechtlichen Bedeutung. Nur für den Eintritt in das Domkapitel zu Olmütz, [* 6] für den preußischen Johanniter-, den Deutschen, Malteser-, den bayrischen St. Georgs- und einige andre Orden sowie für die Kammerherrenstellen ist heute noch eine Ahnenprobe erforderlich.
Unter Ahnentafel, vom Stammbaum (s. d.) wohl zu unterscheiden, versteht man eine Aufstellung der väterlichen und mütterlichen Ahnen einer bestimmten Persönlichkeit nach folgendem Schema:
| ⃞ Großvater O Groß |
⃞ Großvater O Groß |
| ⃞ Vater | O Mutter |
| ⃞ |
Dies würde eine Ahnentafel zu vier Ahnen sein. Wird dieselbe noch weiter zurückgeführt, so entstehen Ahnentafeln von 8, 16, 32, 64 u. s. f. Ahnen, da sich durch Hinzufügung einer weitern Generation die oberste Ahnenreihe immer verdoppelt. Mit der Beseitigung der exklusiv adligen Domkapitel im Anfang dieses Jahrhunderts (nur das erzbischöfliche oder Metropolitan-Domkapitel von Olmütz nimmt auch jetzt noch bloß Edelleute auf) haben die Ahnentafeln ihren eigentlichen praktischen Zweck verloren.
Ende Ahnen
→Seite 1.234: Ahnenkultus =s. Manendienst.
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Meyers Konversations-Lexikon, 1888; Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892; 1. Band: A - Atlantiden, Seite 234; .
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